Testo completo
OGH 4Ob2271/96s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.10.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Franz Karl Hermann L*****, vertreten durch Dr.Erich Aichinger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte und widerklagende Partei Henriette Margot Maria L*****, vertreten durch Dr.Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 20.Mai 1996, GZ 21 R 171/96p-39, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Beklagten und Widerklägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Die Beklagte hat 1987 begonnen, sich mit Lokalpolitik zu befassen. Sie arbeitete in der 1989 gegründeten Vöcklabrucker Bürgerinitiative aktiv mit; ab dem Frühjahr 1990 wandte sich die Beklagte immer mehr von ihrer Familie ab und der politischen Tätigkeit zu. Gleichzeitig vertiefte sich aber auch ihre Beziehung zu Hans Jörg N*****, mit dem sie nicht nur politische, sondern auch persönliche Interessen verbanden und mit dem sie eine - zumindest - ehewidrige Beziehung einging. Unheilbar zerrüttet war die Ehe frühestens Ende 1991; zu dieser Zerrüttung hat vor allem auch die ehewidrige Beziehung zu Hans Jörg N***** geführt.
Es kann daher keine Rede davon sein, daß es allein die politische Tätigkeit der Beklagten gewesen wäre, welche die Streitteile einander entfremdet hat. Im übrigen bedarf es keiner Begründung, daß Ehegatten auch eine politische Tätigkeit unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich zu gestalten haben (§ 91 ABGB).
Die Auffassung der Vorinstanzen, daß auch der Beklagten Eheverfehlungen anzulasten und das Verschulden beider Teile annähernd gleich zu bewerten ist, steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung. Nach ständiger Rechtsprechung soll nur das erheblich schwerere Verschulden eines Teiles im Scheidungsurteils zum Ausdruck kommen; das mindere Verschulden muß fast völlig in den Hintergrund treten. Auch nur ungefähr gleiches Verschulden führt zum Ausspruch gleichteiligen Verschuldens (ua EFSlg 54.471; 54.473; 75.567).