OGH 4Ob2270/96v

4Ob2270/96vTribunale superiore1 ott 1996

Testo completo

OGH 4Ob2270/96v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A.D*****, vertreten durch Dr.Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei prot.Fa. F*****, vertreten durch Dr.Markus Frank, Rechtsanwalt in Wien, wegen DM 71.000,-- sA (Revisionsinteresse DM 64.260,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12.Juli 1996, GZ 4 R 107/96a-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Von der Lösung der Rechtsfrage, ob der Grundsatz, daß eine Bedingung dann als eingetreten gilt, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben vereitelt wird (SpR 234; MietSlg 39.066 uva), so zu verstehen ist, daß die Vereitelung vorsätzlich geschehen muß, oder ob jedes (objektive) Verhalten, das zur Vereitelung führt, genügt, hängt die Entscheidung nicht ab.

Das Berufungsgericht gelangte auf Grund der Auslegung des Kaufvertrages über die Lieferung der Himbeeren zur Bejahung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches. Diese Auslegung - daß die Klägerin einen unbedingten Anspruch auf Lieferung von sieben Lkw-Ladungen mit Himbeeren hatte - hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes; eine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte, liegt nicht vor.

Mag auch ein völlig gleichartiger Fall noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gewesen sein, so sind doch die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geklärt.

Soweit der Beklagte als Besonderheit des zu beurteilenden Sachverhaltes das Bestehen einer Speziesschuld, für die es keine Ersatzlieferung gab, hervorhebt, liegt eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung (§ 504 Abs 2 ZPO) vor. Der Beklagte hat in erster Instanz sein fehlendes Verschulden an der Nichterfüllung des Kaufvertrages (§ 1298 ABGB) nicht damit begründet, daß Gegenstand des Kaufvertrages nicht Himbeeren schlechthin (also Gattungskauf), sondern ein "bestimmter Posten" von (bulgarischen) Himbeeren gewesen sei, die er als Mineralienhändler gerade auf Grund besonderer Umstände zur Verfügung gehabt habe und für die es nach Ausfall seines Lieferanten daher keinen Ersatz gegeben habe. Mangels eines solchen Vorbringens mußten die Vorinstanzen den Kaufgegenstand als Genussache beurteilen, da sich das Gegenteil auch nicht aus den Feststellungen ergibt.

Daß die Klägerin ihrerseits nicht zur Lieferung verpflichtet gewesen sei, wenn sie keine Lieferung der Beklagten erhielt, wurde in erster Instanz nicht behauptet und auch nicht festgestellt.

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