Testo completo
OGH 6Ob2172/96x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.09.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Bank Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer u.a. Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Martin S*****, ***** vertreten durch Dr. Alfred Strommer u.a. Rechtsanwälte in Wien, wegen 84.826,83 S, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 8. Mai 1996, GZ 35 R 152/96d-21, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Der Abrechnung des Leasingvertrages durch die Klägerin setzte der Beklagte, der nicht Leasingnehmer sondern nur dessen Mitschuldner ist, einen Mitverschuldenseinwand dahin entgegen, daß er nicht vom Prämienverzug des Leasingnehmers bezüglich der Kaskoversicherung des Fahrzeuges verständigt worden sei. Bei Verständigung hätte er die Kaskoprämien gezahlt und es hätte sich der Schaden um die Versicherungssumme vermindert.
Zur Zulässigkeit der Revision ist die Rechtsfrage nach der Verständigungspflicht des Leasinggebers gegenüber dem für den Leasingnehmer Mithaftenden nicht entscheidungswesentlich. Selbst wenn man eine solche vertragliche Nebenpflicht des Leasinggebers bejaht, muß der Beklagte, den die Beweislast zur Kausalität der Pflichtverletzung am eingetretenen Schaden trifft, die vom Berufungsgericht nach Erledigung der Beweis- und Mängelrüge übernommenen Negativfeststellungen des Erstgerichtes gegen sich gelten lassen (S 23 in ON 17: "Ob und in welchem Ausmaß das Leasingfahrzeug beschädigt wurde, konnte nicht festgestellt werden. Ob der Differenzwert zwischen tatsächlichem und kalkulatorischen Restwert durch einen von der beklagten Partei nicht verursachten Schaden vergrößert wurde, konnte nicht festgestellt werden".) Im übrigen ist der Beklagte nicht einmal seiner Behauptungslast ausreichend nachgekommen. Zur Begründung des Mitverschuldenseinwandes hätte es der Behauptung bedurft, daß am geleasten und kaskoversicherten Fahrzeug ein Schaden eingetreten sei, an welchem den Versicherungsnehmer kein den Kaskoversicherer entlastendes Verschulden getroffen habe. Ferner hätte die hypothetisch zur Auszahlung gelangende Kaskoversicherungssumme konkret beziffert werden müssen, weil ja immerhin auch die Frage des bei Kaskoversicherungen üblicherweise vereinbarten Selbstbehaltes eine Rolle spielt. Im Verfahren erster Instanz hat der Beklagte dazu nichts vorgebracht und die auf das Mitverschulden gestützte Gegenforderung nicht beziffert. Ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen kommt es auf die Klärung der Rechtsfrage über den Bestand und Umfang von Verständigungspflichten des Leasinggebers gegenüber Mitschuldnern des mit der Zahlung von Kaskoversicherungsprämien säumigen Leasingnehmers nicht an.