OGH 9ObA2238/96z

9ObA2238/96zTribunale superiore25 set 1996

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OGH 9ObA2238/96z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Elisabeth D*****, Angestellte, ***** vertreten durch Preslmayr Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei I***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Klaus Maleschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 227.655,90 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.März 1996, GZ 7 Ra 131/96b-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.Mai 1995, GZ 18 Cga 123/93a-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.430,-- (darin S 1.905,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin zubilligte, Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit der beklagten Partei gehabt zu haben, können sich diese Bedenken auf die Feststellung des Erstgerichts stützen, daß 1991 und 1992 "schlechte Jahre" für die beklagte Partei waren (S 199). Diesem Umstand kommt aber keine wesentliche Bedeutung zu.

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin berechtigt entlassen wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin - die Verweisung auf die Berufung ist unbeachtlich -, die Klägerin hätte die Kreditunterlagen unterfertigen oder ihre Funktion als Geschäftsführerin zurücklegen müssen und sie sei nicht berechtigt gewesen, das Leasingfahrzeug selbst zu übernehmen, entgegenzuhalten, daß sie damit nicht von Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht.

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen äußerte die als Gesellschafterin ausgeschiedene Klägerin, die als einzige den Befähigungsnachweis hatte, schon im Mai 1992 gegenüber der Mehrheitsgesellschafterin erstmals den Wunsch, auch als Geschäftsführerin abberufen zu werden (S 195 und 199). Andererseits waren die Klägerin und ihr Gatte unter anderem noch durch eine wechselmäßig unterlegte Haftung als Bürge Zahler für beträchtliche Kredite gebunden (S 213 ff), weshalb die beiden um Entlassung aus der Sachhaftung sowie als Bürgen und Zahler vor der Unterschriftsleistung ersuchten (S 215 und 217). Diesem Wunsch auf Umschichtung der Haftung stand eine offensichtliche Hinhaltetaktik der chinesischen Mehrheitseigentümer gegenüber (S 219). Wie das Erstgericht dazu ausführt, hat sich die Mehrheitsgesellschafterin in ihrem Schreiben vom 15.1.1993 selbst vertragswidrig verhalten, sodaß der Klägerin eine Fortschreibung ihrer persönlichen und sachlichen Haftung unzumutbar gewesen sei. Ohne die Fortführung der Haftung hätte die Bank den Kredit jedoch nicht verlängert (S 237 und 239).

Hinsichtlich des Leasingautos steht fest, daß damit die Proformatätigkeit der Klägerin abgegolten werden sollte und daß dieser auch privat gewissermaßen als Bonifikation zu nutzende PKW nach Ablauf des Leasingvertrages privat gekauft werden durfte (S 197 und 223). Dieser von Anfang an vereinbarte private Ankauf des Leasingfahrzeuges (S 235) war Gegenstand einer eingehenden Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht, das die Beweiswürdigung des Erstgerichtes billigte, die Feststellungen übernahm (S 339 f) und dahin ergänzte, daß die Klägerin der Mitgeschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin die beabsichtigte Transaktion hinsichtlich des PKW bereits am 16.12.1992 mitgeteilt hatte (S 341). Die Entlassung erfolgte aber - im Revisionsverfahren unbestritten - erst am 16.2.1993. Selbst wenn ein Entlassungsgrund vorgelegen wäre, wäre dieser verspätet geltend gemacht worden.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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