Testo completo
OGH 5Ob2200/96g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.09.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Graf, Dr.Floßmann und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Norbert L*****, vertreten durch Dr.Walter Hausberger ua Rechtsanwälte in Wörgl, wider die beklagten Parteien 1. Barbara S*****, 2. Dr.Philipp S*****, 3. Dipl.Ing.Christl S*****, 4. Dieter S*****, alle vertreten durch Dr.Horst Wendling, Mag.Alois Huter, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Aufkündigung und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 5.März 1996, GZ 1 R 608/95-23, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Es ist durch die Rechtsprechung schon lange klargestellt, daß ein Vertrag, der einer (grundverkehrs)behördlichen Genehmigung bedarf, als aufschiebend bedingt gilt. Ein bedingtes Rechtsgeschäft dieser Art bindet die Parteien solange, als ihm nicht von der zuständigen Behörde die Genehmigung versagt wird. Während des Schwebezustandes ist das Rechtsgeschäft nicht wirkungslos; keine der Parteien vermag es einseitig zu lösen (MGA ABGB34 § 897 E 15, 16, 16a, 17). Die Ansicht der Vorinstanzen, wegen dieses Schwebezustandes sei das auf titellose Benützung gegründete Räumungsbegehren (derzeit) abzuweisen, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.
Mit der Verneinung der Sittenwidrigkeit des Kündigungsverzichtes unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles (insbesondere der Instandsetzungsleistungen und der Mietzinsvorauszahlungen der Mieter) hat das Berufungsgericht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Es liegt daher auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vor.