OGH 13Os123/96

13Os123/96Tribunale superiore18 set 1996

Testo completo

OGH 13Os123/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut B***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 11. Juni 1996, GZ 19 Vr 458/96-27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Helmut B***** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG (I.) und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (II.) schuldig erkannt, weil er zwischen Weihnachten 1995 und 26.Jänner 1996 in Vorarlberg zumindest 100 Gramm Heroin für ein bekanntes Ehepaar verkaufte (I.) sowie außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG von Oktober 1995 bis 21. Jänner 1996 zwei bis drei Gramm Cannabisharz, einige Gramm Kokain und regelmäßig Heroin konsumierte (II.).

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist verfehlt.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet unter Hinweis auf die tatrichterlichen Konstatierungen zur eingeschränkten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten (US 6, 7), die Urteilsfeststellungen zum auch die Übermenge im Sinne des § 12 Abs 3 Z 3 SGG einschließenden Vorsatz des Angeklagten (US 6) wären unzureichend begründet.

Je mehr die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten eingeschränkt sei, umsoweniger sei er in der Lage gewesen "derartiges in seinen bedingten Vorsatz aufzunehmen".

Die Tatrichter haben sich im Rahmen der Persönlichkeitsbeurteilung des Angeklagten mit jenen auch von der Beschwerde wiederholten Umständen auseinandergesetzt, die sie zum Schluß (bloß) eingeschränkter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten kommen ließen (US 4 sowie 6 und 7). Diesem liegt ein aktuelles (vom 24.Jänner 1996 stammendes) nervenärztliches Gutachten (das im Verfahren 18 Vr 1187/95 des Landesgerichtes Feldkirch zum Problemkreis des § 23 a Abs 1 SGG erstellt wurde; siehe dort ON 15) zugrunde, das in der Hauptverhandlung (einvernehmlich) verlesen wurde (S 427). Mit dem Hinweis, es mangle an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Gänze aufgehoben gewesen war (US 11), kam das Schöffengericht seiner Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nach und konnte sich dabei sowohl auf Art und Inhalt der Verantwortung des Angeklagten im gesamten Verfahren als auch auf das bereits zitierte Sachverständigengutachten stützen. Die Feststellungen zum auch die Suchtgiftübermenge umfassenden Vorsatz des Angeklagten gründete es logisch richtig und somit formal mängelfrei auf seine aus dem jahrelangen Umgang mit Drogen gewonnene Erfahrung, der fortgesetzten Tatbegehung und den Umstand, daß er die Beschaffung des Eigenbedarfs gänzlich auf die ihm angelastete Verkaufstätigkeit aufbaute (Anteil am verkauften Heroin als Provision), womit er zugleich eine nachhaltige und längerdauernde Dealertätigkeit ins Auge faßte (US 10). Der von der Beschwerde dazu ins Treffen geführte ständige Drogenkonsum, den das Erstgericht den diesbezüglichen Behauptungen zuwider ebenso in den Kreis seiner Überlegungen einbezogen hat (US 4 ff, 8 ff), steht diesen Überlegungen in keiner Weise entgegen.

Soweit die Mängelrüge in diesem Zusammenhang unter dem Aspekt einer Verfahrensrüge (Z 4) moniert, das Erstgericht hätte bei dieser Sachlage die Frage des bedingten Vorsatzes nicht ohne Einholung eines gesonderten Sachverständigengutachtens lösen können, mangelt es bereits an der dafür formalrechtlich vorausgesetzten Antragstellung.

Der Tatsachenrüge (Z 5 a), die neuerlich den Drogenmißbrauch des Angeklagten besonders hervorhebt, genügt die Erwiderung, daß sie keine aus der Aktenlage hervorgehenden Umstände aufzuzeigen vermag, die (erhebliche) Bedenken gegen die zu den entscheidungswesentlichen Umständen vom Schöffengericht herangezogenen Feststellungsgrundlagen hervorrufen könnten.

Voraussetzung für die den formalrechtlichen Erfordernissen entsprechende Darstellung der Rechtsrüge (Z 9 lit b) ist das Festhalten am gesamten Tatsachensubstrat des bekämpften Urteiles und den allein auf dieser Grundlage geführten Nachweis seiner rechtsirrtümlichen Beurteilung durch das Schöffengericht. Dies vernachlässigt die Beschwerde zur Gänze, indem sie die wiederholt und ausdrücklich getroffene Feststellung, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten keineswegs zur Gänze aufgehoben war (US 7 und 11), übergeht. Auch sie verfehlt damit ihr Ziel.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die zugleich erhobenen Berufungen ergibt (§ 285 i StPO).

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