OGH 10ObS2331/96h

10ObS2331/96hTribunale superiore12 set 1996

Testo completo

OGH 10ObS2331/96h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsiden- ten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Danzl sowie die fachkundigen Laienrichter Hofrat Mag. Kurt Resch (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Wilhelm Patzold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Marian Nikolaus W*****, ***** vertreten durch Dr. Caroline Hübel, Rechtsanwältin in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Mai 1996, GZ 11 Rs 68/96s-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- nd Sozialgericht vom 27. September 1995, GZ 18 Cgs 63/95p-9 (in der Fassung des "Ergänzungsurteils" und Berichtigungsbeschlusses vom 27. November 1995, GZ 18 Cgs 63/95p-11), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die behaupteten Mangelhaftigkeiten des Verfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die bereits in der Berufung geltend gemachten Mängel - nämlich Unterlassung weiterer Untersuchungen durch den Sachverständigen Univ.Prof. Dr. M***** zur Aufklärung von Widersprüchen im Gutachten; Unterlassung erforderlicher Anleitungen des Klägers zur Stellung weiterer Beweisanträge; Unterlassung der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Bereich der Neurologie zum Spezialbereich CFS (= Chronic Fatigue Syndrome); Vernehmung des Hausarztes Dr. G***** als sachverständiger Zeuge samt Vorlage von diversen weiteren Arztattesten; Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen - mit ausführlicher Begründung verneint, sodaß nach ständiger Rechtsprechung (auch im Verfahren nach dem ASGG) die Mängelrüge in der Revision nicht mehr wiederholt werden kann (RZ 1989/16, SZ 62/88, SSV-NF 7/74, 9/40 uva).

2. Die Aufzählung der Revisionsgründe im § 503 ZPO ist taxativ; dem Obersten Gerichtshof ist damit die Überprüfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision zu Punkt 1.

2. 4 können daher ebenfalls nicht (mehr) inhaltlich aufgegriffen werden. Ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört in das Gebiet der irreversiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/160, 7/32). Hat sich das Berufungsgericht - wie hier - mit der Beweiswürdigung in der Berufung auseinandergesetzt, so kann die Beweiswürdigung des Erstgerichtes auch nicht mehr mit dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO angefochten werden (SSV-NF 7/32, 10 ObS 2181/96z).

3. Trotz Nennung auch des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in der Anfechtungserklärung des Rechtsmittels ist dieser Rechtsmittelgrund im Rechtsmittelschriftsatz nicht ausgeführt. Damit kann aber der Oberste Gerichtshof darauf ebenfalls nicht mehr eingehen.

Der Revision ist daher aus allen diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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