OGH 8ObA2238/96t

8ObA2238/96tTribunale superiore12 set 1996

Testo completo

OGH 8ObA2238/96t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Raimund Zimmermann und Peter Pulkrab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz Z*****, vertreten durch Dr.Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Wilhelm N*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Herbert C*****, wegen Feststellung (Streitwert S 704.175,77), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.April 1996, GZ 10 Ra 12/96z-67, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29.Juni 1993, GZ 4 Cga 221/96k-62, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.266,- (einschließlich S 3.711,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungs- gerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).

Der Kläger gesteht selbst zu, daß er einen Entlassungsgrund gesetzt hat, meint aber, sein Dienstgeber habe die Entlassung verspätet ausgesprochen; überdies habe er auf sein Entlassungsrecht verzichtet bzw es verwirkt; im übrigen wäre seinem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist zumutbar gewesen.

Diesen Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten, daß der Kläger all dies bereits im Berufungsverfahren vorgebracht und das Berufungsgericht diese Einwände zutreffend entkräftet hat, so daß es sich erübrigt, hierauf nochmals einzugehen.

Soweit der Kläger - fälschlich in einer Aktenwidrigkeitsrüge - vorbringt, aus der unterlassenen Feststellung, daß ihm sein Dienstgeber angeboten habe, er würde die Entlassung zurücknehmen, wenn er (der Kläger) umgehend selbst kündige, sei der Schluß zu ziehen, daß seinem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung bis Ende der Kündigungsfrist zumutbar gewesen sei, ist ihm zu erwidern:

Selbst wenn die Vorinstanzen aus der Aussage des Leiters der Auslandsabteilung diese Feststellung getroffen hätten, wäre hiemit für den Kläger nichts gewonnen: Seinem Dienstgeber war auf Grund der schon wiederholten gleichartigen Verfehlungen des Klägers im islamischen Ausland, derentwegen dieser auch verwarnt worden war, die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar. Er wurde in Lybien wegen Alkoholgenusses trotz des dort herrschenden strengen Verbots verhaftet und kam nur durch die Bezahlung von "Lösegeld" durch seinen Dienstgeber wieder frei. Unter diesen Umständen könnte auch ein nach der Entlassung - aus reinem Entgegenkommen des Dienstgebers - erklärtes, vom Dienstnehmer jedoch nicht angenommenes, Anbot, die bereits ausgesprochene Entlassung im Falle der sofortigen Selbstkündigung durch den Kläger zurückzunehmen (die letzterem eine bessere Situation bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz verschafft hätte), nicht dahin ausgelegt werden, daß der Dienstgeber den Kläger gar nicht hätte entlassen dürfen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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