OGH 12Os74/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.09.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.September 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mladjen S***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29.Februar 1996, GZ 24 E Vr 401/95-46, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr.Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Das (im zweiten Rechtsgang gefällte) Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29.Februar 1996, GZ 24 E Vr 401/95-46, insoweit es im Strafausspruch über Mladjen S***** den Tagessatz gegenüber dem Urteil dieses Gerichtes vom 30.März 1995, GZ 24 E Vr 401/95-14, erhöhte, verletzt das Gesetz in der Vorschrift des § 477 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO.
Gemäß §§ 292 letzter Satz, 288 Abs 2 Z 3 StPO wird dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, daß die Höhe des Tagessatzes mit 100 S bestimmt wird.
Begründung
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30.März 1995, GZ 24 E Vr 401/95-14, wurde (ua) über Mladjen S***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 100 S (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Tage) verhängt.
Während dieses Urteil seitens der Staatsanwaltschaft unbekämpft blieb, erwirkte der Angeklagte - der dagegen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ergriffen hatte (S 135 iVm ON 20) - die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 18.Juli 1995, AZ 8 Bs 178, 179/95, auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz (ON 26).
In der Folge erkannte der Einzelrichter des Landesgerichtes Linz Mladjen S***** nach Wiederholung des Beweisverfahrens mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 29.Februar 1996, GZ 24 E Vr 401/95-46, - wegen derselben strafbaren Handlungen - (erneut) des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig und verhängte über ihn (abermals) eine - nunmehr nach § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene - Geldstrafe im Ausmaß von 360 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Tage), wobei die Höhe des Tagessatzes mit 200 S bestimmt wurde.
Das im erneuerten Verfahren ergangene Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29.Februar 1996 steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Dem Verbot der reformatio in peius (§ 477 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO; vgl §§ 290 Abs 2, 293 Abs 3, 295 Abs 2 StPO) entsprechend darf über einen Angeklagten aufgrund eines lediglich zu seinen Gunsten ergriffenen Rechtsmittels keine strengere Strafe verhängt werden als das erste Urteil ausgesprochen hat.
Abgesehen von der (hier nicht aktuellen) durch das StRÄG 1987 - ausnahmsweise - (im jeweils zweiten Satz der §§ 295 Abs 2 und 477 Abs 2 StPO) eingeräumten, vom Einverständnis des Angeklagten abhängigen Möglichkeit des Ausspruchs einer unbedingten Geldstrafe anstelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe erstreckt sich das Verschlimmerungsverbot punktuell auf jedes einzelne Wirkungskriterium einer Sanktion, also auf Strafart, Strafmaß und gegebenenfalls - wie hier - bedingte Strafnachsicht in jeweils gesonderter Wertung (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 293 E 46 a). Als selbständige Strafkomponente unterliegt diesem Verbot daher auch der Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes (vgl EvBl 1984/109 = SSt 54/53), wobei die Erhöhung des Strafmaßes im neuen Verfahren auch durch (im konkreten Fall aus dem Akteninhalt nicht erkennbare) Zustimmung des Beschuldigten nicht ausgeglichen werden könnte (JBl 1990, 126 f).
In Anbetracht der nachteiligen Wirkung der aufgezeigten Gesetzesverletzung für den Verurteilten im Widerrufsfall (§ 53 Abs 1 StGB) war auf teilweise Kassierung des im zweiten Rechtsgang erflossenen Strafausspruches und Neufestsetzung des Tagessatzes in der im Spruch ersichtlichen - das Ausmaß des ersten Urteils nicht übersteigenden - Höhe zu erkennen.