OGH 2Ob2219/96d

2Ob2219/96dTribunale superiore5 set 1996

Testo completo

OGH 2Ob2219/96d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sibylle H*****, geboren am 13.6.1977, ***** vertreten durch Dr. Willi Fuhrmann und andere Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagten Parteien 1.) Günther E*****, ***** 2.) ***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr. Wilhelm Frysak, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 271.635 sA und Feststellung, infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 22. Mai 1996, GZ 17 R 112/96g-40, womit die Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 20. März 1996, GZ 3 Cg 314/94g-34, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Begründung

Begründung:

Das der Klage teilweise stattgebende Urteil des Erstgerichtes ON 34 wurde dem Vertreter der beklagten Parteien am 25.3.1996 zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Berufung endete daher am 22.4.1996. Nur die beklagten Parteien bekämpften das Ersturteil mit Berufung, welche zwar am 22.4.1996 zur Post gegeben wurde, jedoch vom Erstgericht - irrtümlich - mit dem Postaufgabevermerk 23.4.1996 versehen wurde.

Das Gericht zweiter Instanz wies die Berufung auf Grund der sich ihm bietenden Aktenlage als verspätet zurück.

Der dagegen erhobene Rekurs der beklagten Parteien, die durch Vorlage des Postaufgabescheines die fristgerechte Aufgabe der Berufung zur Post nachgewiesen haben, ist berechtigt und führt zur Aufhebung der auf unrichtiger Sachverhaltsgrundlage beruhenden zweitinstanzlichen Entscheidung.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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