OGH 2Ob95/95

2Ob95/95Tribunale superiore5 set 1996

Testo completo

OGH 2Ob95/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther G*****, Tischler, ***** vertreten durch Dr. Anton Schießling und Dr. Othmar Knödl, Rechtsanwälte in Rattenberg, wider die beklagten Parteien 1.) Peter M*****, Konditormeister, ***** und 2.) ***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr. Hubert Tramposch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 85.410,30 sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 13. September 1995, GZ 4 R 369/95-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Schwaz vom 26. April 1995, GZ 2 C 952/93m-24, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.464,76 (darin enthalten S 744,12 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 17. März 1992 ereignete sich gegen 6,45 Uhr auf der Bundesstraße 181 zwischen W***** und dem A*****see ein Verkehrsunfall, bei welchem der Kläger als Lenker und Halter eines PKWs Peugeot 309 mit seinem Fahrzeug ins Schleudern geriet, als er den vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Ford Fiesta überholen wollte. Das Fahrzeug des Kläger stieß gegen einen Felsen und wurde erheblich beschädigt.

Der Kläger begehrt zuletzt Zahlung von S 85.410,30 mit der Begründung, der Erstbeklagten habe während des klägerischen Überholmanövers seinerseits ohne Anzeige eines Überholmanövers nach links ausgelenkt, um ein Motorfahrrad zu überholen. Der Kläger habe sein Fahrzeug nach links verreißen müssen, um eine Kollision zu vermeiden.

Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung der Klage mit der Behauptung, der Erstbeklagte habe beim Überholen des Mopedfahrers seinen Fahrstreifen nicht verlassen müssen; der gesamte Überholvorgang habe sich noch auf dem rechten Fahrstreifen abgespielt. Der Kläger hätte bei aufmerksamer Fahrweise das beabsichtigte Überholmanöver durch den Erstbeklagten erkennen können. Das Verreißen des Autos durch den Kläger sei durch einen zu geringen Seitenabstand notwendig geworden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es ging dabei von nachstehenden wesentlichen Feststellungen aus:

Die Fahrbahn der Bundesstraße 181 weist in Fahrtrichtung der Streitteile eine Steigung auf. Die Breite des bergwärts führenden Fahrstreifens von der Randlinie bis zur Mittelleitlinie liegt im Bereich von 3,8 bis 4 m. Der Kläger schloß auf das vor ihm mit ca 65 km/h in der Mitte des bergführenden Fahrstreifens, somit 1,1 bis 1,2 m vom rechten Fahrbanrand entfernt fahrende, 1,6 m breite Beklagtenfahrzeug auf. Vor diesem fuhr 20 bis 30 cm vom rechten Fahrbahnrand ein Moped mit einer Geschwindigkeit von ca 20 km/h. Der Erstbeklagte bemerkte das hinter ihm befindliche Klagsfahrzeug. Bevor der Erstbeklagte das Moped überholte, betätigte er kurz und leicht die Bremsen und beschleunigte in der Folge, sodaß die Geschwindigkeit des von ihm gelenkten Fahrzeuges während des Überholvorganges ca 65 km/h betrug. Der Erstbeklagte lenkte für die Durchführung seines Überholmanövers sein Fahrzeug nach links, ohne jedoch die Mittelleitlinie zu überfahren. Er betätigte den linken Blinker nicht und achtete beim Überholen selbst nicht weiter auf das Klagsfahrzeug, sondern wurde erst nach dem Überholen des Mopeds durch das Geräusch des Anpralles des Klagsfahrzeuges an die Felsen links der Fahrbahn auf dieses wieder aufmerksam. Nicht festgestellt werden konnte, ob sich das vom Kläger gelenkte Fahrzeug bereits in Überholstellung befand, als der Erstbeklagte zum Überholen des Mopeds ansetzte und ob eine allfällige Überholstellung durch den Rückspiegel wahrnehmbar gewesen wäre.

Der Kläger betätigte seinerseits den linken Blinker und fuhr auf den in seiner Fahrtrichtung gesehen linken Fahrstreifen, um das Beklagtenfahrzeug zu überholen. Als er das Auslenken des Beklagtenfahrzeuges nach links bemerkte, verriß er sein Fahrzeug nach links, wodurch dieses ins Schleudern geriet und letztlich an den links der Fahrbahn befindlichen Felsen prallte.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß der Kläger den Unfall selbst verursacht habe, weil er ohne entsprechenden Anlaß sein Fahrzeug nach links verrissen habe, ins Schleudern geraten und gegen den Felsen geprallt sei. Er hätte das Überholmanöver ohne Behinderung durch das Fahrzeug des Erstbeklagten durchführen können, weil dieser seinen Fahrstreifen nicht verlassen habe. Der Kläger hätte bei den eingehaltenen Geschwindigkeiten und Abständen mit einem Überholen des Mopeds durch den Erstbeklagten rechnen und auf Grund der unklaren Verkehrssituation vom Überholen des Beklagtenfahrzeuges Abstand nehmen müssen. Dem Erstbeklagten sei kein Mitverschulden anzulasten. Er sei zur Setzung des linken Blinkers nicht verpflichtet gewesen, weil er seinen Fahrstreifen nicht verlassen habe. Der Erstbeklagte hätte auch nicht mit einem Überholmanöver des Klägers rechnen müssen.

Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers teilweise Folge und verpflichtete die beklagten Parteien zum Ersatz der Hälfte des vom Kläger erlittenen Schadens - unter Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, lastete aber in rechtlicher Hinsicht auch dem Erstbeklagten ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalles an. Der Lenker eines überholenden Fahrzeuges habe den bevorstehenden Überholvorgang nach § 11 StVO über den Wechsel des Fahrstreifens rechtzeitig anzuzeigen. Die Anzeige des Überholens eines anderen Fahrzeuges sei auch dann erforderlich, wenn damit ein Verlassen des eigenen Fahrstreifens nicht erforderlich sei, weil gerade beim Überholen eines einspurigen Fahrzeuges die Fahrlinie ohne Wechsel eines Fahrstreifens soweit verändert werden müsse, daß damit die Gefahr, mit einem weiteren überholenden Fahrzeug zu kollidieren, erheblich vergrößert werde. Der Erstbeklagte habe es unterlassen, den Überholvorgang rechtzeitig anzuzeigen und sich davon zu überzeugen, daß dieser ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei.

Auch den Kläger treffe ein Verschulden, weil er seinerseits verpflichtet gewesen wäre, das von ihm beabsichtigte Überholmanöver nach den §§ 15 Abs 3, 22 Abs 1 StVO anzuzeigen. Für ihn wäre auch bei entsprechender Aufmerksamkeit und vorausschauender Fahrweise erkennbar gewesen, daß der Erstbeklagte das Moped überholen werde. Schließlich sei es auch vom Kläger zu vertreten, daß er durch das Verreißen seines Fahrzeuges nach links den Schleudervorgang ausgelöst habe, obwohl dies nicht notwendig gewesen wäre.

Ausgehend von den beiderseitigen Verschuldens- vorwürfen erachtete das Berufungsgericht eine Verschuldensteilung von 1 : 1 für gerechtfertigt.

Es ließ die ordentliche Revision zu, weil veröffentlichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über eine Verpflichtung des Lenkers eines überholenden Fahrzeuges zur Anzeige des Überholmanövers auch für den Fall, daß der Fahrstreifen nicht verlassen wird, nicht vorliege.

Die beklagten Parteien beantragen mit ihrer wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision die Wiederherstellung des Ersturteiles.

Der Kläger beantragt, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Die Revision ist aus den dargelegten Gründen des Berufungsgerichtes zulässig, aber nicht berechtigt.

Nach § 15 Abs 3 StVO hat der Lenker eines überholenden Fahrzeuges den bevorstehenden Überholvorgang nach § 11 über den Wechsel des Fahrstreifens und nach § 22 über die Abgabe von Warnzeichen rechtzeitig anzuzeigen. Gegenstand dieser Anzeige ist der bevorstehende Überholvorgang. Das Überholen ist zwar in der Regel mit einem Fahrstreifenwechsel verbunden, doch sind auch Überholmanöver zulässig, die einen Fahrstreifenwechsel nicht erfordern, wie zB beim zulässigen Überholen einer Fahrzeugkolonne bzw wie hier beim Überholen eines einspurigen Fahrzeuges auf breitem Fahrstreifen (vgl Dittrich-Stolzlechner StVO3 § 11 Rz 25). Für das "Überholen" ist nicht ein Fahrstreifenwechsel, sondern lediglich das Vorbeibewegen an einem anderen in gleicher Richtung fahrenden Fahrzeug ausschlaggebend. Durch die in § 15 Abs 3 StVO normierte Verpflichtung der Anzeige des bevorstehenden Überholvorganges "nach § 11 über den Wechsel des Fahrstreifens und nach § 22 über die Abgabe von Warnzeichen" wird eine sinngemäße Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der §§ 11, 22 StVO über Art und Weise der Anzeige ausdrücklich angeordnet.

Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß aus diesem Verweis nicht geschlossen werden kann, daß die Anzeige des beabsichtigten Überholmanövers nur bei einem damit verbundenen Fahrstreifenwechsel geboten ist, weil eben nicht der Fahrstreifenwechsel, sondern der bevorstehende Überholvorgang, soweit er zu einem Auslenkmanöver führt, Gegenstand der Anzeige ist (Dittrich-Stolzlechner aaO § 15 Rz 38). Der gegenteiligen Meinung von Messiner in StVO9 § 15 Anm 9 kann daher nicht gefolgt werden.

Das Berufungsgericht hat daher zutreffend den Erstbeklagten, der den bevorstehenden Überholvorgang nicht rechtzeitig anzeigte und im Zuge des Überholmanövers sein Fahrzeug nach links lenkte ohne sich von der Gefahrlosigkeit dieses Manövers im Hinblick auf andere Verkehrsteilnehmer zu überzeugen, ein Verschulden angelastet.

Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung bestehen keine Bedenken.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.