OGH 9ObA2087/96v

9ObA2087/96vTribunale superiore4 set 1996

Testo completo

OGH 9ObA2087/96v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Kleemann und Thomas Mais als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heinrich G*****, Forstarbeiter, ***** vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Gemeinde R*****, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Hohenauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 65.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 1995, GZ 5 Ra 116/95-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Juli 1995, GZ 43 Cga 47/95f-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist entgegen der Ansicht der beklagten Partei als ordentliche Revision zulässig, weil es sich um einen Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt, dessen Streitwert S 50.000 übersteigt (§ 46 Abs 3 Z 1 ASGG).

Die vom Kläger gerügte Nichtigkeit des Urteils der zweiten Instanz liegt nicht vor. Dieser Revisionsgrund wäre nur dann gegeben, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht begründet hätte; nicht aber wenn wie hier nur vermeintliche Begründungsmängel geltend gemacht werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO § 477 Rz 12 mwH).

Soweit das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers in seiner Berufung berücksichtigt, kann sich dieser dadurch nicht beschwert erachten. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist daraus nicht abzuleiten (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die entscheidende Frage, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers am 31.1.1995 endete, zutreffend bejaht (vgl Floretta in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 268 f; Schwarz/Lösch- nigg, ArbR5 225; Arb 7.889 ua). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist dem Revisionswerber entgegenzuhalten, daß er sich mit seiner Rechtsrüge, sein zur Kündigung führendes Verhalten komme keinem Entlassungsgrund gleich, ausschließlich gegen die hilfsweise Eventualbegründung des Berufungsgerichtes wendet, der im Hinblick auf das mangelnde Begründungserfordernis einer Kündigung keine Relevanz zukommt.

Die Kostenenscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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