OGH 12Os88/96

12Os88/96Tribunale superiore29 ago 1996

Testo completo

OGH 12Os88/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Georg Z***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.April 1996, GZ 4 b Vr 12.704/95-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Georg Z***** wurde des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er zwischen Herbst 1991 und 14.November 1991 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der gesondert verfolgten Charlotte G***** die gleichfalls gesondert verfolgte Vertragsbedienstete des Bundes in der Organisationseinheit der Externistenprüfungskommission Sigrun K*****, sohin eine Beamte, dazu bestimmt, mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf Kontrolle der gesetzmäßigen Zulassung zur Externistenhauptmatura sowie der gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu Universitäten und Hochschulen zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu mißbrauchen, indem sie die - in Wahrheit nicht ordnungsgemäß abgelegten - Vorprüfungen aus Italienisch, Mathematik, Physik, Chemie und Philosophie für die Externistenmatura im Prüfungskatalog eintrug, ein entsprechendes Vorprüfungszeugnis für Georg Z***** ausstellte und ihm so den Frühjahrstermin 1992 für die Externistenmatura eröffnete.

Die dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Mit dem Einwand, die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung bejahte richterliche Frage, ob er hinsichtlich der Vorprüfungen für die Externistenmatura gewußt habe, "daß das irgendwo eingetragen wird und daß die Externistenprüfungen über den Stadtschulrat laufen", hätte nicht sämtliche Komponenten strafbarer Bestimmungstäterschaft zum Mißbrauch der Amtsgewalt abgedeckt, weshalb sich die positive Antwort des Angeklagten als für den bekämpften Schuldspruch nicht hinreichend tragfähig erweise, wird lediglich versucht, den Beweiswert des nach der Aktenlage umfassend anklagekonformen Tätergeständnisses durch im gegebenen Sachzusammenhang überzogene Sinnspaltungen der dazu protokollierten Wortfolgen zu problematisieren. Ergibt sich doch aus der vom Angeklagten insgesamt einbekannten Gesprächseinlassung mit Charlotte G*****, insbesondere auch aus deren - im Beschwerdevorbringen unerwähnt gebliebener - unmißverständlicher Ankündigung der entsprechenden Kontaktanbahnung mit den zuständigen Schulorganen (134) ohne jedweden Freiraum für die reklamierte partielle Gutgläubigkeit eindeutig, daß die inkriminierten Handlungen ein illegales Unterlaufen der - allgemein evidenten - Zielsetzung des Vorprüfungssystems zur Externistenmatura unter Schädigung der spruchgemäß bezeichneten staatlichen Kontrollrechte ausgerichtet waren, demgemäß zwangsläufig die Erwirkung wahrheitswidriger Prüfungsbestätigungen durch dafür zuständige Beamte bezweckten. Der Vorwurf formell mangelhafter Urteilsbegründung trifft daher nicht zu.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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