OGH 12Os96/96

12Os96/96Tribunale superiore22 ago 1996

Testo completo

OGH 12Os96/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Reinhard Eduard D***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.Dezember 1996, GZ 7 d Vr 3.053/94-34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Reinhard Eduard D***** wurde des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er am 19.April 1993 in Wien versucht, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Angestellte des Versicherungsunternehmens "V*****" durch Täuschung über Tatsachen zur Auszahlung einer Versicherungsleistung von ca 540.000 S zu verleiten und dadurch die bezeichnete Versicherungsgesellschaft um mehr als 500.000 S an ihrem Vermögen zu schädigen, indem er nach Herbeiführung eines schweren Sachschadens an seinem vollkaskoversicherten Personenkraftwagen Mercedes 300, amtliches Kennzeichen OW 091 HV, im Bereich der A 23-Abfahrt Inzersdorf in einer Schadensmeldung wahrheitswidrig vorbrachte, mit dem Kraftfahrzeug auf der Südautobahn in Richtung Graz auf der Höhe Wiener Neudorf die Leitschienen touchiert zu haben, wobei er den Versicherer zunächst über den Versicherungsmakler T***** sowie im Juli 1993 fernmündlich selbst kontaktierte.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a (sachlich auch lit b) und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Dies gilt zunächst für die die Rechtsmittelausführung einleitenden Rechtsrügen, die keinen der geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung bringen. Der Einwand des Mangels an einem faßbaren Täuschungssubstrat des inkriminierten Tatverhaltens, mit dem sinngemäß eine vom Angeklagten eigenständig veranlaßte Richtigstellung des zunächst angeblich bloß irrtümlich fehlbezeichneten Unfallsortes behauptet wird, setzt sich darüber hinweg, daß sich der Angeklagte zur wahrheitsgemäßen Preisgabe jenes Ortes, an dem er das Schadensereignis herbeigeführt und anläßlich der polizeilichen Intervention unmittelbar nach dem - auf bloßen Sachschaden beschränkt gebliebenen - Unfall übermäßigen Alkoholkonsum einbekannt hatte, erst zu einem Zeitpunkt verstand, zu dem das Versicherungsunternehmen bereits durch eigene Nachforschungen die wahren Modalitäten des zunächst anspruchsgerecht modifiziert gemeldeten Schadensereignisses in Erfahrung gebracht hatte (US 7). Der solcherart sinnfällige Niederschlag betrugsspezifischer Irreführung in dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt bleibt - der Beschwerde zuwider - auch davon unberührt, daß die Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung seitens des Versicherers lediglich mit dem Hinweis auf die Verspätung der vorgelegten Anzeige des Schadensereignisses bei der Sicherheitsbehörde begründet wurde. Die weitere Problematisierung der die innere Tatseite betreffenden Betrugsvoraussetzungen aus der Sicht subjektiv gutgläubigen Vertrauens auf eine entsprechende Anspruchsberechtigung übergeht ebenso die ausdrücklich gegenteiligen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes wie das Vorbringen zur Subsumtionsrüge (Z 10), mit dem mangelnde Täterkenntnis einer 500.000 S übersteigenden Höhe des potentiellen Schadensbetrages und damit Wegfall der Qualifikation nach § 147 Abs 3 StGB eingewendet wird. Dazu genügt der Hinweis auf die entsprechenden Urteilspassagen (US 5-7 sowie 12 und 13). Soweit im übrigen aus materiellrechtlicher Sicht (sachlich teils auch Z 9 lit b) absolut untauglicher Versuch, Vorliegen bloßer strafloser Vorbereitungshandlung bzw Rücktritt vom Versuch geltend gemacht wird, fehlt es an jedweder denklogisch nachvollziehbaren Argumentation, die einer sachlichen Erwiderung zugänglich wäre.

Auch die Mängelrüge (Z 5), die sich gegen die tatrichterliche Bejahung einer im Zeitpunkt des Schadensereignisses wirksamen, alkoholisierungsbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Angeklagten wendet, ist nicht im Recht. Dazu stützt sich das angefochtene Urteil auf die Aussagen der mit der Intervention am Unfallsort befaßt gewesenen Polizeibeamten, wonach der Angeklagte einerseits deutliche Alkoholisierungsmerkmale erkennen ließ (Alkoholgeruch, gestörte Motorik, Ablehnung des Alko-Testes) und zudem ausdrücklich einbekannte, übermäßig Alkohol konsumiert zu haben (US 5, 9). Wenn trotz dieser - die unverzügliche Abnahme des Führerscheins auslösenden - sinnfälligen Kriterien eine exakte Quantifizierung des Alkoholisierungsgrades nicht realisierbar war, so bedeutet dies weder in bezug auf die sicherheitsbehördlichen Erhebungsmaßnahmen noch hinsichtlich der Urteilserwägungen eine entscheidende innere Widersprüchlichkeit. Sinngemäßes gilt für die Berechnungen des beigezogenen Sachverständigen, deren Divergenz auf der Zugrundelegung der jeweils differierenden Angaben des Angeklagten über seinen behaupteten Alkoholkonsum beruht.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) beschränkt sich auf die Wiederholung einzelner bereits erörterter Beschwerde- argumente, die sich aus den schon dargelegten Erwägungen auch als ungeeignet erweisen, Bedenken - geschweige denn, solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachenaussprüche zu erwecken.

Die teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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