OGH 12Os79/96

12Os79/96Tribunale superiore22 ago 1996

Testo completo

OGH 12Os79/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Georg M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1, 129 Z 1 und 130 StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4. Juni 1996, AZ 6 Bs 280/96, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Beschuldigten Georg M***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.Mai 1996, GZ 34 Vr 1477/96-9, mit dem (ua) über den Beschuldigten aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b und c StPO die Untersuchungshaft verhängt worden war, teilweise Folge und sprach aus, daß die Verhängung der Untersuchungshaft "nur aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO berechtigt war".

Die - ohne faßbare Ausrichtung auf das Grundrechtsbeschwerdegesetz - gegen diese Rechtsmittelent- scheidung gerichtete Beschwerde des Beschuldigten findet im Gesetz keine Deckung, weil die Strafprozeßordnung einen weiteren Rechtszug der hier in Anspruch genommenen Art nicht vorsieht. Sie war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

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