Testo completo
OGH 6Ob2210/96k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.08.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen J***** L*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen und der Annemarie L*****, beide vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 28. Juni 1996, GZ 53 R 43/96d-13,
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Annemarie L***** wird mangels Legitimation der Rechtsmittelwerberin zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Zu 1.: Die Frage, ob die Interessen des Betroffenen durch die Bestellung eines Sachwalters beeinträchtigt werden, ist nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu beantworten. Dieser Entscheidung kommt dann keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zu, wenn, wie hier, der Betroffene zur Sachwalterbestellung an sich gehört und seine gegen die Person des bestellten Sachwalters im Rekurs vorgebrachten Einwände durch das Rekursgericht überprüft wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt schon deshalb nicht vor, weil der Betroffene die Möglichkeit hatte, die Sachwalterbestellung mit einem dem Neuerungsverbot nicht unterliegenden Rechtsmittel zu bekämpfen und diese Möglichkeit auch genutzt hat. Im Rahmen des Rekursverfahrens wurde ihm Gehör gewährt, das Rekursgericht hat den gegen den Sachwalter vorgebrachten Einwand der Schlechtvertretung pflichtgemäß überprüft und für nicht berechtigt erachtet.
Zu 2.: Gemäß § 238 Abs 1 AußStrG erlischt die Vertretungsmacht des für das Verfahren bestellten einstweiligen Sachwalters ipso iure, wenn der zur Vollmachtserteilung fähige Betroffene, wie hier, dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters anzeigt. Die ehemalige einstweilige Sachwalterin ist somit nicht mehr legitimiert, Rechtsmittel zur Wahrung der Interessen des Betroffenen zu erheben (vgl Gitschthaler ÖJZ 1990, 762 ff), sodaß ihr Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.