Testo completo
OGH 4Ob2204/96p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.08.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Mag.Dr.Hella Ranner und Dr.Franz Krainer, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte P***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 440.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 17. Juni 1996, GZ 6 R 127/96k-9, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Die Zulassungsbeschwerde ist nicht gesetzmäßig ausgeführt: Den Ausführungen der Klägerin ist weder zu entnehmen, daß eine Rechtsprechung zu der als erheblich bezeichneten Frage fehlte, noch geht daraus hervor, daß das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen wäre. Das Rekursgericht ist im übrigen der zwischen denselben Parteien zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen Entscheidung 4 Ob 2064/96z gefolgt.