OGH 10ObS2276/96w

10ObS2276/96wTribunale superiore30 lug 1996

Testo completo

OGH 10ObS2276/96w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmuth Prenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Himmet M*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr.Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Mai 1996, GZ 7 Rs 47/96z-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8.November 1995, GZ 6 Cgs 41/95b-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab dem 1.5.1994 gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß der am 13.10.1955 geborene, am Stichtag daher erst 38 Jahre alte Kläger, der in Österreich nur 16 Beitragsmonate und insgesamt 60 Versicherungsmonate erworben hat und zuletzt als "Vorarbeiter" tätig war, mangels Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit die zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder eine ähnliche zumutbare Tätigkeit verrichten könne und daher nicht berufsunfähig im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG sei.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und hielt der Rechtsrüge entgegen, daß sie nicht gesetzmäßig ausgeführt sei, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beteiligte sich am Revisionsverfahren nicht.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Als Verfahrensmangel macht der Kläger geltend, daß er, obgleich damals unvertreten, vom Erstgericht nicht entsprechend angeleitet worden sei, durch entsprechendes Vorbringen oder durch Fragen an die Sachverständigen die Unschlüssigkeit deren Gutachten darzutun. Dabei läßt er außer acht, daß er diesen angeblichen Mangel des Verfahrens erster Instanz in seiner Berufung nicht rügte. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68, 5/120 ua).

In seiner Rechtsrüge führt der Revisionswerber aus, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von der Schlüssigkeit der ärztlichen Sachverständigengutachten ausgegangen und habe nur deshalb der Beweisrüge nicht stattgegeben.

Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, welche die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zu Grunde legten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur insoweit möglich ist, als dabei ein Verstoß gegen Denkgesetze und zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist und daraus die Unrichtigkeit des Gutachtens folgte (SSV-NF 2/74 ua). Auf die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache ist aber schon aus anderen Erwägungen nicht weiter einzugehen: Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN ua). Der Kläger macht aber eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang unter keinem der angeführten Revisionsgründe geltend.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

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