OGH 1Ob2146/96m

1Ob2146/96mTribunale superiore26 lug 1996

Testo completo

OGH 1Ob2146/96m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Friedrich Wilhelm K*****, vertreten durch Dr.Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 126.840 S sA und Feststellung (Streitwert 100.000 S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 19.Februar 1996, GZ 14 R 238/95-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28.April 1994, GZ 31 Cg 41/93-7, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zum Einlangen der vom erkennenden Senat im Revisionsverfahren 1 Ob 39/95 beantragten Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften unterbrochen.

Die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erfolgt nur auf Antrag.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrte den Zuspruch von 126.840 S sA und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für "Schäden aller Art", die daraus resultierten, daß die am Kläger aufgrund des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 2.Juli 1986 zu vollziehende lebenslange Freiheitsstrafe "infolge der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 21.September 1993 festgestellten Verletzung der klägerischen Rechte rechts- und konventionswidrig" sei. Das Leistungsbegehren bezieht sich auf eine gemäß Art 5 Abs 5 EMRK geltend gemachte Haftentschädigung für den Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis einschießlich 28.Februar 1994.

Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren mit Teilurteil statt.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung - nach Abweisung eines Antrags des Klägers auf Verfahrensunterbrechung - im Sinne einer Abweisung des Feststellungsbegehrens ab, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige und ließ die ordentliche Revision zu.

Der Kläger hebt in seinem Rechtsmittel einleitend hervor, der Oberste Gerichtshof werde im vorliegenden Fall zu entscheiden haben, ob das Revisionsverfahren zu unterbrechen sei, "um den Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der europ.Gemeinschaften abzuwarten (Tragweite der Bindungswirkung von Urteilen des Europ.Gerichtshofs für Menschenrechte, ex tunc eintretende Rechtswidrigkeit einer Haft nach Feststellung einer Konventionswidrigkeit), oder ob auch in dieser Sache eine Vorabentscheidung zu beantragen" sei.

Im Verfahren 33 Cg 5/94 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien begehrte der Kläger insgesamt den Ersatz eines mit 3,969.058,65 S sA bezifferten Schadens. Davon entfallen 2,835.000 S auf eine für den Zeitraum vom 3.Juli 1986 bis 30.September 1993 geltend gemachte und auf Art 5 Abs 5 EMRK gestützte Haftentschädigung infolge angeblich konventionswidrigen Haftvollzugs aufgrund des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 2.Juli 1986. Der Restbetrag des Klagebegehrens von 1,134.058,70 S bezieht sich auf die behaupteten Kosten für die Vertretung vor den Konventionsbehörden. Der erkennende Senat legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in dem in dieser Rechtssache zu 1 Ob 39/95 anhängigen Revisionsverfahren folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

"Sind alle oder zumindest die materiellrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) - darunter die im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof bedeutsamen Bestimmungen der Art 5, 6 und 53 EMRK - Bestandteil des Gemeinschaftsrechts (Art 164 EWGV), sodaß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 177 Abs 1 EWGV über deren Auslegung im Wege der Vorabentscheidung entscheidet?"

Für den Fall der Bejahung dieser Frage - zumindest in Ansehung der Art 5 und 6 EMRK - wurden nachstehende weitere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"1. Sind die nationalen Gerichte an Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), mit denen Verletzungen der EMRK festgestellt wurden, zumindest soweit gebunden, als sie nicht die Auffassung vertreten dürfen, das von der Feststellung getroffene Verhalten staatlicher Organe sei konventionsgemäß gewesen?

2. Sind auf Art 5 Abs 5 EMRK gestützte Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Schaden aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abgeleitet wird?

3. Ist die Inhaftierung im Sinne des Art 5 Abs 1 lit a EMRK ex tunc konventionswidrig, wenn der EGMR festgestellt hat, das Gericht habe im Strafverfahren in Art 6 EMRK verankerte Verfahrensgarantien verletzt?

4. Ist der beklagte Rechtsträger im Amtshaftungsverfahren mit dem Einwand zu hören, die Strafe wäre nicht anders ausgemessen worden, wenn der vom EGMR festgestellte Verstoß gegen Art 5 EMRK nicht unterlaufen wäre, obwohl das österreichische Strafverfahrensrecht - bis jetzt - für solche Fälle kein Wiederaufnahme- oder sonstiges Erneuerungsverfahren vorsieht, auf dessen Weg der Verfahrensfehler behoben werden könnte?

5. Trifft die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung des Art 6 EMRK und dem Freiheitsentzug den Kläger bzw die Beweislast für dessen Mangel den beklagten Rechtsträger?"

Bereits aus dieser Darstellung folgt, daß die zu 1 Ob 39/95 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beantragte Vorabentscheidung für die Revisionsentscheidung auch im vorliegenden Rechtsstreit präjudiziell sein wird, stellen sich doch hier in Ansehung der Anwendung einzelner Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten dieselben Fragen wie im Verfahren 1 Ob 39/95.

Das Revisionsverfahren ist daher gemäß § 190 Abs 3 ZPO iVm §§ 513 und 463 Abs 1 ZPO zu unterbrechen.

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