OGH 12Os89/96

12Os89/96Tribunale superiore18 lug 1996

Testo completo

OGH 12Os89/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Scholz als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Eisenstadt zum AZ 6 Vr 301/96 anhängigen Strafsache gegen Afram H***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der gewerbsmäßigen Schlepperei nach § 81 Abs 2 FrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Dulj K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.Mai 1996, AZ 20 Bs 169,170,192,193/96, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dulj K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Über Dulj K***** wurde am 25.April 1996 die Untersuchungshaft verhängt (ON 78/IV).

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien einer Haftbeschwerde des Beschuldigten nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO mit Wirksamkeit bis 29.Juli 1996 an. Es bezeichnete Dulj K***** als dringend verdächtigt, als führend tätiges Mitglied einer international organisierten Schlepperbande seit 1995 gewerbsmäßig Schleppungen von Personen aus Kosovo-Albanien über Ungarn und Österreich in die BRD teils organisiert, teils selbst durchgeführt und dadurch das Vergehen der gewerbsmäßigen Schlepperei nach § 81 Abs 2 FrG begangen zu haben.

Mittlerweile wurde der Beschuldigte enthaftet (ON 190/VI).

Den dringenden Tatverdacht leitete das Oberlandesgericht aktenkonform aus den umfangreichen polizeilichen Erhebungen, insbesondere dem Ergebnis der mehrwöchigen (303/V) Telefonüberwachung des von zwei Mitbeschuldigten geführten Lokales "Cafe-S*****" in Linz ab, welches den sicherheitsbehördlichen Ermittlungen zufolge als eine der Drehscheiben dieser Schlepperorganisation gilt (ON 2/I, ON 73/IV).

Schon allein die Modalitäten der telefonischen - aktiven wie passiven - Kontaktaufnahme sprechen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Beschuldigte im Rahmen einer Organisation laufend und gewerbsmäßig an Schleppungen mitgewirkt hat. Zusätzlich untermauert wird diese Beurteilung nicht nur durch die Angaben der Zeugin Nagjere A***** (327 f/IV) und eine anonyme Anzeige, wonach mit dem auf den Beschuldigten zugelassenen PKW Honda Accord, L-2011 P jeden Montag zu einer bestimmten Zeit Schlepperfahrten durchgeführt würden (157/IV), sondern auch durch die Tatsache, daß Dulj K***** von einem seitens der Polizei als glaubwürdig beurteilten Informanten beschuldigt wird, die Schlafplätze für die geschleppten Personen zu organisieren (155/IV). Dazu kommt, daß auch Florim K***** behauptet, der Beschuldigte arbeite in detailliert geschilderter Weise bei der Schlepperei mit mehreren anderen zusammen und benütze zu diesem Zweck eine seiner beiden Wohnungen als "Bunker für eingeschleuste Personen" (233-235, 243/V). Im übrigen soll auch Uka B***** anläßlich eines Besuches im Gefängnis geäußert haben, es sei gut, daß der Beschuldigte dort viel schlafen könne, "zu Hause habe er nachts ja immer wieder über die Grenze und wieder zurück gehen müssen" (1 h/VI).

Dieses Beweisergebnis läßt für die Beschwerdebehauptung, die Zugehörigkeit zu einer Schlepperbande sei "geradezu entkräftet", keinen Raum.

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ist allein der Tatsacheninstanz vorbehalten, sodaß der Einwand, die Aussage der Nagjere A***** sei ein Rache- bzw Eifersuchtsakt, im Grundrechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich ist. Anzumerken bleibt allerdings, daß sich für diese Hypothese keinerlei Anhaltspunkte finden, zumal die Zeugenaussage durch das Ergebnis der Telefonüberwachung objektiviert wurde (143/IV).

Der weiteren Behauptung, die Gesprächsaufzeichnungen seien fehlerhaft übersetzt worden, ist durch die - den Beschuldigten genauso belastende - neue Übersetzung (9 f/VI) der Boden entzogen. Davon abgesehen, hatte sich Dulj K***** darauf nur in eingeschränkter Form berufen und vielmehr behauptet, die meisten Gespräche gar nicht geführt zu haben (131 f, ON 77/IV); auch diese Verantwortung ist allerdings widerlegt (297/V).

Am dringenden Tatverdacht ändert auch der Umstand nichts, daß einzelne der Mitbeschuldigten den Beschwerdeführer nicht belasten und dieser behauptet, nur deshalb zwei Mietwohnungen zu besitzen, "weil er im Begriffe sei, umzuziehen".

Das Oberlandesgericht hat im Hinblick auf die aus dem zuvor bezeichneten Beweisresultat abzuleitenden bestimmten Tatsachen (§§ 179 Abs 4 Z 4, 180 Abs 2 StPO), insbesondere der mit erhöhter Wahrscheinlichkeit nur der gewerbsmäßigen Schlepperei dienenden Zweitwohnung des Beschuldigten, gleichfalls zutreffend den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr und - zumindest zum damaligen Zeitpunkt - die mangelnde Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel im Sinne des § 180 Abs 5 StPO angenommen.

Die Beschwerdebehauptung, der Beschuldigte sei in Österreich sozial integriert, führe einen bescheidenen Lebenswandel und habe - auch bei Bezahlung der Miete für zwei Wohnungen - keine finanziellen Probleme, vermag daran nichts zu ändern.

Auch eine Unverhältnismäßigkeit der Haft lag zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht vor. Daß der - wegen § 223 Abs 2 StGB vorbestrafte - Beschuldigte realistischerweise nur eine Geldstrafe zu erwarten habe, ist eine durch nichts begründbare Beschwerdehypothese.

Mangels einer Grundrechtsverletzung war die Beschwerde mithin abzuweisen.

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