OGH 12Os60/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.07.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nenad S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Nenad S***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 29.Jänner 1996, GZ 39 Vr 230/95-66, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nenad S***** des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligter nach § 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Matrei am Brenner und Innsbruck - verkürzt wiedergegeben - zur Ausführung des von dem gesondert verfolgten Stanimir M***** und einem derzeit nicht näher bekannten "Z*****" am 24. November 1989 in Innsbruck zum Nachteil des F*****-Geschäftes Grabenweg 4 begangenen schweren Raubes, bei dem unter Vorhalt einer Pistole sowie (ua) durch Fesselung des Filialleiter-Stellvertreters ca 80.000 S Bargeld erbeutet wurde, dadurch beigetragen, daß er sich bei einer Besprechung zur Tatausführung einige Tage zuvor mit dem Vorgehen einverstanden erklärte, die Täter durch die Zusage seiner Hilfe im Tatentschluß bestärkte und als (im F*****-Geschäft) Beschäftigter am Tatort fesseln ließ.
Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Subsumtionsrüge, der Angeklagte habe "gar nichts unternommen", sich vielmehr "rein passiv verhalten", worin kein Tatbeitrag (zum Verbrechen des schweren Raubes) im Sinn des § 12 dritter Fall StGB, sondern die - zudem nach § 286 Abs 2 StGB straflose - Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 Abs 1 StGB) gelegen wäre, übergeht die weiteren Urteilsannahmen, wonach der Beschwerdeführer an der Besprechung des Tatplanes teilnahm, sich mit diesem einverstanden erklärte, den Haupttätern zusagte, während der Tatausführung keinen Widerstand zu leisten und sich ohne Gegenwehr fesseln zu lassen (US 6).
Somit verfehlt die Beschwerde den notwendigen Vergleich des vollständigen Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).
Über die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten außerdem ergriffenen Berufungen wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.