OGH 8ObA202/96 (8ObA203/96, 8ObA204/96)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.07.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Walter Darmstädter und Dr.Heinz Paul als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1.) Wolfgang M*****, 2.) Brigitta B*****, und 3.) Christine M*****, alle vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH in Liquidation, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert zu 1.) S 300.000,- und zu 2.) und 3.) je S 100.000,-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Oktober 1995, GZ 10 Ra 93/95-18, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6. Oktober 1994, GZ 12 Cga 37/94m-14 (damit verbunden 23 Cga 37/94t und 20 Cga 40/94m), teilweise bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 21.375,- (einschließlich S 3.562,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).
Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß im Zeitpunkt der Kündigung (14.1.1994) der Kläger, die Vorsitzende bzw Mitglieder des Betriebsrates der Angestellten der beklagten Partei waren, der Betrieb der beklagten Partei noch nicht vollständig eingestellt war. Vielmehr wurde am 13.1.1994 erst die Liquidation beschlossen; es war zwar zu diesem Zeitpunkt die Produktionstätigkeit der beklagten Partei bereits eingestellt, jedoch wurden noch von Februar 1994 bis Anfang März 1994 Waren verkauft und fakturiert und es wurde ein intensives Mahnwesen betrieben sowie zumindest fallweise technische Instandhaltungsarbeit vorgenommen.
Die Betriebsratsfunktion der Kläger war daher noch nicht gemäß § 62 Z 1 ArbVG erloschen und sie hätten demnach nur gemäß § 120 Abs 1 iVm § 121 Z 1 ArbVG mit Zustimmung des Gerichtes gekündigt werden dürfen. Die ohne vorherige Zustimmung des Gerichtes ausgesprochene Kündigung war somit rechtsunwirksam und das Dienstverhältnis der Kläger zur beklagten Partei besteht demgemäß über den 30.6.1994 hinaus aufrecht weiter (Haas-Laßnig in Cerny, Haas-Laßnig, B.Schwarz, ArbVG Bd 2 307 f; 396 ff; Floretta/Strasser, ArbVG2 128 f, 414, jeweils mwN).
Die in der Revision in den Vordergrund gestellte Frage der mangelnden Betriebsidentität (iSd § 34 ArbVG) stellt sich hier somit gar nicht, weil zum Zeitpunkt der Kündigung der Betrieb der beklagten Partei eben noch keinesfalls eingestellt war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.