OGH 9ObA2103/96x

9ObA2103/96xTribunale superiore26 giu 1996

Testo completo

OGH 9ObA2103/96x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Hötzl und Dr.Klaus Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Claudia F*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Ernst H*****, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, ***** vertreten durch Dr.Michael Sallinger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 107.489,29 brutto sA (im Revisionsverfahren S 26.000,-- netto), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.März 1996, GZ 15 Ra 15/96k-21, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 27.September 1995, GZ 45 Cga 152/95m-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 4.058,88 (darin S 676,48 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Beklagten die zu Recht bestehend erkannte Gegenforderung zusteht, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, daß der Beklagte die privaten Telefonate, der deshalb entlassenen Klägerin geduldet habe und daher nicht berechtigt sei, diese überraschend in Rechnung zu stellen, entgegenzuhalten, daß sie damit nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Nach diesen bestand vorerst lediglich die Vermutung, daß die Klägerin während der Dienstzeit überlange Privatgespräche führte. Erst durch die aufgeschlüsselte "Telecom-Rechnung" Ende April 1995 kam die Zahl und die Dauer der exzessiven Privattelefonate (Seite 159-171, 173) hervor, deren Auswertung und Zuordnung noch einige Zeit erforderte (Seite 157). Mangels eines billigenden Verhaltens ist der Beklagte daher berechtigt, den ihm von der Klägerin vorsätzlich (Seite 195) zugefügten und von den Vorinstanzen zutreffend ermittelten Schaden an Telefongebühren zu verlangen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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