OGH 14Os68/96 (14Os70/96)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.06.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Juni 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichts- hofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richter- amtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Reinhard Z***** und Harald R***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Reinhard Z***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 11.März 1996, GZ 38 Vr 3.062/95-80a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Reinhard Z***** und aus deren Anlaß auch in Ansehung des Angeklagten Harald R***** werden
1. das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt
bleibt, im Qualifikationsausspruch nach § 128 Abs 1
Z 4 StGB laut Punkt 1 des Urteilssatzes, demgemäß
auch im Strafausspruch über die beiden Angeklagten
(einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrech-
nung) sowie im Maßnahmenausspruch betreffend den
Angeklagten Harald R*****;
2. die Beschlüsse auf Widerruf einer bedingten Entlassung
(Reinhard Z*****) bzw einer bedingten Straf-
nachsicht (Harald R*****)
aufgehoben und im Umfang der Aufhebung eine neue Hauptverhandlung angeordnet.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Reinhard Z***** zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Reinhard Z***** auf die Kassation des Strafausspruchs verwiesen.
Dem Angeklagten Reinhard Z***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Reinhard Z***** und Harald R***** des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2 StGB (1), sowie der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2, § 15 StGB (2) und der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (3) schuldig erkannt und je zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Harald R***** wurde außerdem in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen (§ 22 StGB). Zugleich widerrief das Erstgericht eine bedingte Entlassung des Angeklagten Reinhard Z***** bzw eine bedingte Strafnachsicht des Angeklagten Harald R***** (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben die Angeklagten in der Nacht vom 20. auf den 21.Oktober 1995 in Wörgl im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter
1. fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich vorzufindendes Bargeld, Verfügungsberechtigten der P***** GmbH durch Aufbrechen von Schreibtischladen und den Versuch, einen Geldschrank aufzuschneiden (vgl aber US 11), sohin von Behältnissen, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
2. Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft einge- richtet sind, ohne Einwilligung eines Berechtigten der P***** GmbH, teils indem sie sich die Gewalt über die Fahrzeuge durch eine der in den §§ 129 bis 131 StGB geschilderten Handlungen verschafften, und zwar
a) zwei Personenkraftwagen der Marke Audi und einen Personenkraftwagen der Marke (VW) Polo in Gebrauch genommen;
b) elf weitere verschlossene Personenkraftwagen mittels widerrechtlich erlangter Originalschlüssel nach Aufbrechen der Schlüsseltresore in Gebrauch zu nehmen versucht;
3. fremde Sachen beschädigt, indem Harald R***** den Personenkraftwagen Audi A4 (Kennzeichen KB-LK 1) mit voller Wucht gegen das geschlossene Tor der Spenglerei fuhr, und Reinhard Z***** mit dem Personenkraftwagen Audi 100 (Kennzeichen I-2604 F) gegen das von R***** gelenkte Fahrzeug stieß, wobei sie einen 25.000 S übersteigenden Schaden herbeiführten.
Während der Angeklagte R***** dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ, bekämpft es der Angeklagte Z***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffern 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO sowie mit Berufung.
Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet.
Den Anträgen auf Einvernahme der Zeugen R*****, P***** und F***** fehlte es an der zur Beurteilung ihrer Berechtigung erforderlichen Behauptung, daß die Genannten konkrete Veränderungen des Verhaltens oder Zustandes des Beschwerdeführers berichten könnten, aus denen eine über die vom Schöffengericht ohnedies angenommene Herabsetzung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit durch Alkohol und Rohypnol (US 10, 12, 16) hinausgehende Beeinträchtigung abzuleiten wäre. Durch die Abweisung dieser Beweisanträge wurden daher Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verletzt.
Gleiches gilt für die Ablehnung einer Ergänzung des gerichtsmedizinischen Gutachtens zum Beweis einer durch abnorme Unverträglichkeitsreaktion des Angeklagten Z***** bewirkten Unzurechnungsfähigkeit. Der Sachverständige Dr.Heinz Prokop hat diese Frage in seinem Gutachten eindeutig dahin beantwortet, daß keine Anhaltspunkte für eine verminderte Toleranz im Hinblick auf die konsumierten Substanzen vorliegen (S 6 und 7 des Hauptverhandlungsprotokolles).
Mit dem Einwand, es sei der Versuch absolut untauglich, das Blech des Geldschrankes mit einer Draht- bürstenscheibe aufzuschneiden (US 11), verfehlt der Beschwerdeführer die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil er nicht vom Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit ausgeht. Darnach liegt ihm nämlich zur Last, den Versuch des eine vorsatz- und aktionsmäßige Einheit bildenden Einbruchsdiebstahls auch durch das Aufbrechen von Schreibtischladen verwirklicht zu haben, so daß die Frage, ob eine von mehreren Teilhandlungen zur Ausführung dieser Tat - isoliert betrachtet - absolut untauglich ist, auf sich beruhen kann.
Im bisher erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z***** als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).
Hingegen kann dem Einwand mangelhafter Begründung (Z 5) der subjektiven Tatseite betreffend die Wertqualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB Berechtigung nicht abgesprochen werden, hat doch das Schöffengericht mit keinem Wort dargelegt, aus welchen Überlegungen es zu der Annahme gelangt ist, daß der Vorsatz der Täter auf die Wegnahme von mehr als 25.000 S Bargeld gerichtet war (US 11). Insoweit erweist sich eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz als unumgänglich (§ 285 e StPO).
Da die Gründe, auf denen diese Verfügung zugunsten des Angeklagten Z***** beruht, auch dem Mitangeklagten R***** zustatten kommen, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, war so vorzugehen, als wäre der Nichtigkeitsgrund auch von ihm geltend gemacht worden (§ 290 Abs 1 StPO).
Die verfügte Teilaufhebung des Schuldspruchs hatte auch die Aufhebung der darauf basierenden Sanktionen (einschließlich der Widerrufsbeschlüsse) zur Folge.
Damit ist die Berufung des Angeklagten Z***** gegenstandslos.
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390 a StPO begründet.