OGH 7Ob2084/96p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.05.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Johann F*****, verstorben am 22.August 1994, infolge Revisionsrekurses des Theodor F*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 15.März 1995, GZ 3 R 25, 45/95-24, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 19. Dezember 1994, GZ 1 A 1145/94d-14, mit der Maßgabe bestätigt wurde, daß der Antrag des Theodor F***** im Punkt 6) nicht ab-, sondern zurückgewiesen wird, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs des Theodor F***** wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der am 27.11.1956 verstorbene Andreas F***** war der Vater des Erblassers und des Rechtsmittelwerbers. In seinen Nachlaß fiel die Liegenschaft EZ 24 Grundbuch St.G*****-H***** mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vlg Schwaiger. Alle Geschwister trafen mit der Mutter ein Übereinkommen, wonach diese allein das Erbe nach Andreas F***** unter der Substitutionsverpflichtung übernimmt, daß sie dessen und ihr eigenes Erbe einem der Kinder, und zwar den männlichen vor den weiblichen und den älteren vor den jüngeren, in diesem Fall also ihrem ältesten Sohn Johann F*****, das war der Erblasser, zu hinterlassen hat. Dennoch hat die Mutter Josefa F***** vertragswidrig testamentarisch den jüngsten Bruder, den Rechtsmittelwerber Theodor F*****, als Alleinerben eingesetzt.Diese Erbseinsetzung wurde vom ältesten Bruder, dem nun verstorbenen Johann F*****, erfolgreich bekämpft und es wurde festgestellt, daß das Übereinkommen vom 29.4.1957 einen rechtswirksamen Übergabsvertrag auf den Todesfall darstelle. Das von Josefa F***** übernommene Vermögen fiel daher nicht in ihren Nachlaß, da ihr Eigentumsrecht lebzeitig beschränkt war. Mit ihrem Tod erlosch ihr Eigentumsrecht und trat jenes zugunsten des ältesten Sohnes in Kraft. Dementsprechend wurde Johann F***** auf den nunmehr vom Rechtsmittelwerber begehrten Liegenschaften verbüchert. Nach Beendigung dieses Rechtsstreites soll es zu einem weiteren inhaltlich gleichen Übereinkommen zwischen Johann F***** und seinen Geschwistern gekommen sein, und zwar für den Fall, daß er kinderlos versterbe, daß wiederum das älteste, und zwar bevorzugt männliche Kind die Liegenschaften zu übernehmen hat. Ein solches Übereinkommen erliegt in ON 23, sein Text wurde aber von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Johann F***** ist kinderlos gestorben. Sowohl der Rechtsmittelwerber, als auch sein Bruder Gustav F***** haben den Übernahmsanspruch im Verlassenschaftsverfahren nach Johann F***** geltend gemacht (ON 7 und ON 10). Johann F***** hat nämlich Annemarie K***** testamentarisch zur Erbin eingesetzt. Diese gab aufgrund des Testaments eine Erbserklärung ab, während die anderen aufgrund des Gesetzes Erbserklärungen abgaben. Theodor F***** gab noch zusätzlich eine Erbserklärung aufgrund des zitierten Erbübereinkommens ab.
Das Erstgericht nahm mit Beschluß vom 19.12.1994 (ON 14) die von Anna K***** aufgrund des Testamentes abgegebene Erbserklärung sowie die von den erblasserischen Geschwistern aufgrund des Gesetzes abgegebenen Erbserklärungen an, wies jedoch die von Theodor F***** aufgrund des Erbübereinkommens vom 29.4.1957 in Verbindung mit den Bestimmungen des Kärntner Erbhöfegesetzes 1990 zum gesamten Nachlaß abgegebene bedingte Erbserklärung zurück. Es wies den erblasserischen Geschwistern gegenüber der testamentarischen Erbin die Klägerrolle zu. Unter Punkt 6 wies es den Antrag des Theodor F*****, verlaßgerichtlich festzustellen, daß die Liegenschaften EZ 24 GB 77171 St.G*****-H***** samt lebendem und totem Inventar nicht in den Nachlaß zu fallen haben und daß die testamentarische Erbin verpflichtet sei, das Übernahmsrecht des Theodor F***** anzuerkennen und dessen Eigentumsrecht einverleiben zu lassen, ab. Es begründete diese Entscheidung damit, daß das Gericht nur taugliche Erbserklärungen anzunehmen habe, es seien jedoch solche, aus denen sich schon aus dem Antrag ergebe, daß sie nicht zu einer Erbseinseztung führen könnten, zurückzuweisen. Theodor F***** hätte seinen Anspruch bereits im Verlassenschaftsverfahren nach Josefa F***** geltend machen müssen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Theodor F***** keine Folge und bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung den erstgerichtlichen Beschluß mit der Maßgabe, daß der Antrag des Theodor F***** nicht ab-, sondern zurückgewiesen wird. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Die Prüfungspflicht des Verlassenschaftsgerichtes beschränke sich auf die äußere Form eines Testamentes. Der von Theodor F***** behauptete vertragliche Anspruch auf Herausgabe der Liegenschaft sei daher nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern vielmehr im streitigen Rechtsweg geltend zu machen.
Der von Theodor F***** gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde mit Beschluß vom 12.Juli 1995 zu 7 Ob 1594/95 mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs.1 AußStrG zurückgewiesen (ON 40). Zwischenzeitig hat das Rekursgericht Maria K***** in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 2.5.1995 (ON 30) die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nach § 810 ABGB und § 145 AußStrG übertragen (ON 43). Es hat überdies am gleichen Tag einem Rekurs des Theodor F***** gegen die Verwehrung von Verfahrenshilfe durch das Erstgericht (ON 27) nicht Folge gegeben (ON 42). Nach Zustellung dieses Beschlusses erhob Theodor F***** ein Rechtsmittel, worin er sich dagegen wendet, daß er "in Punkt 6) zurückgewiesen" worden sei. Dies kann sich nach der Aktenlage nur auf den Beschluß ON 14 beziehen. Die Ansicht des Erstgerichtes im Vorlagebericht, nach der sich das Rechtsmittel des Theodor F***** auf den zuvor genannten Beschluß ON 42 bezieht, ist daher irrig. Die von Theodor F***** nach dem Inhalt des Rechtsmittels offensichtlich neuerlich gegen die erstgerichtliche Entscheidung vom 19.12.1994 erhobene Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ist zufolge Verbrauch seines Rechtsmittelrechtes zurückzuweisen.