Testo completo
OGH 10ObS2103/96d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.05.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer und Dr. Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Martin Pohnitzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert H*****, ***** vertreten durch Dr. Werner Poms, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Jänner 1996, GZ 8 Rs 143/95-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27. Juni 1995, GZ 33 Cgs 221/94b-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die in der Revision geltend gemachte (und fast wörtlich mit der Rechtsrüge bereits in der - erfolglosen - Berufung übereinstimmende) unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache liegt nicht vor. Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist vielmehr richtig (§ 48 ASGG).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.