OGH 10ObS2098/96v

10ObS2098/96vTribunale superiore7 mag 1996

Testo completo

OGH 10ObS2098/96v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Warnung aus dem Kreis der Arbeitgeber und Rudolf Schleifer aus dem Kreis der Arbeitnehmer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Manda M*****, Arbeiterin, ***** vertreten durch Dr.Rupert Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauerlände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Februar 1996, GZ 12 Rs 32/96d-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.Oktober 1995, GZ 20 Cgs 351/94d-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei wegen Unkenntnis der deutschen Sprache nicht in der Lage gewesen, den Sachverständigen ihre Leidenszustände erschöpfend darzustellen, macht sie, auch wenn dieser Revisionsgrund nicht benannt ist, einen Verfahrensmangel geltend. Sie nimmt damit, ohne dies ausdrücklich anzuführen, offenbar auf die Ausführungen der Berufung Bezug, mit denen sie rügte, daß sie nicht als Partei vernommen worden sei. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß Verfahrensmängel, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwH uva). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf diese Ausführungen verwehrt.

Die Berufung der Klägerin enthielt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge. Tatsächlich wurden nur Verfahrensmängel geltend gemacht; die Ausführungen zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beschränkten sich auf die Behauptung, aufgrund eines weiter eingeholten Sachverständigengutachtens (die Aufnahme dieses Beweises war Gegenstand der Mängelrüge) hätte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht eine andere Entscheidung gefällt. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes wurde aber in keinem Punkt ausgehend von den Feststellungen des erstgerichtlichen Urteils bekämpft. Da die Rechtsrüge damit nicht ordnungsgemäß zur Darstellung gebracht wurde, durfte das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes auch gar nicht überprüfen und konnte die Sache daher auch nicht rechtlich unrichtig beurteilen. Eine in der Berufung unterlassene (nicht ordnungsgemäß ausgeführte) Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 uva). Die Überprüfung der Rechtsfrage ist daher im Revisionsverfahren ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus der Aktenlage.

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