AUSL EGMR Bsw15573/89

Bsw15573/89Altro tribunale25 apr 1996

Testo completo

AUSL EGMR Bsw15573/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1996

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Gustafsson gegen Schweden, Urteil vom 25.4.1996, Bsw. 15573/89.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 11 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 1 1. ZP EMRK - Negative Vereinigungsfreiheit und die Pflicht des Staates, gewerkschaftliche Boykottmaßnahmen zu verhindern.

Keine Verletzung von Art. 11 EMRK (12:7 Stimmen).

Keine Verletzung von Art. 1 1. ZP EMRK (13:6 Stimmen).

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (14:5 Stimmen).

Keine Verletzung von Art. 13 EMRK (18:1 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. war Inhaber eines Restaurants und einer Jugendherberge. Er verweigerte die Mitgliedschaft im Hotel- und Restaurantverband, somit unterlagen die Arbeitsverträge seiner Angestellten nicht den Kollektivverträgen. Die Unterzeichnung eines Zusatzabkommens lehnte der Bf. ebenfalls ab. Daraufhin boykottierten ihn die Gewerkschaften, so wurden ua. Lieferungen an sein Restaurant eingestellt. Der Bf. stellte den Antrag an die schwed. Reg. mit dem Ersuchen, sie möge die Gewerkschaften veranlassen, ihre Boykottmaßnahmen einzustellen. Die Reg. verwies ihn auf die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, da es sich um einen Streit zwischen Privatrechtssubjekten (dem Bf. und den Lieferanten) handle. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten - verursacht durch den Boykott - verkaufte der Bf. schließlich das Restaurant.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt die Untätigkeit des Staates und behauptet eine Verletzung von Art. 11 EMRK (Recht auf Vereinigungsfreiheit):

Die Boykottmaßnahmen der Gewerkschaften zielten darauf ab, den Bf. zur Teilnahme am Kollektivvertragssystem zu zwingen. Dem Bf. standen hiefür zwei Möglichkeiten offen: entweder die Mitgliedschaft im Hotel- und Restaurantverband oder die Unterzeichnung eines Zusatzabkommens. Sein Recht auf (negative) Vereinigungsfreiheit wurde beeinträchtigt, Art. 11 EMRK ist anwendbar.

Das Zusatzabkommen betraf keine Mitgliedschaft in einer Vereinigung., der Bf. verweigerte den Abschluss va. aus politischen Gründen (Unzufriedenheit mit dem schwed. Kollektivvertragssystem). Eine positive Pflicht des Staates gemäß Art. 11 EMRK ist dann gegeben, wenn die gerügten Handlungen tatsächliche Auswirkungen auf die Vereinigungsfreiheit zeigen. Die Ausübung von Zwang allein - auch wenn dies wie hier wirtschaftliche Schäden verursachte - bedingt diese Pflicht noch nicht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Kollektivverträge im schwed. Arbeitsrecht verfolgten die gerügten Boykottmaßnahmen der Gewerkschaften einen legitimen Zweck. Keine Verletzung von Art. 11 EMRK (12:7 Stimmen).

Zur Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums):

Das gerügte Verhalten betraf das Vertragsverhältnis zwischen zwei Privatrechtssubjekten (dem Bf. und seinen Lieferanten). Folglich keine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (13:6 Stimmen). Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren; 14:5 Stimmen) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz; 18:1 Stimmen).

Abweichende Meinung von Richter Martens, angeschlossen Richter Matscher und Walsh:

Das Gebot der Rechtsstaatlichkeit umfasst auch die gerichtliche Überprüfung gewerkschaftlicher Maßnahmen. Die schwed. Rechtsordnung sieht dies nicht vor. Verletzung von Art. 11 EMRK.

Anm: In ihrem Ber. v. 10.1.1995 (vgl. dazu NL 95/2/05) hatte die Kms. eine Verletzung von Art. 11 EMRK festgestellt (13:4 Stimmen); keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (11:6 Stimmen); keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK bzw. Art. 13 EMRK (16:1 bzw. 14:3 Stimmen).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.4.1996, Bsw. 15573/89, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1996,86) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/96_3/Gustafsson.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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