OGH 11Os37/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.04.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Eckert-Szinegh als Schrift- führerin, in der Strafsache gegen Ing.Wolfgang B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 14.September 1995, GZ 11 Vr 828/94-21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing.Wolfgang B***** vom Anklagevorwurf des gewerbsmäßigen schweren Betruges freigesprochen, weil der Schöffensenat zur Überzeugung gelangte, daß der Angeklagte zum einen keine Täuschungshandlung in Ansehung des Umstandes setzte, daß für den von ihm vertriebenen Sekt eine Sektsteuer (von 27 S pro Flasche) zu bezahlen war, und zum anderen, daß er den Käufern keinen Vermögensschaden zufügte, zumal der Preis seines Produktes (von 41 S pro Flasche) sowohl der Qualität als auch dem Marktwert (vergleichbar dem im Handel befindlichen Frizzante) entsprochen habe (US 12; 14).
In der Verfahrensrüge (Z 4) zeigt die Staatsanwaltschaft zwar zutreffend auf, daß die für die Abweisung des Antrages des öffentlichen Anklägers auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Weinfach zum Beweis dafür, daß der "objektive Verkehrswert" (gemeint: die Produktionskosten) des vom Angeklagten vertriebenen "Sektes" (ohne Sektsteuer) tatsächlich im Durchschnitt 14 S pro Flasche betrage (198), in der Hauptverhandlung mündlich dargelegte Begründung, ein diesbezügliches Erhebungsergebnis befände sich bereits im Akt (198), mit den Urteilsausführungen, wonach diese Erhebungen der Bundeskellereiinspektion "Schaumwein" beträfen, sohin ein Produkt, das mit dem vom Angeklagten verkauften "Niederdrucksekt" (einem in etwa dem im Handel befindlichen "Frizzante" entsprechenden Erzeugnis; US 8) nicht vergleichbar sei (US 12), in Widerspruch steht. Dies begründet aber keine Nichtigkeit, weil dem Beweisantrg nach Lage des Falles von vornherein die Relevanz mangelte. Denn der Schöffensenat ging ohnedies - insoweit antragskonform - davon aus, daß die Herstellungskosten des in Rede stehenden Sekts 16 S pro Flasche betragen haben (US 10; 12), sodaß es an einer wesentlichen Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, nämlich der Hintansetzung von Strafverfolgungsrechten, mangelt.
Auf dieser Grundlage hielt der Schöffensenat den vom Angeklagten verlangten Verkaufspreis von 41 S pro Flasche im Rahmen kaufmännischer Kalkulation und unter Berücksichtigung der Angaben sachkundiger Zeugen für angemessen und erachtete, insbesondere unter Berück- sichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte in durchaus legaler Weise eine vor Inkrafttreten der Weinge- setz-Novelle 1991 bestehende "Gesetzeslücke" nützte und im Hinblick auf die damals herrschende Rechtsunsicherheit mit einer allfälligen Nachforderung von Abgaben (in nicht absehbarer Höhe) rechnen mußte, einen tatbestands- essentiellen Schädigungsvorsatz nachvollziehbar nicht für erweislich (US 12, 13).
Damit liegt aber auch der von der Anklagebehörde in diesem Zusammenhang behauptete Begründungsmangel entscheidungswesentlicher Urteilsannahmen nicht vor.
Soweit die Staatsanwaltschaft Begründungsmängel (Z 5) aus der Verwertung der Angaben des Zeugen Mag.M***** abzuleiten versucht, erschöpft sich das Vorbringen in einem unzulässigen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung mit dem Ziel, ohnedies nicht entscheidungswesentliche Urteilsannahmen (Inhalt des Gedächtnisprotokolls vom 18.März 1993; Verkaufspreis des Sektes der Firma M*****; hypothetische Annahmen zum Verhalten des Zeugen M***** bei Kenntnis der Tatsache, daß für den gegenständlichen Sekt keine Sektsteuer entrichtet wurde) einer Korrektur zuzuführen.
Mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) stellt die Staatsanwaltschaft nicht auf den Urteilsinhalt ab, wonach der Angeklagte ausschließlich mit Weinfachleuten verhandelte, die die rechtliche Situation kannten (US 12), er seinen Kunden nicht vortäuschte, Sektsteuer bezahlt zu haben und ihm auch nicht bewußt war, daß sich seine Kunden insoweit in einem Irrtum befinden könnten (US 12). Dabei ging der Schöffensenat ohnedies davon aus, daß der Zeuge M*****, mit dem der Angeklagte allerdings niemals verhandelte, annahm, "daß der Sekt 14 S + 27 S Sektsteuer koste" (US 8). Die weitere Beschwerdebehauptung, der Angeklagte habe durch sein gesamtes Verhalten "diese irrige Vorstellung erweckt", findet im Urteil ebensowenig Deckung wie jene, das Erstgericht hätte "zwingend zu der Feststellung gelangen müssen", daß auch im Zeugen K***** "durch die Vorgangsweise des Angeklagten eine irrige Vorstellung von der Wirklichkeit erweckt worden war".
Der Einwand, das Erstgericht "scheine" irrig zu meinen, für die Annahme eines Betruges sei wissentliches Handeln erforderlich, ist ebensowenig nachvollziehbar, wie die Behauptung, das Erstgericht hätte - unbeschadet der verneinten Täuschungshandlung und eines nicht konstatierten Vermögensschadens - Feststellungen über das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes treffen müssen.
Letztlich setzt sich die Staatsanwaltschaft auch über die Urteilskonstatierung hinweg, daß "die Qualität" des vom Angeklagten verkauften Produkts dem dafür verlangten Preis von 41 S entsprochen hat (US 10; 14). Demgemäß ist aber - was die Staatsanwaltschaft verkennt - weder bei den hier in Rede stehenden Abnehmern noch bei deren Kunden, den Endverbrauchern, ein Vermögensschaden eingetreten, zumal fallbezogen ein Anspruch auf möglichst billige Versorgung mit Niederdrucksekt nicht bestand.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich sohin zum Teil als unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt und war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).