OGH 15Os41/95(15Os63/96)

15Os41/95(15Os63/96)Tribunale superiore18 apr 1996

Testo completo

OGH 15Os41/95(15Os63/96)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Waldner als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans Peter C***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. September 1995, GZ 11 b Vr 7155/95-37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde Hans Peter C***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (A) sowie der Vergehen der fahrlässigen Krida als leitender Angestellter nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und Z 2, 161 Abs 1 StGB (B) und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.

Nur den Schuldspruch wegen des erwähnten Verbrechens bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützt wird.

Als Betrug liegt dem Angeklagten zur Last, in der Zeit von 1985 bis zum 10.Dezember 1990 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Franz K***** in mehreren Angriffen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seine Fähigkeit und Bereitschaft zur Rückzahlung, zur Gewährung von Darlehen in der Höhe von 1,440.000 S verleitet zu haben, wodurch der Genannte am Vermögen in dieser Höhe geschädigt wurde, indem C***** vorgab, er benötige jene Beträge für die Anbahnung und Abwicklung bedeutender Geschäfte bzw für die Überbrückung finanzieller Engpässe und er würde die Darlehensvaluta innerhalb angemessener Frist zurückzahlen.

Die Mängelrüge (Z 5) macht Widersprüchlichkeit und Undeutlichkeit des Ersturteils geltend.

Der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen ist widersprüchlich, wenn im Urteil verschiedene Tatsachen festgestellt werden, die einander gegenseitig ausschließen oder nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können (Foregger/Serini StPO6 S 397).

Daß der Angeklagte vorgab, sich in einem kurzfristigen Bargeldengpaß zu befinden und das Geld für die Anbahnung von gewinnbringenden Geschäften (Gründung eines Fleischhandelsunternehmens inklusive LKW-Ankaufs) zu benötigen, steht nach der eben angeführten Definition keineswegs in Widerspruch damit, daß der dem Beschwerdeführer freundschaftlich nahestehende K***** keinen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Angeklagten hatte, weil sich dieser mit repräsentativen Fahrzeugen und "viel Bargeld" zeigte, und nicht auf die Rückzahlung der Darlehen drängte; hat doch das Schöffengericht die erwähnte Vorspiegelung des Angeklagten in Verbindung mit seinem großspurigen Auftreten als auf Vermögensschädigung gerichtete Täuschungshandlung beurteilt, der K***** erlegen ist, welcher sich bereits im Jahr 1990 die Schulden des Angeklagten von diesem auf einem Schuldschein bestätigen ließ (S 129).

Die Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe K***** in den Jahren 1985 bis 1990 zur Übergabe von Gelddarlehen in Höhe von 1,9 Mio S veranlaßt und einen Teil dieses Geldes zum Ankauf eines LKWs verwendet, steht nicht im Gegensatz dazu, daß der Angeklagte mit seiner Lebensgefährtin am 11.Februar 1991 die "D***** GmbH" gründete und mit dieser Gesellschaft einen Viehhandel betrieb, wofür er zwei LKW angekauft hat. Daß K***** dem Angeklagten, der lediglich kurzfristige Bargeldengpässe behauptet hatte, "mit steigender Tendenz" Geld borgte, dieser aber nie etwas zurückbezahlt hat, ist gleichfalls denkmöglich und demnach nicht widersprüchlich.

Was den in der Beschwerde angeführten "Umtausch des PKWs" betrifft, so hat das Erstgericht diesbezüglich überhaupt keine Feststellung getroffen, sondern lediglich beweiswürdigend ausgeführt, daß die diesbezüglichen Aussagen des Angeklagten widersprüchlich seien (US 16).

Mit dem weiteren spekulativen Vorbringen, der Zeuge K***** habe die Darlehen "offensichtlich" nur in der Hoffnung gewährt, um mit Unterstützung des Angeklagten Gewinne lukrieren zu können, wird kein Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, sondern nach Art und Zielsetzung einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen getrachtet.

Undeutlichkeit liegt vor, wenn den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidende Tatsache das Gericht sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist (Foregger/Serini aaO S 396).

Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Erstgericht zur subjektiven Tatseite konstatiert, daß der Angeklagte sich zur Zeit der jeweiligen Darlehenszuzählungen seiner aussichtslosen wirtschaftlichen Situation bewußt war, woraus sich Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz zumindest in der Schuldform des bedingten Vorsatzes ergebe; diese Feststellung hat das Gericht mängelfrei und ausführlich begründet (US 17). Demnach ist die Urteilsannahme, der Angeklagte habe gewußt oder doch sich billigend damit abgefunden, daß er die Darlehensbeträge nicht werde zurückzahlen können, keineswegs undeutlich.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet die festgestellte Täuschung des Zeugen K***** durch den Angeklagten, weil

der Angeklagte und K***** seit Jahren befreundet gewesen seien,

K***** über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten genauestens Bescheid gewußt habe, zumal anzunehmen sei, daß er angesichts der Höhe der Darlehensvaluta entsprechende Nachforschungen angestellt habe,

K***** gewußt habe, der Angeklagte besitze ein Haus und eine Landwirtschaft, fahre gute Autos und hätte viel Geld,

K***** keine Erklärung dafür abgeben habe können, warum er derart viel Geld verborgt habe, ohne daß auch nur eine einzige Rückzahlung erfolgt sei,

K***** gehofft habe, mit gemeinsamen Geschäften die Rückzahlung der Darlehen bewirken zu können und

der Angeklagte sich K***** gegenüber stets mit repräsentativen Fahrzeugen und viel Bargeld gezeigt habe.

Mit diesem Vorbringen geht der Angeklagte von den urteilsfremden Annahmen aus, daß K***** die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten gekannt habe, sind die Tatrichter doch davon ausgegangen, daß der Angeklagte seine prekäre finanzielle Lage K***** gegenüber verschwieg (US 8, 9), der seinerseits vermeint hatte, die Landwirtschaft des Angeklagten sei ein ausreichender Haftungsfonds, wobei ihm deren Überschuldung nicht bekannt war (US 8), was sich der Angeklagte zunutze machte (US 22).

Da die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes stets den Vergleich des Urteilssachverhaltes in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, die Beschwerdeausführungen zum letztgenannten Nichtigkeitsgrund aber teils urteilsfremde Behauptungen aufstellen, teils jedoch die erwähnten Urteilsfeststellungen negieren, läßt die Rechtsrüge eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen. Mit dem Vorbringen schließlich, es sei per se anzunehmen, K***** habe in Anbetracht der Höhe der Darlehensvaluta entsprechende Nachforschungen über die Vermögensverhältnisse des Angeklagten angestellt und gehofft, mit gemeinsamen Geschäften die Rückzahlung der Darlehen bewirken zu können, wird erneut in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO, teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 leg cit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die - gemäß § 498 Abs 3 StPO auch als Beschwerde gegen den mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluß anzusehende - Berufung fällt in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz.

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