OGH 11Os21/96

11Os21/96Tribunale superiore27 feb 1996

Testo completo

OGH 11Os21/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Sild als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stefan Alois L***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Oktober 1995, GZ 8c 8889/95-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen (Freispruch) unberührt bleibt, im Schuldspruch sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil (das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält) wurde Stefan Alois L*****des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Inhaltlich des Schuldspruchs hat er in der Zeit vom 3.August 1993 bis zum 1.März 1994 in Wien gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Beamte des Magistrats der Stadt Wien dadurch, daß er vorbrachte, einkommens- und vermögenslos zu sein, wobei er verschwieg, einen Pkw zu besitzen, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Auszahlung von Sozialhilfe in Form von Geldaushilfen in der Gesamthöhe von 45.952,--S, sohin zu Handlungen verleitet, welche die Stadt Wien an ihrem Vermögen um einen S 25.000,-- übersteigenden Betrag schädigten.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.

Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß nach der Bestimmung des § 10 Abs 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes Hilfe nur insoweit zu gewähren ist, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 11) zu sichern.

Nach dieser Regelung wäre demnach dem Beschwerdeführer nach Verwertung des urteilsgegenständlichen Kraftfahrzeuges ein Anspruch auf Gewährung von Geldhilfe zugestanden, weswegen es entsprechender Feststellungen über den durch die Veräußerung des Kraftfahrzeuges erzielbaren Erlös bedurft hätte, um die durch den Wert des Fahrzeuges begrenzte Gesamtsumme zu Unrecht bezogener Geldaushilfen zu ermitteln.

Da das Erstgericht offensichtlich von der unrichtigen Auffassung ausging, unabhängig von der Frage des zu erzielenden Erlöses habe der Beschwerdeführer den gesamten Geldaushilfebetrag in der Zeit vom 3. August 1993 bis zum 1.März 1994 betrügerisch erschlichen, hat es sich mit dieser Frage nicht befaßt. Zufolge Fehlens eines insoweit für die abschließende strafrechtliche Beurteilung ausreichenden Feststellungssubstrats zeigt sich, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung in erster Instanz nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat.

Es war daher gemäß § 285 e StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort mit der Kassation des Schuldspruchs vorzugehen.

Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte waren mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.

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