OGH 11Os159/95

11Os159/95Tribunale superiore9 gen 1996

Testo completo

OGH 11Os159/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brunner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef H***** und eine andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Josef H***** und Ljubica H***** sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 9.Mai 1995, GZ 16 Vr 68/94-212, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch rechtskräftige Teilfreisprüche der Ljubica H***** enthaltenden - Urteil wurden Josef H***** und Ljubica H***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie gemeinsam mit Somsak N*****, Wanchai Ch*****, Prasitt S*****, Doemkhrong K*****, Pradip P***** und Chanakya S***** in St.Pölten und anderen Orten Ing.Alfred H***** als geschäftsführenden Gesellschafter der Fa.G***** Handels-GesmbH mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch die unwahre Behauptung, zwei Schiffsladungen Zucker von Bangkok nach Murmansk zu verschiffen, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von Bargeldbeträgen, verleiteten, die die Fa.G***** Handels-GesmbH an ihrem Vermögen schädigten, und zwar (I.) Josef H***** allein (1.) am 25. August 1993 um 534.651,35 S, (2.) am 31.August 1993 um 150.000 S,

(3.) am 9.September 1993 um 10.000 S und (4.) am 15.September 1993 um 52.000 S, ferner (II.) Josef H***** und Ljubica H***** gemeinsam als Mittäter (1.) am 24.September 1993 um 680.000 S, (2.) am 30.September 1993 um 86.000 S, am 4.Oktober 1993 (3.) um 2,092.000 S und (4.) 232.000 S, wobei sie die schweren Betrugshandlungen in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Mit ihren jeweils auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden sind die beiden Angeklagten nicht im Recht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Josef H*****:

In der Mängelrüge (Z 5) macht der Angeklagte der Sache nach eine offenbar unzureichende Begründung der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung und eines Handelns mit Bereicherungsvorsatz geltend. Dabei weist er allerdings selbst darauf hin, daß das Schöffengericht den Bereicherungsvorsatz aus den festgestellten Täuschungshandlungen und die Gewerbsmäßigkeit aus den mehrfachen Betrugshandlungen zum Nachteil der Fa.G***** abgeleitet habe.

Tatsächlich leiteten die Erstrichter die Annahme eines Bereicherungsvorsatzes über die Täuschungshandlungen hinaus ersichtlich aus dem gesamten objektiven Tatgeschehen in Verbindung mit der ursprünglichen finanziellen Situation des Beschwerdeführers aufgrund seiner millionenschweren Verschuldung im Anschluß an ein Konkursverfahren (US 6) ab. Die Beschwerde übergeht ferner die Urteilsausführungen (US 26), denen zufolge die Tatrichter die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung ausdrücklich auf die schlechte wirtschaftliche Lage vor Beginn der Tathandlungen, die Planung und logistische Aufbereitung weiterer "Geschäfte" neben dem "Hauptgeschäft" und die geplante Fortführung der kriminellen Geschäftstätigkeit in Thailand (Zeugenaussage C*****; 8 ff/XV; Gendarmeriebericht ON 192/XIV) stützten. Von einer unzureichenden Begründung in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes kann daher keine Rede sein (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 149).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet das Fehlen der für die Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB erforderlichen Feststellung der (zum Zeitpunkt der ersten Betrugshandlung gegebenen) Absicht des Beschwerdeführers, "weitere Betrugshandlungen zu begehen", mit dem Hinweis, daß das Schöffengericht einen Entschluß des Beschwerdeführers in diese Richtung nur "mit großer Wahrscheinlichkeit" angenommen habe. Sie übergeht dabei allerdings die ausdrückliche Urteilsannahme (US 26), wonach "zumindest ab Mitte 1993 die Intention der (ergänzt: beiden) Angeklagten darauf gerichtet war, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser und ähnlicher Betrugshandlungen (vgl Firma B*****) einen dauernden Erwerb zu verschaffen"; insoweit orientiert sich die Rechtsrüge nicht am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt und ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Ljubica H*****:

Die der Sache nach eine offenbar unzureichende Begründung behauptende Mängelrüge (Z 5) dieser Angeklagten erschöpft sich in Wahrheit im Versuch, durch Kritik an einzelnen Begründungsteilen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter mit dem Ziel zu erschüttern, ihrer vom Schöffengericht abgelehnten Verantwortung, bis Dezember 1993 von den "Unregelmäßigkeiten" ihres Mannes keine Kenntnis gehabt zu haben, doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.

Entgegen dem Einwand einer unzureichenden Begründung der erstgerichtlichen Feststellung, wonach Ljubica H***** (schon) am 20. September 1993, als sie die gefälschten Urkunden zur A*****-Bank in Wien gebracht hat, von der Fälschung und von den unrechtmäßigen Handlungen ihres Mannes wußte, stützten die Tatrichter ihre diesbezüglichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite nicht bloß auf die festgestellten (äußeren) Handlungen (US 22) der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der objektiven Unrichtigkeit ihrer Darstellung, sondern darüber hinaus auch auf die Angaben des Zeugen Ozren M*****, wonach Ljubica H***** mit dem Zuckergeschäft sehr vertraut und bei allen Geschäftsbesprechungen anwesend war (US 23), ferner auf die abgehörten Telefonate zwischen Ljubica H***** und Ozren M***** (US 23) und schließlich auf die Aussagen der Zeugen Ing.H*****, Dipl.Ing.K***** und Alfred P***** (US 22, 25), denen zufolge Ljubica H***** bestens informiert und aktiv an den Betrugshandlungen beteiligt gewesen sei.

Der Beschwerde zuwider konnten die Tatrichter im Kontext mit den übrigen Verfahrensergebnissen aber auch aus der regelmäßigen Anwesenheit der Ljubica H***** bei Geschäftsbesprechungen auf deren Mitwisserschaft an den betrügerischen Manipulationen schließen. Dabei führte das Schöffengericht auch aus, worin die aktive Rolle der Angeklagten bei den betrügerischen Handlungen bestand, nämlich in der Vorlage gefälschter Dokumente, im Vortäuschen des ordnungsgemäßen Ablaufes der Schiffsbeladung, in bewußt unrichtigen Schilderungen gegenüber Ing.H*****, insbesondere der Zusicherung, daß die erste Lieferung schon zur Gänze abgeschlossen sei und sie selbst gesehen habe, daß die zweite Lieferung bereits verladen werde, aber auch im Drängen gegenüber Ing.H***** auf Überweisung des Restkaufpreises (US 14, 22). Damit schlägt auch der Beschwerdeeinwand fehl, das Erstgericht habe "Mittäterschaft" unzureichend mit vorhandener "Mitwisserschaft" begründet (US 23). Denn die kritisierte Urteilspassage bringt erkennbar keine beweiswürdigende Schlußfolgerung, sondern - der rechtlichen Beurteilung vorgreifend - lediglich zum Ausdruck, die Mitwisserschaft der Angeklagten ziehe - in Verbindung mit deren unmittelbar vorher erörterten (US 22) objektiven Tathandlungen - letztlich die Verantwortlichkeit der Angeklagten als Mittäterin nach sich. Der in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerdeeinwand hinwieder, das Erstgericht habe keinen Kontakt der Ljubica H***** zu Ing.Alfred H***** festgestellt, ist nicht aktenkonform.

Die von der Beschwerde vermißte Annahme, daß eine Verladung des Zuckers tatsächlich nicht stattgefunden habe, ergibt sich schon aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, die ausdrücklich von bloß vorgetäuschten Vorgängen ausgehen.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) vermißt die für die herangezogene Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB erforderliche Feststellung einer Absicht der Beschwerdeführerin, sich durch schwere Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem sie darauf hinweist, das Schöffengericht habe festgestellt, daß sie nur einmal 70 Travellerschecks a 1.000 S bekommen hat, die sie eingelöst habe, und daß die zwischen 24.September und 4.Oktober 1993 zu Lasten der Fa.G***** ausbezahlten Beträge nach den Urteilsfeststellungen weder ihr noch ihrem Gatten zugekommen sind. Sie übergeht dabei jedoch die - schon bei Erörterung der Subsumtionsrüge des Mitangeklagten Josef H***** angeführte - Urteilsannahme (US 26) einer zumindest ab Mitte 1993 vorhandenen Intention der beiden Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Betrugshandlungen eine dauernde Einnahme zu verschaffen. Damit orientiert sich die Beschwerde insoweit nicht am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt und gelangt solcherart ebenfalls nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung.

Die teils offenbar unbegründeten, teils nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird demzufolge das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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