Testo completo
OGH 10ObS270/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.01.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Fendrich (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei August H*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Hubert Stüger, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Oktober 1995, GZ 12 Rs 86/95-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3.April 1995, GZ 26 Cgs 161/94k-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) nicht liegt vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Ob ein schon in der Berufung behaupteter Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier die Nichterörterung des schriftlichen neurologisch-psychiatrischen Gutachtens und die Nichteinholung eines orthopädischen oder unfallchirurgischen Gutachtens) vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurde, ist vom Revisionsgericht auch in einer Sozialrechtssache nicht mehr zu prüfen (stRsp: zB SSV-NF 7/74 mwN).
Die vom Berufungsgericht geteilte rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Erstgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Soweit die Rechtsrüge nicht von der maßgeblichen Feststellung ausgeht, daß der Kläger trotz seines körperlichen und geistigen Zustandes imstande ist, die genannten Verweisungstätigkeiten voll auszuüben, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt. Da der Kläger diese Tätigkeiten wie ein gesunder Versicherter verrichten kann, kann er auch wenigstens die Hälfte des dadurch von einem solchen Versicherten üblicherweise erzielbaren Lohnes erwerben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.