OGH 6Fs501/94(6Fs502/94)

6Fs501/94(6Fs502/94)Tribunale superiore29 dic 1995

Testo completo

OGH 6Fs501/94(6Fs502/94)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof faßt durch Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner als Vorsitzende sowie Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr.Schobel und Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer als weitere Richter in den Fristsetzungssachen über die von Ferdinand B*****, geboren am 5.Februar 1928, ehemaliger Landwirt, ***** vertreten durch Hermann S*****, als dem Betroffenen in der zu AZ 1 SW 242/84 beim Bezirksgericht Wels geführten Sachwalterschaftssache wegen angeblicher Säumnisse des Landesgerichtes Wels bei der Erledigung der zu AZ Fs 4-21/93 angefallenen Fristsetzungssachen sowie bei der zu AZ Fs 3/94 angefallenen Fristsetzungssache gestellten Fristsetzungsanträge gemäß § 91 Abs.3 GOG den

Beschluß:

Spruch

Die Fristsetzungsanträge werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Für den nunmehr bereits im 68.Lebensjahr stehenden ehemaligen Landwirt ist ein oberösterreichischer Rechtsanwalt zum Sachwalter bestellt. Der Betroffene hält sich seit Jahren ständig in Mittelamerika auf. Dort läßt er sich von einem Landsmann beraten, dem er auch wiederholt zu verschiedenen Verfahrenshandlungen im anhängigen Sachwalterschaftsverfahren, aber auch zum Einschreiten in anderen Verfahren Vollmacht erteilte. Das Sachwalterschaftsgericht erachtet eine Vertretung des Betroffenen durch den Bevollmächtigten nicht nur in anderen gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren, sondern auch im Sachwalterschaftsverfahren selbst für unwirksam. Demzufolge weist das Sachwalterschaftsgericht nicht nur Anträge, die ausschließlich vom Bevollmächtigten gefertigt sind, mangels gehöriger Vertretung zurück, sondern verfügt grundsätzlich die Zustellung gerichtlicher Erledigungen nur an den Betroffenen selbst.

Das inländische Vermögen des Betroffenen besteht vor allem in mündelsicheren Wertpapieren und Banksparguthaben in einer insgesamt zweistelligen Millionenhöhe. Aus diesen Kapitalien erhält der Betroffene zur Deckung der Kosten seiner Lebenshaltung monatlich Überweisungen, die der Betroffene allerdings zur Deckung eines angemessenen Lebensstandards im allgemeinen sowie zur Deckung zusätzlich anfallender besonderer Aufwendungen als viel zu niedrig erachtet.

In den namens des Betroffenen verfaßten Eingaben kommt ein tief wurzelndes Mißtrauen gegen die Person des bestellten Sachwalters, aber auch gegen die in erster Instanz mit der Sachwalterschaft befaßte Richterin zum Ausdruck.

Die zahlreichen Eingaben des Betroffenen, die im Dezember 1992 und im ersten Halbjahr 1993 beim Sachwalterschaftsgericht einlangten, hatten vornehmlich Beschwerden gegen den Sachwalter und dessen Vorgangsweise bei der Überweisung der monatlichen Beträge zur Deckung der Lebenshaltungskosten, einander teilweise überschneidende und sich wiederholende Anträge auf Erhöhung dieser Monatsbeträge sowie auf Überweisung zusätzlicher Beträge zur Deckung der Kosten ärztlicher Behandlung und anderer Anschaffungen sowie die Genehmigung der Vertretung durch den Bevollmächtigten und die Ersetzung des Sachwalters durch eine andere Person oder die Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens überhaupt zum Gegenstand. Es langten beim Sachwalterschaftsgericht

am 7.12.1992 die Eingabe ON 453 (FS 4/93),

am 15.2.1993 die Eingaben ON 467 (Fs 8/93)

ON 468 (Fs 9/93)

ON 469 (Fs 7/93)

und ON 470 (Fs 6/93),

am 26.2.1993 die Eingabe ON 472 (Fs 10/93),

am 8.3.1993 die Eingabe ON 473 (Fs 11/93),

am 6.4.1993 die Eingaben ON 481 (Fs 15/93)

und ON 482 (Fs 12,13/93),

am 20.4.1993 die Eingaben ON 486 (Fs 14/93),

am 3.5.1993 die Eingaben ON 492 (Fs 16/93)

und ON 494 (Fs 17,19/93),

am 6.5.1993 die Eingabe ON 497 (Fs 18/93),

am 25.5.1993 die Eingabe ON 499 (Fs 20/93)

und am 8.6.1993 die Eingabe ON 503 (Fs 21/93)

ein.

Die Nichterledigung der in diesen Eingaben gestellten Anträge machte der Betroffene zum Gegenstand seiner am 5.Juli 1993 bei Gericht eingelangten Fristsetzungsanträge, die von dem dem Sachwalterschaftsgericht übergeordneten Gerichtshof zu den oben jeweils in Klammer gesetzten Aktenzahlen in Behandlung genommen wurden.

Die zu Fs 5/93 geforderte Erledigung eines "am 3.2.1993 eingelangten Schriftsatzes vom 26.1.1993" ohne nähere Bezeichnung des Schriftsatzinhaltes kann nach der Aktenlage zu 1 SW 242/84 keinem konkreten Einschreiten zugeordnet werden.

Das Sachwalterschaftsgericht hat die in der vom Bevollmächtigten gefertigten Eingabe (ON 492) gestellten Anträge mit Beschluß vom 13. Juli 1993 (ON 511) abgewiesen und die Zustellung dieser Entscheidung an den Bevollmächtigten angeordnet. Die übrigen Anträge hat das Sachwalterschaftsgericht mit einem weiteren Beschluß vom 13. Juli 1993 (ON 512) teils ab- teils zurückgewiesen und die Zustellung dieser Entscheidung sowohl an den Betroffenen als auch an dessen Bevollmächtigten verfügt.

Das dem Sachwalterschaftsgericht übergeordnete Landesgericht hat mit der Entscheidung vom 30.August 1993 Fs 4-21/93, Fs 22/93, sämtliche Fristsetzungsanträge wegen der gerügten Säumnis des Gerichtes erster Instanz abgewiesen (die beiden Beschlüsse vom 13.7.1993, ON 511 und ON 512 blieben dabei aus einem offenkundigen Versehen in der Begründung unerwähnt). Nach der ausdrücklichen Anordnung in der Zustellverfügung des Fristsetzungsgerichtes erfolgte die Zustellung seiner Entscheidung vom 30.8.1993 nur an den Betroffenen, nicht auch an dessen Bevollmächtigten, da sämtliche Fristsetzungsanträge neben der Unterschrift des Bevollmächtigten auch jene des Betroffenen selbst aufwiesen.

Mit dem Beschluß vom 16.Februar 1994, 1 SW 242/84-544, hat das Sachwalterschaftsgericht eine mit 14.2.1994 bei ihm eingelangte Beschwerde über den Sachwalter vom 4.2.1994 wegen nicht anerkannter Vertretungsbefugnis des Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen. Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte am 8.März 1994 unmittelbar an den Betroffenen.

Am 7.September 1994 langte beim Sachwalterschaftsgericht ein nur vom Verfahrensbevollmächtigten unterfertigter, namens des Betroffenen gestellter Fristsetzungsantrag ein, mit dem die behauptete Nichterledigung einer gegen den Sachwalter erhobenen Beschwerde gerügt wurde.

Der dem Sachwalterschaftsgericht übergeordnete Gerichtshof wies diesen Fristsetzungsantrag mit Beschluß vom 12.Oktober 1994, 21 Fs 3/94-3, unter Hinweis auf die erstrichterliche Beschlußfassung vom 16. Februar 1994 zurück. Auch diese Entscheidung wurde im Sinn einer ausdrücklichen Anordnung in der Zustellverfügung nur dem Betroffenen sowie dem Sachwalter, nicht aber dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zugestellt.

Mit der vom Verfahrensbevollmächtigten namens des Betroffenen eingebrachten, als Beschwerde und Beharrungsantrag bezeichneten Eingabe, die nach einer Postaufgabe am 30.November 1994 am 12. Dezember 1994 beim Sachwalterschaftsgericht einlangte, wurde die Nichtzustellung der Entscheidung des Fristsetzungsgerichtes an den Verfahrensbevollmächtigten als ungesetzlich und daher noch ausstehend bemängelt.

In den beiden anhängigen Fristsetzungsverfahren kommt dem Obersten Gerichtshof in seiner Eigenschaft als dem dem Landesgericht als Fristsetzungsgericht (im Instanzenzug) übergeordneten Gericht ausschließlich die Prüfung und Entscheidung darüber zu, ob dem Fristsetzungsgericht im Zuge der Erledigung der an ihn gerichteten Fristsetzungsanträge eine nicht zu rechtfertigende Verfahrensverzögerung anzulasten sei. Der Inhalt der getroffenen Entscheidungen ist nicht überprüfbar (§ 91 Abs.3 letzter Satz GOG); auch die Zustellverfügungen gehören zur richterlichen Entscheidung.

Ob es etwa der Verfahrenslage entsprach, die für einen Verfahrensbeteiligten bestimmte Ausfertigung nur diesem selbst und nicht anstatt ihm oder auch zusätzlich einem mit Vollmacht ausgewiesenen Verfahrensbevollmächtigten zuzustellen oder diesen wegen der ihm anzulastenden gröbsten Verstöße gegen die Gebote im geschäftsordnungsgemäßen Verkehr zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten (Zurückbehaltung etlicher vom Gericht gestohlener Aktenbände) im konkreten Fall ausnahmsweise wegen begründeter schwerster Vertrauensmängel von der Vertretung eines Verfahrensbeteiligten auszuschließen, obliegt der Beurteilung der mit der konkreten Verfahrenshandlung befaßten Gerichtsbehörde.

Dem Landesgericht sind die ihm in den beiden Fristsetzungsanträgen vorgeworfenen Säumnisse nicht unterlaufen. Es hat sich vielmehr den von ihm zu fordernden Entscheidungen unterzogen. Die beiden Fristsetzungsanträge waren deshalb abzuweisen.

Im übrigen haben Fristsetzungsanträge nach § 91 GOG keine zuständigkeitsverschiebende Wirkung (keinen Devolutionseffekt), derart, daß die funktionelle Zuständigkeit zur ausstehenden Erledigung auf das im Instanzenzug übergeordnete Gericht überginge. Auch zur Entscheidung über die Vertretungsfrage - die für das anhängige Sachwalterschaftsverfahren gesondert von der Frage nach der Vertretung in anderen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren zu lösen ist - besteht im Rahmen der gestellten Fristsetzungsanträge kein Anlaß. Die Zustellung der Ausfertigungen dieser Entscheidung an den Fristsetzungswerber obliegt dem Gericht, bei dem auch die Anträge einzubringen waren, also dem Gericht, dem mit den Anträgen Säumnis vorgeworfen wurde, dem Landesgericht als Fristsetzungsgericht.

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