OLG Wien 8Ra148/95

8Ra148/95Corte d'appello21 dic 1995

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OLG Wien 8Ra148/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1995

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Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Schrödl als Vorsitzenden, die Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Schwarz und Dr.Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Johann Frais (AG) und Peter Faist (AN) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr.Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 48.270,-- netto samt Nebengebühren, infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.6.1995, GZ 29 Cga 53/95s-7, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1.10.1984 bis 9.9.1993 beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Dienstgeberkündigung. Der Kläger erhielt bisher nur ein Drittel seiner Abfertigung, und zwar einen Betrag von S 24.135,--.

Mit der am 8.3.1995 eingebrachten Klage begehrt der Kläger den Betrag von S 48.270,-- netto s.A. als restliche Abfertigung. Er habe bereits unmittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses immer wieder die Restzahlung urgiert, sei jedoch bisher im Hinblick auf die prekäre finanzielle Situation der Beklagten vertröstet worden. Gegenforderungen der Beklagten seien erstmals im Einspruch erhoben worden.

Die Beklagte stellte die rechnerische Richtigkeit der Klageforderung außer Streit. Dem Grunde nach wendete sie ein, daß die Klageforderung gemäß Art.VII des Kollektivvertrages für Maler, Anstreicher und Lackierer verfallen sei, da sie nicht innerhalb von 5 Monaten ab Beendigung des Dienstverhältnisses geltend gemacht worden sei. Die Geltendmachung mit Schreiben vom 29.8.1994 sei verspätet erfolgt.

Sollte die Klageforderung nicht verfallen sein, werde eine Gegenforderung von S 76.630,-- aufrechnungsweise eingewendet. Dieser liege ein (im Detail näher spezifizierter) Aufwand der Beklagten zugrunde, der zur Behebung jener Schäden notwendig gewesen sei, die der Kläger durch mangelhafte Arbeiten verursacht habe.

Das Erstgericht schränkte die Verhandlung zunächst auf die Erörterung der Klageforderung ein. Mit dem angefochtenen Teilurteil gab es dem Klagebegehren statt; die Entscheidung über die Gegenforderung der Beklagten und die Kosten wurde dem Endurteil vorbehalten. Dabei ging das Erstgericht von den auf den Seiten 3 und 4 der Urteilsausfertigungen wiedergegebenen Feststellungen aus, wovon hervorzuheben ist:

Die Beklagte bezahlte dem Kläger am 18.11.1993 per Banküberweisung einen Betrag von S 24.135,-- netto, gewidmet als "1/3 Abfertigung". Irgendeine Begründung dafür, weshalb nur ein Drittel und nicht die gesamte Abfertigung von S 72.405,-- überwiesen wurde, nannte sie nicht.

Der Kläger wußte, daß die Beklagte im Jahre 1990 im Ausgleich gewesen war, und nahm an, die restliche Abfertigung werde ihm in Raten ausbezahlt. Am 21.6.1990 hatte sich die Beklagte verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt angewachsenen Abfertigungsansprüche der namentlich genannten Mitarbeiter, darunter auch des Klägers, in jedem Fall einer zukünftigen Auflösung des Dienstverhältnisses, also auch bei einer Dienstnehmerkündigung, auszuzahlen.

Der Kläger hatte nicht zuletzt auch wegen dieser Erklärung keine Bedenken, daß er die restlichen zwei Drittel der Abfertigung "nicht" bekommen würde (eindeutig gemeint (S.3 d.U.): ".... keine Bedenken, daß er die restlichen zwei Drittel der Abfertigung bekommen würde" - die Verneinung auch des Nebensatzes war eindeutig als Verstärkung der bereits im Hauptsatz erfolgten Verneinung gemeint; die doppelte Verneinung könnte allerdings bei strenger Auslegung mißverstanden werden). Er wartete zunächst drei Monate ab. Danach rief er den Geschäftsführer der Beklagten an, um sich nach weiteren Zahlungen zu erkundigen. Die Antwort lautete sinngemäß, die Beklagte habe kein Geld, sie zahle nicht. Von einer Gegenforderung, insbesondere von einem Schaden, den der Kläger verursacht hätte, war keine Rede.

Der Kläger urgierte in weiterer Folge noch einige Male mündlich seine restliche Abfertigung, bekam aber immer wieder die gleiche Antwort. Im August 1994 wandte er sich schließlich an die Arbeiterkammer um Rechtsberatung. Über deren Empfehlung verfaßte er am 29.8.1994 ein am 30.8.1994 bei der Beklagten eingelangtes Aufforderungsschreiben über den Klagsbetrag. Hierin setzte er unter Androhung gerichtlicher Schritte eine Nachfrist für die Zahlung bis 6.9.1994. Danach hatte er mit dem Geschäftsführer der Beklagten nochmals telefonisch Kontakt, mußte aber wieder hören, daß kein Geld vorhanden sei und die Beklagte nicht zahlen, sondern sich klagen lassen wolle.

Bis zum Einspruch im gegenständlichen Verfahren hat die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer dem Kläger gegenüber nie Gegenforderungen behauptet.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von Art.VII des Kollektivvertrages für das Maler- und Anstreichergewerbe aus. Danach seien gesetzliche Abfertigungsansprüche spätestens binnen 5 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung des Arbeitsverhältnisses, bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber (formlos) geltend zu machen. Lehne der Arbeitgeber den Anspruch ab, so verfalle er, wenn er nicht innerhalb von 8 Wochen nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werde.

Die Beklagte habe mit ihrer Überweisung vom 18.11.1993, betitelt mit "1/3 Abfertigung", den Abfertigungsanspruch des Klägers schlüssig anerkannt. Für den redlichen Erklärungsempfänger sei diese Widmung so zu verstehen, daß eine Abfertigung von S 72.405,-- vom Dienstgeber errechnet wurde, jedoch zunächst nur ein Drittel davon zur Anweisung gelange, ohne daß aber der Anspruch auf den Restbetrag - aus welchen Gründen immer - in Frage gestellt würde. Eine allenfalls verbleibende Unklarheit falle nach den allgemeinen Regeln der Auslegung demjenigen zur Last, der sich der mißverständlichen Erklärung bedient habe.

Die Regelung des § 1497 ABGB über die Unterbrechung der Verjährung durch ausdrückliches oder stillschweigendes Anerkenntnis vor Ablauf sei nach neuerer Judikatur und Lehre (Kocevar, Die Verfallsklauseln in Kollektivverträgen, DRdA 1977, 222; Krejci in Rummel ABGB2, RZ 3 zu § 1162d; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht, 342) auch auf arbeitsrechtliche Ausschlußfristen anzuwenden.

Die 8-wöchige Verfallfrist des anzuwendenden Kollektivvertrages für die gerichtliche Geltendmachung eines vom Arbeitgeber abgelehnten Anspruches beziehe sich schon nach dem Wortsinn nur auf Ablehnungen dem Grunde nach. Den Kollektivvertragsparteien sei nicht zu unterstellen, daß sie den Arbeitnehmer zwingen wollten, einen ohnehin illiquiden, seine Verpflichtung dem Grunde nach gar nicht bestreitenden Arbeitgeber binnen 8 Wochen (im äußersten Fall ab Beendigung des Dienstverhältnisses) bei sonstigem Verfall des Anspruches zu klagen, und damit dem Arbeitgeber Prozeßkosten zu verursachen. Eine derartige Auslegung würde zu einem den guten Sitten widersprechenden Ergebnis führen, weil damit die Durchsetzung von unabdingbaren Arbeitnehmeransprüchen unbillig erschwert würde. Nach dem festgestellten Sachverhalt habe die Beklagte den Anspruch des Klägers nicht bestritten, sondern sich nur für zahlungsunfähig bzw. -unwillig erklärt. Ein Untergang des Anspruches durch bereits vollzogene Aufrechnung sei nicht behauptet worden. Die Beklagte habe ihre Gegenforderung nur eventualiter für jenen Fall eingewendet, daß die Klagsforderung nicht verfallen sei. Die Klagsforderung besteht sohin zu Recht. Die Fällung eines Teilurteiles diene der Verfahrensökonomie, weil zur Klärung der Gegenforderung noch ein umfangreiches Beweisverfahren erforderlich sei. Die Entgeltforderung eines Arbeitnehmers und die auf Schadenersatz gestützte Forderung des Arbeitgebers stünden nach herrschender Rechtsprechung in keinem rechtlichen Zusammenhang.

Gegen dieses Teilurteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Eine Aktenwidrigkeit erblickt die Berufungswerberin in den erstgerichtlichen Feststellungen "Die Antwort lautete sinngemäß, die beklagte Partei habe kein Geld, sie zahle nicht" (S.3 d.U.) und "Danach hatte er mit dem Geschäftsführer der Beklagten nochmals telefonischen Kontakt, mußte aber wieder hören, daß kein Geld vorhanden sei und die Beklagte nicht zahlen, sondern sich klagen lassen wolle" (S.4 d.U.). Das Erstgericht habe die Feststellungen auf die "übereinstimmenden" Aussagen des Klägers und der Zeugin ***** gestützt; tatsächlich stimmten diese Aussagen jedoch nicht überein.

Der Vorwurf ist verfehlt. Er wird in seiner Unbegründetheit nur dann verständlich, wenn man berücksichtigt, daß der Geschäftsführer der Beklagten seiner Parteienvernehmung trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt ferngeblieben ist. Die Beklagte ist daher genötigt, den Prozeß über die Klagsforderung mit den Aussagen des Klägers und seiner Ehegattin, der Zeugin ***** zu gewinnen, was naturgemäß ein eher schwieriges Unterfangen ist. In Verfolgung dieses Zweckes sieht die Berufungswerberin nun Widersprüche, wo keine sind.

Eine Aktenwidrigkeit liegt grundsätzlich bei einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und einer darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil vor, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist. Ein Widerspruch besteht dann, wenn zwei Tatsachenangaben divergieren oder wenn das Urteil Tatsachenfeststellungen unter Berufung auf die Prozeßakten trifft, die dort keine Grundlage haben (Fasching, LB2 Rz 1771).

Daß das Erstgericht nicht von einer wörtlichen Übereinstimmung der Aussagen des Klägers und der Zeugin ***** ausging, ist schon daran erkennbar, daß es von "in den erheblichen Teilen übereinstimmenden Aussagen" sprach (S.4 d.U.). Der Kläger gab bei seiner Parteienvernehmung unter anderem an: "Nach ziemlich genau drei Monaten habe ich erstmals beim Geschäftsführer der Beklagten angerufen und meine restliche Abfertigung urgiert, er hat sich geweigert zu zahlen mit der Begründung, er habe kein Geld, und er sagte, er werde nicht zahlen" (S.5 d.Prot.v. 20.6.1995/AS 21) bzw. "Der Geschäftsführer hat sowohl gesagt, er habe kein Geld, als auch er wolle nicht zahlen, einen Grund für das Nichtwollen hatte er nie gesagt" (S.6 d.Prot.v. 23.6.1995/AS 23). Die Zeugin ***** gab unter anderem an: "Nach diesem Zeitraum hat mein Gatte beim Geschäftsführer der Beklagten angerufen, der hat sich aber teilweise verleugnen lassen, wenn er ihn dann einmal erreicht hat, hat er erklärt, er habe kein Geld" (S.4 d.Prot.v. 23.6.1995/AS 19).

Die von der Berufungswerberin gerügten Feststellungen finden sohin bei redlicher Auslegung und Anwendung eines üblichen Verständnisses ohne weiteres in den Aussagen Deckung. Eine Aktenwidrigkeit vermag das Berufungsgericht bei dieser Aktenlage nicht zu entdecken. Ob den Aussagen der Genannten vom Erstgericht zu Recht Glauben geschenkt wurde, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die ebenfalls von der Berufungswerberin im wesentlichen zum gleichen Thema wie schon unter dem Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit gerügt wird. Hiezu war folgendes zu erwägen:

Das Erstgericht hielt in seiner Beweiswürdigung fest, daß ihm die Aussagen des Klägers und der Zeugin ***** glaubwürdig erschienen seien; dem gegenüber sei der Geschäftsführer der Beklagten unentschuldigt nicht erschienen, sodaß von seiner nicht erzwingbaren Aussage Abstand zu nehmen gewesen sei (S.4 d.U.).

Demgegenüber ortet die Berufungswerberin auch hier erhebliche Widersprüche, wo keine vorliegen. Die inneren Motive des Geschäftsführers der Beklagten, weshalb er eine Zahlung der Abfertigung des Klägers ablehnte bzw. schlicht nicht vornahm, waren dem Erstgericht nicht zugänglich, da er seiner Parteienvernehmung unentschuldigt fernblieb. Aus Erinnerungslücken der Zeugin ***** ist für den Standpunkt der Beklagten jedenfalls nichts Entscheidendes zu gewinnen. Die erstgerichtlichen Feststellungen beruhen auf Aussagen, die in den erheblichen Teilen übereinstimmen bzw. in schlüssiger Weise einander zu einem plausiblen Gesamtbild von der Beklagten ergänzen. Beweisergebnisse, die (hinsichtlich der Klagsforderung) für den Standpunkt der Beklagten sprachen, lagen nicht vor. Erachtete das Erstgericht bei dieser Beweislage die Aussagen des Klägers und der Zeugin ***** auf Grund eingehender unmittelbarer Vernehmung der Genannten für glaubwürdig, so ist dies grundsätzlich ein zulässiger Akt freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 272 ZPO). Demgegenüber vermag die Berufungswerberin weder entscheidende Beweisergebnisse aufzuzeigen, die gegen die getroffenen Feststellungen sprechen, noch sonstige Verstöße des Erstgerichtes gegen die Denkgesetze der Logik oder Erfahrungssätze aufzuzeigen. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt diese der Berufungsentscheidung zugrunde (§ 498 ZPO).

In rechtlicher Hinsicht geht die Berufungswerberin zutreffend von Art.VII des Kollektivvertrages für das Maler- und Anstreichergewerbe aus, dessen hier wesentlicher Inhalt bereits oben wiedergegeben wurde. Die Berufungswerberin meint, daß bei richtiger Auslegung dieser Bestimmung "jede Ablehnung der Zahlung durch den Arbeitgeber" die vom Kollektivvertrag statuierte 8-wöchige Klagsfrist auslöse.

Dem kann nicht gefolgt werden. Zum besseren Verständnis der Entscheidung sei hier nochmals der Art.VII ("Verfall von Lohnansprüchen") des gegenständlichen Kollektivvertrages im Wortlaut wiedergegeben:

"Sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag sind auf dem Wochenzettel spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber geltend zu machen. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag der Lohnwoche, in der der Anspruch entstanden ist. Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung des Arbeitsverhältnisses, bei sonstigem Verfall, beim Arbeitgeber geltend zu machen.

Handelt es sich um einen gesetzlichen Abfertigungsanspruch, beträgt die Geltendmachungsfrist fünf Monate.

Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch ab, so verfällt er, wenn er nicht innerhalb von acht Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird."

Die vom Erstgericht vorgenommene Auslegung dieser Bestimmung ist richtig; auf seine rechtliche Beurteilung kann daher verwiesen werden (§ 500a ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Berufungswerberin entgegenzuhalten, daß von der Beklagten in erster Instanz nur ein Verfallstatbestand des Art.VII dieses Kollektivvertrages geltend gemacht wurde, obwohl er in Art.VII hinsichtlich der gesetzlichen Abfertigungsansprüche zwei verschiedene Verfallstatbestände unterscheidet (außergerichtliche/gerichtliche Geltendmachung). Die Beklagte behauptete in ihrem Einspruch einen Verfall der Klagsforderung, stützte ihren Einwand jedoch nur darauf, daß der Klagsanspruch nicht innerhalb von fünf Monaten ab Beendigung des Dienstverhältnisses geltend gemacht worden sei.

Dieser Einwand ist nach den getroffenen Feststellungen verfehlt. Das Dienstverhältnis wurde, wie bereits erwähnt, per 9.9.1993 durch Dienstgeberkündigung beendet. Am 18.11.1993 leistete die Beklagte ein Drittel der Abfertigung. Damit wurde die 5-monatige Verfallsfrist unterbrochen, wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, da die Beklagte in ihrer Zahlungswidmung ("1/3 Abfertigung") für den redlichen Erklärungsempfänger zum Ausdruck brachte, daß eine weitergehende Verpflichtung bestehe und sie auf Abschlag dieser weitergehenden Verpflichtung leiste (vgl. MGA ABGB34 § 1497 E.34 - 36).

Nimmt man nun, der neueren Lehre und Judikatur folgend (Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht5 342 mwN), in analoger Anwendung des Verjährungsrechtes auf die arbeitsrechtliche Verfallsklausel an, daß mit dem in der Teilzahlung zum Ausdruck kommenden Anerkenntnis die 5-monatige Verfallsfrist zunächst unterbrochen wurde und sodann wieder von Neuem zu laufen begonnen hat (Koziol-Welser I10 188f; Schubert in Rummel ABGB2 Rz 5 zu § 1497), so scheidet dieser Verfallstatbestand jedenfalls spätestens mit der rund 3 Monate nach der Teilzahlung erfolgten Geltendmachung durch den Kläger beim Geschäftsführer der Beklagten aus. Der 5-monatige Verfallstatbestand stellt nämlich lediglich auf eine außergerichtliche Geltendmachung beim Arbeitgeber ab.

Greifen könnte nun nur mehr der zweite Verfallstatbestand des Art.VII des gegenständlichen Kollektivvertrages hinsichtlich gesetzlicher Abfertigungsansprüche. Dieser tritt dann ein, wenn der Dienstgeber den Anspruch ablehnt und der Anspruch nicht innerhalb von acht Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Hierauf hat sich die Beklagte jedoch in erster Instanz gar nicht berufen, insbesondere auch nie eine Ablehnung des Anspruches behauptet. Aus den dennoch vom Erstgericht zu diesem Thema getroffenen überschießenden Feststellungen, läßt sich jedoch ebenfalls nach der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes kein Verfall der Klagsforderung ableiten. Hiezu ist nur mehr anzumerken, daß die Beklagte bereits in erster Instanz rechtsanwaltlich vertreten war. Eine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht wurde von der Berufungswerberin nicht geltend gemacht. Eine Aufhebung der Entscheidung nur zu dem Zweck, der Beklagten Gelegenheit zu geben, ihr Prozeßvorbringen zum Verfall zu ergänzen, kommt nicht in Betracht.

Zusammenfassend vermochte die Berufungswerberin weder einen Fehler des Erstgerichtes im Tatsächlichen noch im Rechtlichen aufzuzeigen, weshalb ihrer Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.2 ZPO.

Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision beruht auf § 46 Abs.1 ASGG. Die Entscheidung über den Verfall eines gesetzlichen Abfertigungsanspruches hängt von der Auslegung des Art.VII des Kollektivvertrages für das Maler- und Anstreichergewerbe ab, zu dem - soweit überblickbar - noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.

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