OGH 15Os164/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.12.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Dezember 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz B***** wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 6. September 1995, GZ 11 Vr 788/94-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch und im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache im Umfange der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Strafbezirksgericht Wien verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Teilfreisprüche - einige dieser Fakten hatten die Zuständigkeit des Landesgerichtes Korneuburg begründet - enthaltenden Urteil wurde Franz B***** des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er in Wien "im Jahre 1993 bzw 1994" zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt Otto W***** dadurch bei einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat unterstützt hat, daß er von diesem zwei Fahrräder in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert kaufte.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Mängelrüge (Z 5), welche (unter anderem) - ähnlich wie die Rüge nach Z 9 lit b - eine Undeutlichkeit der Feststellung der Tatzeit (und Verjährung) releviert, ist berechtigt.
Das vorliegende Strafverfahren wurde am 3.Oktober 1994 eingeleitet (S 1); die Verjährungsfrist für das dem Angeklagten jetzt nur mehr zur Last gelegte Vergehen beträgt ein Jahr (§ 57 Abs 3 StGB). Der erstgerichtlichen Tatzeitfeststellung ("im Jahre 1993 bzw 1994") läßt sich aber wegen der mehrfachen Bedeutung des Wortes "beziehungsweise" - sowohl alternativ (im Sinne von "oder") als auch kumulativ (im Sinne von "und") - nicht eindeutig entnehmen, ob die Verhehlung beider oder eines der beiden Fahrräder mit Sicherheit als innerhalb der Anfang Oktober 1993 beginnenden Verjährungsfrist begangen konstatiert wird. Da sich aber aus diesem Grunde nicht beurteilen läßt, ob das Erstgericht die Verjährungsvorschriften richtig oder falsch angewendet hat, ist der Schuldspruch schon deshalb nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nichtig (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 52 zu § 281 Abs 1 Z 5), sodaß es eines Eingehens auf die weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht bedarf.
Da der Mangel der Undeutlichkeit durch den Obersten Gerichtshof nicht behoben werden kann (und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst sohin noch nicht einzutreten hat), zeigt sich, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist. Der Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bei der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben, der Schuldspruch samt Strafausspruch aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung in erster Instanz, und zwar durch das für den verbliebenen Vorwurf der nach der Aktenlage im Wohnhaus des Zeugen W***** (1140 Wien, Penzinger Straße 138) begangenen Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 2 StGB sachlich (und örtlich) zuständige Bezirksgericht (§ 9 Abs 1 Z 1 StPO, vgl auch Mayerhofer/Rieder StPO3 E 25 zu § 349) aufzutragen. Dieses wird im erneuerten Verfahren dem Tatzeitpunkt (oder die Tatzeiten) zumindest genauer einzugrenzen haben (s US 9 unten).
Mit seiner außerdem erhobenen Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung hinzuweisen.