OGH 6Ob1728/95

6Ob1728/95Tribunale superiore21 dic 1995

Testo completo

OGH 6Ob1728/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schwarz und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Dietmar A*****, vertreten durch Dr.Heinz Leitinger und Dr.Gerolf Haßlinger, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wider die beklagte Partei S*****t-gesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wegen 942.000 S sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10.Oktober 1995, AZ 5 R 115/95 (ON 57), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Der Kläger, der kein Ziviltechniker, sondern Landesbediensteter, jedoch Tiefbauingenieur und gerichtlich beeideter Sachverständiger für Sportstättenbau, also Fachmann auf dem Gebiet des Sportstättenbaus ist, hat im Auftrag der Beklagten Leistungen (Arbeiten) im Zusammenhang mit der Errichtung deren Golfplatzes (Planung, Koordination und Aufsicht über den Bau der Straße, des Sees und der Außenanlagen) erbracht, deren Unentgeltlichkeit nicht vereinbart worden war. Es steht ihm daher für diese Leistungen (Arbeiten) ein angemessenes Entgelt zu, weil das - der Beklagten im übrigen bekannte - Fehlen einer Berufsberechtigung des Klägers als Zivilingenieur die Gültigkeit des ihm erteilten Auftrages nicht tangiert (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 1152 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Mit der der Klage zugrundeliegenden Honorarnote des Klägers vom 30.9.1990 hat dieser nur seine Fahrtspesen und Barauslagen sowie die Arbeitszeit für die in den Jahren 1989 und 1990 erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt, wobei er letztere nur zum halben Ziviltechnikerstundensatz in Anschlag brachte. Eine Verrechnung nach der GebO für Bauwesen hätte für die Leistungen des Klägers mehr als das Doppelte der Klagsforderung ergeben. Jedenfalls hat sich die Beklagte durch die Arbeiten des Klägers "sehr viel Geld erspart".

Bei dieser Sachlage hängt aber die Lösung des Rechtsfalles nicht mehr von der Frage ab, ob dem Kläger überhaupt ein nach der GebO für Bauwesen verrechneter - wesentlich höherer - Entgeltanspruch zustehen könnte. Jedenfalls hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß derartige Gebührenordnungen (Tarife) als Orientierungshilfe bei der Angemessenheitsprüfung heranzuziehen sind (Krejci aaO Rz 26 zu § 1152 und Rz 101 zu §§ 1065, 1066, jeweils mwH auf die RSp).

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