OGH 10ObS258/95

10ObS258/95Tribunale superiore12 dic 1995

Testo completo

OGH 10ObS258/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva-Maria Sand (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Paul Binder (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann V*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.September 1995, GZ 12 Rs 95/95-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22.Mai 1995, GZ 20 Cgs 270/93-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.5.1993 gerichtete Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, in der Mangelhaftigkeit, unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde, nicht Folge.

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Die unter diesem Revisionsgrund versuchte Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes scheitert an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503 ZPO. Ob die schon in der Berufung behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurden, ist vom Revisionsgericht auch in einer Sozialrechtssache nicht zu prüfen (stRsp, zB SSV-NF 7/74 mwN).

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen iS des § 255 Abs 1 und 2 ASVG tätig gewesene Kläger nicht als invalid iS des Abs 3 ASVG dieser Gesetzesstelle gilt, weil er infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes noch imstande ist, die auf dem Arbeitsmarkt bewerteten und ihm zumutbaren Tätigkeiten eines Adjustierers, Entgraters oder Verpackers auszuüben, ist richtig. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger auch als Museumsaufseher tätig sein könnte. Soweit die Rechtsrüge davon ausgeht, daß die Arbeitsfähigkeit des Klägers für die ersten drei Verweisungstätigkeiten nicht ausreicht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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