OLG Wien 12R209/95

12R209/95Corte d'appello6 dic 1995

Testo completo

OLG Wien 12R209/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.1995

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht hat durch Dr. Weihs als Vorsitzenden sowie Dr. Hurch und Dr. Reitermaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Hans Rant, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** A*****, *****, wegen S 1.000.000,-- samt Anhang, infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 19. Oktober 1995, GZ 12 Cg 263/95z-2, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme von dem von ihm gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Begründung

Begründung:

In der beim Landesgericht für ZRS Wien eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei vom Beklagten, dessen Beschäftigung entgegen der Vorschrift des § 75 Z. 1 ZPO nicht angegeben wurde, die Zahlung von S 1.000.000,-- samt Anhang mit der Begründung, der Beklagte habe mit Erklärung vom 5.8.1988, 5.12.1988 und 27.8.1990 für die der P*****-Handelsgesellschaft m.b.H eingeräumten Kredite die Garantie übernommen und sich verpflichtet, über erste Aufforderung an die Klägerin ohne Prüfung des Rechtsgrundes 18,5 Millionen Schilling samt Nebengebühren zu zahlen. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte trotz Aufforderung nicht nachgekommen. Aus Kostengründen werde vorläufig ein Teilbetrag von 1 Million Schilling geltend gemacht.

Das Erstgericht wies die Klage zurück. Aus dem ihm zu Verfügung stehenden Handelsregister (Jupiter-Verlag)egebe sich, daß der Beklagte in den Jahren 1988 und 1990 alleiniger Gesellschafter der P*****-Handelsgesellschaft m.b.H gewesen sei. Laut Klageerzählung seien die Garantieerklärungen "gesellschaftsbezogen", sodaß die Zuständigkeitsvorschrift des § 51 Abs. 1 Ziffer 6 JN zur Anwendung komme.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der klagenden Partei.

Der Rekurs ist berechtigt.

Nach § 51 Abs. 1 Ziffer 6 JN in der Fassung der ZVN 1983 gehören, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von S 100.000,-- übersteigt, vor die selbständigen Handelsgerichte u.a. Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen der Mitglieder der Verwaltung einer Handelsgesellschaft zu Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben, und zwar in all diesen Fällen sowohl während des Bestandes als auch nach der Auflösung des gesellschaftlichen Verhältnisses, sofern es sich nicht um eine Arbeitsrechtsache handelt. Sowohl aus dem Gesetzeswortlaut ("verantwortlich machen") als auch aus den Erläuterungen zur ZVN 1983 (1337 BlgNR 15. GP 4, wo ausdrücklich von Ansprüchen u.a. gegen Geschäftsführer einer Gesellschaft aus deliktischen Schädigungen die Rede ist, die bisher nur vor dem allgemeinen Gericht geltend gemacht werden konnten) ergibt sich, daß Kontraktansprüche nicht schlechthin unter die Bestimmung des § 51 Abs. 1 Z 6 JN subsumiert werden können (vgl. hiezu EvBl. 1992/146). Die in der letztgenannten Entscheidung dafür ins Treffen geführten Argumente, daß dessen ungeachtet die vom Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H für Beitragsrückstände der Gesellschaft dem Sozialversicherungträger gegenüber übernommene Bürgschaft bei Inanspruchnahme des Geschäftsführers die Zuständigkeit der Handelsgerichte begründet, insbesondere die Bezugnahme auf die Vorschrift des § 114 ASVG, kommen hier nicht zum Tragen.

Das Rekursgericht ist deshalb der Ansicht, daß insbesondere dann, wenn ein Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H aus einer abstrakten Garantieerklärung für die Gesellschaft in Anspruch genommen wird, der Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs. 1 Ziffer 6 JN nicht zum Tragen kommt.

Dem Rekurs war daher Folge zugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs. 1 ZPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.