OGH 3Nd513/95

3Nd513/95Tribunale superiore8 nov 1995

Testo completo

OGH 3Nd513/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Anton J*****, vertreten durch Dr.Friederike Wallentin, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei E*****ges.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Franz Kreibich und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 15.000,20 s. A., über den Delegierungsantrag der klagenden Partei folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Salzburg das Bezirksgericht Purkersdorf bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei den Ersatz von aus der Mangelhaftigkeit einer ihm von der beklagten Partei verkauften Lüftungsanlage entstandenen Schäden. Die beklagte Partei bestreitet die Klagsbehauptungen. Der Kläger kündigte daraufhin in einem Schriftsatz umfängliche Beweisanbote an, und zwar die Vernehmung von Zeugen, die großteils im Sprengel des Bezirksgerichtes Purkersdorf oder auch in dessen Nähe (Wien, Tulln) beschäftigt seien, ferner die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Befundaufnahme im Wohnhaus des Klägers, das ebenfalls im Sprengel des Bezirksgerichtes Purkersdorf liege, allenfalls auch einen gerichtlichen Ortsaugenschein in seinem Wohnhaus. Er beantragte daher aus Zweckmäßigkeitsgründen die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Purkersdorf.

Die beklagte Partei sprach sich gegen diesen Antrag aus, weil der nur durch einen Erdungsschluß im Haus des Klägers schadhaft gewordene - von ihr bereits ausgetauschte - Motor der Lüftungsanlage bei ihr in Salzburg zu begutachten sei, während es weiterer Beweisaufnahmen nicht bedürfe.

Das Bezirksgericht Salzburg befürwortet den Delegierungsantrag.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, wie etwa der Ersparnis von Kosten oder des Zeitaufwandes des Verfahrens, auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Gemäß § 31 Abs 2 JN obliegt die Entscheidung bei (Anträgen auf) Delegierungen unter Überschreitung eines Oberlandesgerichtessprengels dem Obersten Gerichtshof. Delegierungen sollen als Abweichungen von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nur Ausnahmsfälle darstellen (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 31 JN mwN).

Im vorliegenden Fall kann nach den bisherigen Bekundungen der Parteien, insbesondere des Klägers, davon ausgegangen werden, daß ein umfangreiches Beweisverfahren über die "Schadensursache" beim Motor der verfahrensgegenständlichen Lüftungsanlage mit überwiegendem örtlichem Bezug zum Wohnhaus des Klägers (dessen Parteienvernehmung, Sachverständigengutachten mit Befundaufnahme, gerichtlicher Ortsaugenschein) bzw mit entsprechender Nähe zum Sprengel des nach dem Wohnort des Klägers zuständigen Bezirksgerichtes Purkersdorf (mehrere Zeugen arbeiten in diesem Gerichtssprengel, andere sind in dessen Nähe beschäftigt) durchzuführen sein wird. Angesichts des vorliegenden Streitwertes ist daher bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung vor allem auf Kostenersparnismöglichkeiten (durch Vermeidung hoher Anreisekosten des Gerichtes oder des Sachverständigen) zu achten, aber auch das Unmittelbarkeitsprinzip zu beachten, da entsprechend umfangreiche Rechtshilfehandlungen des örtlich näherliegenden Gerichtes (BG Purkersdorf) diesem Prinzip bei Belassung der Rechtssache in der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Salzburg entgegenstünden.

Zweckmäßigkeitserwägungen gemäß § 31 Abs 1 JN sprechen daher hier eindeutig zugunsten der beantragten Delegierung.

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