OGH 3Nd2/95

3Nd2/95Tribunale superiore2 nov 1995

Testo completo

OGH 3Nd2/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Jeannee und Dr.Peter Lösch, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Daniel O*****, wegen S 5.078,80 s.A. den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Bruck an der Mur mit dem Auftrag zurückgestellt, zunächst den Beschluß des Bezirksgerichtes Werfen vom 29.9.1995, GZ E 1024/95g-6, und seinen Beschluß vom 3.10.1995, ON 7, den Parteien zuzustellen und den Akt erst wieder vorzulegen, wenn beide Beschlüsse rechtskräftig geworden sind.

Begründung

Begründung:

Der betreibenden Partei wurde vom Bezirksgericht Werfen gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung der Forderung von S 5.078,80 s.A. unter anderemdie Fahrnisexekution bewilligt. Nachdem ein im Sprengel dieses Gerichtes vorgenommener Versuch, die Fahrnisexekution zu vollziehen, erfolglos blieb, weil der Verpflichteten nach dem Bericht des Gerichtsvollziehers von dem im Exekutionsantrag angegebenen Ort verzogen war, beantragte die betreibende Partei den Vollzug der Exekution an einem im Sprengel des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur gelegenen Ort.

Das Bezirksgericht Werfen sprach mit Beschluß aus, daß es unzuständig sei, und überwies "das Verfahren zum neuerlichen Vollzug gemäß § 44 JN" dem Bezirksgericht Bruck an der Mur. Dieses lehnte mit Beschluß "die Übernahme" ab. Keiner der beiden Beschlüsse wurde bisher den Parteien zugestellt.

Das Bezirksgericht Bruck an der Mur legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung der Streitigkeit über die Zuständigkeit vor.

Voraussetzung für die Entscheidung eines Zuständigkeitsstreit nach § 47 Abs 2 JN ist, daß beide Gerichte rechtskräftig über ihre Zuständigkeit abgesprochen haben (EF 34.293, 29.883; EvBl 1971/9; EvBl 1965/131; Rz 1962, 139; 3 Nd 504/94 ua). Da dies hier auf die angeführten Entscheidungen nicht zutrifft, zumal sie den Parteien noch nicht zugestellt wurden, war dem Bezirksgericht Bruck an der Mur das gemäß § 44 Abs 2 JN auch die Zustellung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Werfen zu veranlassen hat, ein entsprechender Auftrag zu erteilen.

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