OGH 9ObA146/95

9ObA146/95Tribunale superiore25 ott 1995

Testo completo

OGH 9ObA146/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Klaus W*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Wilhelm Winkler ua, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei F***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Jörg Jakobljevich und Dr.Christian Grave, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,400.985,15 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Mai 1995, GZ 5 Ra 50/95-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.Oktober 1994, GZ 35 Cga 30/94x-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

23. 805 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.967,50 Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Einschränkung von Kompetenzen und den Entzug einer Vollmacht des Dienstgebers an den Dienstnehmer, wenn damit keine Degradierung verbunden ist, nicht als Austrittsgrund angesehen und aus diesem Grund die zu diesem Thema unterbliebene Einvernahme des vom Kläger beantragten Zeugen nicht als Verfahrensmangel beurteilt. Aus diesem Umstand verneinte es auch das Vorliegen einer auch nur in abstracto gelegenen Eignung der Zeugenaussage zu einer anderen Sachentscheidung. Dies hat mit einer Aktenwidrigkeit nichts zu tun.

Da im übrigen das Berufungsgericht die Berechtigung des Austrittes des Klägers zutreffend verneint hat, genügt es auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist folgendes auszuführen:

Soweit ab 7.1.1994 bereits ein anderer Dienstnehmer die Stelle des Klägers als technischer Betriebsleiter einnahm und auch der bisher vom Kläger betreute kaufmännische Bereich zur Gänze von einem anderen besetzt war, so ist dies noch nicht als direktoriale oder vertragsändernde Versetzung des Klägers anzusehen. Der Revisionswerber übersieht nämlich, daß er einerseits unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, als Arbeitnehmer aus dem Unternehmen der Beklagten auszuscheiden ("er habe ein finanziell lukratives Angebot von dritter Seite"), sowie daß andererseits bis 31.3.1994 eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses von den Streitteilen angestrebt und diesbezüglich verhandelt wurde. Wenn er in der Phase der Verhandlungen über die einvernehmliche Lösung auch eine Tätigkeit an einem anderen Arbeitsort in St.Margarethen (Schweiz) ausüben sollte, wozu er grundsätzlich bei Klärung seines Aufgabenbereiches bereit war, aber weder eine endgültige Klärung des Aufgabenbereiches des Klägers noch des Umstandes, ob sein Arbeitsverhältnis überhaupt fortgesetzt wird, erfolgt war, so konnte der Kläger aus der Besetzung seiner bisherigen Aufgabenbereiche mit anderen Dienstnehmern noch nicht auf eine endgültige Änderung seiner Arbeitsbedingungen schließen, zumal zu diesem Zeitpunkt aus den Feststellungen ein irrevisibler Entzug seiner diesbezüglichen Tätigkeit nicht ableitbar ist.

Selbst bei Feststellung des Inhaltes des Schreibens des Klägers vom 4.1.1994 (Blg R) hätte seine Ablehnung des Regelungsvorschlages der Beklagten über den bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.3.1994 zwischenzeitlichen Tätigkeitsbereich des Klägers und seine unter Fristsetzung bis 7.1.1994 erklärte Aufforderung, ihm die bisherigen Tätigkeiten und Kompetenzen weiter einzuräumen, den Austritt nicht gerechtfertigt.

Alle Einschränkungen seiner Kompetenzen und des Tätigkeitsbereiches bzw der Regelungsvorschlag seiner Tätigkeiten bis zur einvernehmlichen Lösung bzw des Tätigkeitsbereiches nach der noch nicht abgeschlossenen Fusionierung der Unternehmen geschahen unter der Voraussetzung, daß eine einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses zustande kommt. Was bei Fehlschlagen einer einvernehmlichen Lösung sein sollte, wurde nicht besprochen.

Das bedeutet, daß eine endgültige verschlechternde Versetzung des Klägers in dieser Phase der Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgte. Mangels einer endgültigen Weisung zu einer bestimmten vertragsändernden Tätigkeit durch die Beklagte, die sich bis dahin mit Regelungsvorschlägen, zu der auch die Positionsbeschreibung der nach Fusionierung der Unternehmen vom Kläger einzunehmenden neuen Tätigkeitsbereiche gehörte, begnügt hatte, ohne daß darüber Einigung erzielt worden war, lag eine dauernde verschlechternde Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers nicht vor. Überdies hatte er auch noch bis zum Zeitpunkt seines Austrittes seinen Arbeitsplatz am bisherigen Arbeitsort. Auch wenn sein Schreiben vom 4.1.1994 als endgültige Ablehnung aller in der Verhandlungsphase erfolgten Regelungsvorschläge aber auch der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses anzusehen wäre, konnte mangels einer bisherigen endgültigen Änderung seiner Entgelts- und Arbeitsbedingungen auch seine Fristsetzung keinen Anspruch auf eine ausdrückliche Einräumung seiner bisherigen Funktionen und Tätigkeitsbereiche begründen, weil ein Arbeitnehmer seine tatsächliche Beschäftigung in der Regel nicht erzwingen kann und sich sein Anspruch nur auf das Äquivalent für seine Arbeitsleistung richtet (Martinek/M. und W.Schwarz, AngG7 152 mwN), das aber nicht gefährdet war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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