AUSL EKMR Bsw19736/92

Bsw19736/92Altro tribunale18 ott 1995

Testo completo

AUSL EKMR Bsw19736/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.1995

Kopf

Europäische Kommission für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Radio ABC gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 18.10.1995, Bsw. 19736/92.

Spruch

Art. 10 EMRK, Art. 25 EMRK - ORF-Monopol und privater Rundfunk.

Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf., ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Wien, hatte 1989 eine Bewilligung zum Betrieb einer privaten Rundfunkanlage beantragt. Die Post- und Telegraphenbehörden lehnten seinen Antrag 1990 mit der Begründung ab, dass nach dem BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks 1974 der Rundfunk eine öffentliche Aufgabe sei und daher gesetzlich allein dem Österreichischen Rundfunk (ORF) zukomme. Daraufhin erhob der Bf. Bsw. an den VfGH und forderte unter Berufung auf Art. 10 EMRK freien Zutritt zum Rundfunk. Der VfGH lehnte die Behandlung der Bsw. mangels Aussicht auf Erfolg ab, da er bereits in einer früheren Entscheidung (Erkenntnis vom 16.12.1983, VfSlg 9.909/83) das ORF-Rundfunkmonopol als mit Art. 10 EMRK vereinbar erklärt hatte. Am 1.1.1994 trat das Regionalradiogesetz (RRG) in Kraft, das für private Radiostationen die Möglichkeit vorsieht, örtliche und regionale Konzessionen zu erhalten. Der Bf. suchte erneut um Erteilung einer Konzession an. Nach Abweisung seines Ansuchens leitete der nochmalig angerufene VfGH von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren gegen einzelne Bestimmungen des RRG ein. Dieses Verfahren endete am 27.9.1995 mit der Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen des RRG und des auf diesem beruhenden Frequenznutzungsplanes (vgl. das Erk. G 1219-1244/95-21 ua.)." als Zeugen nicht notwendig gewesen, da ihre Tätigkeiten schon zu Beginn der Gerichtsverhandlungen bekannt gewesen waren.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung des Art. 10 EMRK (Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung), da ihm die österr. Behörden die Erlaubnis verweigert hätten, eine Rundfunkstation im Raum Wien zu betreiben; insb. behauptet er, in Österreich bestehe nach wie vor ein staatliches Rundfunkmonopol.

Die Kms. erinnert daran, dass die Opfereigenschaft wegfällt, wenn der Betreffende angemessene Abhilfe für die behauptete Konventionsverletzung erhalten hat (vgl. EKMR, Bsw. 10668/83, Entsch. v. 13.5.1987, DR 52, 177; EKMR, Bsw. 12719/87, Entsch. v. 3.5.1988, DR 56, 237). Das Ansuchen des Bf. war 1990 unter Hinweis auf das ORF-Monopol abgelehnt worden; das RRG, das die Erteilung von Rundfunklizenzen an Private ermöglicht, trat erst mit 1.1.1994 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt beruhte das angefochtene Verbot privaten Rundfunks auf geltendem österr. Recht. Aber auch das Inkrafttreten des RRG hat die Beschwer des Bf. nicht beseitigt, da ihm die Rundfunklizenz wiederum versagt wurde. Unter diesen Umständen kann der Bf. noch immer behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung iSd. Art. 25 EMRK zu sein.

Die hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Art. 10 EMRK aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen können nur durch eine meritorische Prüfung entschieden werden. Deshalb erklärt die Kms. die Bsw. für zulässig (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung der EKMR vom 18.10.1995, Bsw. 19736/92, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1995,214) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/95_6/Radio ABC v A_ZE.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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