OGH 9ObA126/95

9ObA126/95Tribunale superiore11 ott 1995

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OGH 9ObA126/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer und Mag.Kurt Retzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gertraud K*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Mag.DDr.Ingeborg Schäfer-Guhswald, Rechtsanwältin in Wien, wegen Anfechtung einer Kündigung (Streitwert S 1,215.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.April 1995, GZ 8 Ra 35/95-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11.Oktober 1994, GZ 5 Cga 61/93p-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 23.319,-

bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.886,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den Rechtsmittelausführungen, die sich im wesentlichen auf eine isolierte Verweisung auf das Prozeßvorbringen erschöpfen, befaßt und es sei auf die Beweis- und Tatsachenrüge (Seite 179 f) nicht eingegangen, ist unberechtigt (Seite 211 f). Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß die Klägerin bereits in der Klage den Anfechtungsgrund des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG geltend machte (Seite 193). Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin versuche, ein (während der Dienstfreistellung) "neu hinzugetretenes Kündigungsmotiv" zu unterstellen (Seite 213), beziehen sich auf ihr eigenes diesbezügliches Vorbringen in der Berufung (Seite 178).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob es der Beklagten gelungen ist, ein anderes (sachliches) Motiv für die Kündigung der Klägerin nicht nur glaubhaft zu machen, sondern sogar unter Beweis zu stellen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, die Vorinstanzen hätte die Ergebnisse des ersten Rechtsganges nicht beachtet, so daß eine Abwägung der zur Kündigung führenden Motive im Sinne des § 105 Abs 5 ArbVG unterblieben sei, entgegenzuhalten, daß sie damit nicht von den Feststellungen ausgeht.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die seit 1.12.1980 bei der Beklagten beschäftigt gewesene Klägerin erstmals zum 30.6.1988 gekündigt und, wie sie selbst vorbringt (Seite 6), ab Jänner 1988 dienstfrei gestellt. Ihrer gegen diese Kündigung gerichtete Anfechtungsklage wurde mit der Begründung stattgegeben, daß die Kündigung wegen ihrer früheren Betriebsratstätigkeit erfolgt sei. Das die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigende Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13.1.1993 wurde den Parteien am 10. bzw. 11.2.1993 zugestellt. Darauf nahm der Gewerkschaftssekretär L***** Kontakt zur Beklagtenvertreterin auf und fragte, wann die Klägerin wieder mit ihrer Arbeit beginnen könne. Dabei machte er die Beklagtenvertreterin darauf aufmerksam, daß die Beklagte auf Grund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs auch in Hinkunft keine Möglichkeit mehr haben werde, die Klägerin zu kündigen; die Klägerin werde bis zu ihrer Pensionierung Dienstnehmerin der Beklagten bleiben.

Der Geschäftsführer der Beklagten recherchierte in der Folge gemeinsam mit dem Geschäftsführer Österreich die Möglichkeiten der Wiedereingliederung der Klägerin in den Betrieb. Hiebei ergab sich folgende Situation:

Zufolge der wirtschaftlichen Rezession mußte der Mitarbeiterstand bei der Beklagten in den Jahren 1992/93 drastisch um zirka 25 % reduziert werden. In jedem Betriebsbereich kam es aus wirtschaftlichen Gründen zur Lösung von Dienstverhältnissen. Dazu kam der Umstand, daß die technische Einsatzzentrale, welche die Klägerin geleitet hatte, inzwischen auf EDV umgestellt worden war, so daß die Funktion der Klägerin weggefallen war. Die technische Einsatzzentrale ist nunmehr mit gleichgestellten Mitarbeitern besetzt. Die Wiedereinstellung der Klägerin hätte daher zur Kündigung einer anderen Dienstnehmerin führen müssen.

Aus diesen Gründen entschloß sich der Geschäftsführer der Beklagten zur neuerlichen Kündigung der Klägerin zum 30.6.1993. Der Klägerin ist es nicht gelungen, ein verpöntes Motiv für ihre Kündigung nachzuweisen (Seite 171). Der von der Kündigungsabsicht verständigte Betriebsrat erörterte die Notwendigkeit der Personalreduktion zufolge der wirtschaftlichen Rezession, den Umstand, daß der Posten der Klägerin weggefallen ist und daß bei ihrer Wiedereingliederung eine andere Mitarbeiterin hätte gekündigt werden müssen. Es wurde ein Sozialvergleich angestellt, der zu Ungunsten der Klägerin ausfiel. Dazu kam noch der Umstand, daß die Klägerin keine große Akzeptanz bei den Mitarbeitern hatte. Dies führte dazu, daß der Betriebsrat der Kündigung der Klägerin stimmeneinhellig die ausdrückliche Zustimmung erteilte.

Die Geschäftsleitung nahm (entgegen den Behauptungen der Klägerin) keinen Einfluß auf die Entscheidung des Betriebsrats. Der Zustimmungsbeschluß des Betriebsrats erging aus sachlichen Gründen und nicht wegen einer allfälligen persönlichen Abneigung gegen die Klägerin.

Es trifft zwar zu, daß die Klägerin ein verpöntes Motiv im Sinne des § 105 Abs 3 Z 1 lit c, e und i ArbVG behauptete und ein strenger Nachweis der Rechtsverletzung in einer jeden Zweifel ausschließenden Form durch § 105 Abs 5 ArbVG nicht gefordert wird (vgl B.Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/B.Schwarz, ArbVG III § 105 Erl 32). Der Beklagten ist es jedoch gelungen, ihrerseits ein sachliches Motiv für die Kündigung der Klägerin nachzuweisen. Durch die Umstellung auf EDV war der ehemalige Arbeitsplatz der Klägerin weggefallen. Die wirtschaftliche Rezession erforderte gerade in der maßgeblichen Zeit der Wiedereingliederung eine Personalreduktion um 25 %. Die Wiedereingliederung der Klägerin hätte die Kündigung einer anderen Mitarbeiterin vorausgesetzt. Es waren sohin zumindest überwiegende produktionstechnische Gründe, die zur neuerlichen Kündigung der Klägerin führten; hingegen vermochte die Klägerin nicht glaubhaft zu machen, daß die von ihr behaupteten Motive für die Kündigung wesentlich waren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Erfordernisse des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG für eine betriebsbedingte Kündigung vorgelegen haben. Die Anfechtung der Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist nämlich auf Grund des Sperrechts des Betriebsrats nach § 105 Abs 6 ArbVG in diesem Fall nicht zulässig.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG begründet.

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