AUSL EGMR Bsw18984/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.09.1995
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache McCann u.a. gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 27.9.1995, Bsw. 18984/91.
Spruch
Art. 2 EMRK - Tötung von IRA-Terroristen verletzt Recht auf Leben.
Verletzung von Art. 2 EMRK (10:9 Stimmen).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Im März 1988 erfuhren die britischen Behörden, dass ein dreiköpfiges IRA-Kommando beabsichtige, in Gibraltar mittels einer Autobombe einen Anschlag auf die Wachablöse der britischen Garnison zu verüben. Aufgrund nachrichtendienstlicher Informationen und früherer Erfahrungen mit solchen Anschlägen gingen die Behörden davon aus, dass die Terroristen die Autobombe mittels eines funkgerätähnlichen, durch Knopfdruck zu aktivierenden Fernzündegerätes auslösen würden und dies nach Abstellen des die Bombe mitführenden Autos geschehen würde. Die Behörden ließen die Terroristen nach Gibraltar einreisen und dort durch Polizeikräfte überwachen. Nachdem die Terroristen ein Auto abgestellt hatten, das ein mit Autobomben vertrauter Armeeangehöriger als mögliche Autobombe gemeldet hatte, beauftragten sie Angehörige der Antiterroreliteeinheit Special Air Service (SAS) mit der Festnahme der IRA Leute. Bei der versuchten Festnahme machten die IRA-Leute ruckartige Bewegungen, welche die SAS Soldaten als Versuch deuteten, den Zünder zu aktivieren. Daraufhin eröffneten die SAS Leute das Feuer und schossen, bis die Terroristen tot waren. Nachträglich stellte sich heraus, dass diese unbewaffnet waren, keinen Fernzünder mitführten und das abgestellte Auto auch keine Bombe enthielt. Allerdings fanden die Behörden später in Spanien ein Auto mit einer Bombe. Die Angehörigen der Terroristen erhoben Bsw. an die Kms., welche eine Verletzung der Konvention verneinte (Ber. v. 4.3.1994, 11:6 Stimmen).
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten, die Erschießung habe die IRA-Angehörigen in ihrem Recht auf Leben gemäß Art. 2 EMRK verletzt.
Zur Auslegung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben):
Da die Konvention den grundrechtlichen Schutz von Menschen bezweckt, muss ihre Auslegung und Anwendung praktikablen und effektiven Schutz gewährleisten (vgl. Urteil Soering/GB, A/161 § 87; Urteil Loizidou/TR, A/310 § 72). Art. 2 EMRK ist streng auszulegen, da er eine der wichtigsten Konventionsbestimmungen ist und einen Grundwert jener demokratischen Gesellschaften verankert, die Mitglieder des Europarates sind (vgl. Soering/GB, § 88). Liest man den gesamten Text des Artikels, so zeigt sich, dass Absatz 2 nicht primär Fälle definiert, in denen die absichtliche Tötung erlaubt ist, sondern bloß Fälle zulässiger Gewaltanwendung, die den Verlust menschlichen Lebens als unbeabsichtigte Auswirkung zur Folge haben können. Diese Gewaltanwendung darf aber jenes Maß nicht überschreiten, das unbedingt erforderlich ist, um die in Art. 2 (2) lit. a-c EMRK genannten Ziele zu erreichen (vgl. EKMR, Bsw. 10444/82, Stewart/GB, Entsch. v. 10.7.1984, DR 39, 169-171). Dies ist ein strengerer Prüfungsmaßstab als jener, der mit der Formulierung notwendig in einer demokratischen Gesellschaft in den Art. 8-11 EMRK verbunden ist. Angesichts der Wichtigkeit der ggst. Konventionsbestimmung muss der Verlust menschlichen Lebens, insb. wenn er mit bewusster letaler Gewaltanwendung verbunden ist, besonders genau geprüft werden, wobei nicht nur das Verhalten derer, die die tatsächliche Gewaltanwendung ausführen, sondern auch alle Begleitumstände wie Organisation und Kontrolle der Gesamtoperation, genauestens zu prüfen sind.
Anwendung von Art. 2 EMRK auf den konkreten Fall:
a) Verhalten der SAS-Soldaten: Der GH geht davon aus, dass die Soldaten im Lichte der ihnen gegebenen Informationen tatsächlich davon überzeugt waren, die Verdächtigen erschießen zu müssen, um die Zündung der Autobombe und die damit verbundene Tötung unschuldiger Menschen zu verhindern. Gewaltanwendung durch Staatsorgane, die den in Art. 2 (2) EMRK genannten Zielen dient, kann gerechtfertigt sein, wenn sie aufgrund einer tatsächlichen, zum Handlungszeitpunkt mit guten Gründen vertretbaren Überzeugung beruht. Eine andere Sichtweise würde den ihre Pflicht erfüllenden Staatsorganen eine wirklichkeitsfremde Verpflichtung auferlegen und möglicherweise ihr Leben und das anderer gefährden. Die Handlungen der Soldaten an sich verletzen daher nicht Art. 2 EMRK (einstimmig).
b) Organisation und Kontrolle der Gesamtoperation: Die Reg. gibt an, sie habe die Terroristen einreisen lassen, weil deren frühzeitige Verhaftung mangels ausreichender Beweise eine Verurteilung in einem Gerichtsverfahren unwahrscheinlich habe erscheinen lassen. Dadurch hätte man sie wieder freilassen müssen, was die von ihnen und anderen - möglicherweise unbemerkt eingereisten - Terroristen ausgehende Gefahr offenkundig erhöht hätte.
Der GH beschränkt sich hierzu auf die Feststellung, dass die durch die Einreise für die Bevölkerung Gibraltars entstandene Gefahr jedenfalls schwerer wiegt als irgendwelche Folgen, die aus einer für einen Prozess ungenügenden Beweislage hätten entstehen können. Die Behörden gingen von zahlreichen Annahmen über das Verhalten der Terroristen und ihre Bewaffnung aus, die sich später alle als unzutreffend herausgestellt haben. Zwar waren alle diese Annahmen in der gegebenen Situation, in der die Behörden die tatsächlichen Umstände nicht kannten und sich bloß auf nachrichtendienstliche Quellen stützen konnten, auch im Lichte der bisherigen mit IRA-Terroristen gemachten Erfahrungen durchaus vertretbar. Doch scheinen die Behörden die Möglichkeit anderer weniger gefährlicher und ebenso vertretbarer - Szenarien zu wenig in Betracht gezogen zu haben. Das Versäumnis der Behörden, die Fehlerhaftigkeit ihrer Annahmen in Betracht zu ziehen, muss iZm. der Ausbildung der eingesetzten Soldaten gesehen werden. Die Soldaten waren dazu ausgebildet, solange zu schießen, bis der Verdächtige tot war. Unter diesen Umständen wären die Behörden aufgrund ihrer Verpflichtung, das Recht auf Leben der Verdächtigen zu wahren, gehalten gewesen, die erhaltene Information mit größtmöglicher Sorgfalt zu prüfen, bevor sie an die Soldaten weitergegeben wurde, deren Waffengebrauch automatisch zur Tötung führte. Denn reflexartiges Handeln lässt in dieser entscheidenden Beziehung jenes Maß an Vorsicht vermissen, das eine demokratische Gesellschaft selbst dann von Exekutivorganen erwarten kann, wenn sie mit vermutlichen Terroristen konfrontiert sind. Im Hinblick auf die Entscheidung der Behörden, die Terroristen einreisen zu lassen, das Versäumnis der Behörden, die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit ihrer nachrichtendienstlichen Einschätzung ausreichend in Betracht zu ziehen, und die automatische Anwendung letaler Gewalt ist der GH nicht überzeugt, daß die Tötung der drei Terroristen eine zur Verteidigung von Menschen vor rechtswidriger Gewaltanwendung unbedingt erforderliche Gewaltanwendung war. Art. 2 EMRK wurde verletzt (10:9 Stimmen).
Sondervoten der Richter Ryssdal, Bernhardt, Thor Vilhjalmsson, Gölcüklü, Palm, Pekkanen, Sir Freeland, Baka und Jambrek:
Die Tötung stelle keine Verletzung von Art. 2 EMRK dar. Man müsse eine ex-post Betrachtung der Ereignisse vermeiden. Die Behörden mussten nach den ihnen zum damaligen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen handeln. Bei der Anwendung des Art. 2 EMRK sollte man berücksichtigen, dass die Terroristen die Gefahrensituation bewusst und gezielt selbst herbeigeführt haben. Die Behörden hätten unter den gegebenen Umständen vom jeweils schlimmstmöglichen Szenario ausgehen müssen, alles andere wäre fahrlässig gewesen. Schließlich erinnern die Richter an den hohen Ausbildungsstand der eingesetzten, besonders zur Terrorbekämpfung ausgebildeten SAS-Soldaten und beurteilen deren Verhalten als situationsadäquat.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 27.9.1995, Bsw. 18984/91, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1995,219) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/95_6/McCann ua v GB.pdf
Das Original der Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.