Testo completo
OGH 13Os138/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.09.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther M***** wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach §§ 15, 141 Abs 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 30.Mai 1995, GZ 18 U 199/94-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Im Verfahren des Bezirksgerichtes Donaustadt zum AZ 18 U 199/94 verletzen das Gesetz
1. das Urteil vom 30.Mai 1995 in der Bestimmung des § 141 Abs 1 StGB;
2. die schriftliche Ausfertigung des zu 1. erwähnten Urteils in den Bestimmungen des § 270 Abs 1 und Abs 2 Z 2 und 3 StGB iVm § 447 StPO.
Das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in der Bemessung der Tagessatzzahl sowie der Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben, und es werden die Zahl der Tagessätze mit 50 und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 25 Tagen festgesetzt.
Begründung
Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 30.Mai 1995, GZ 18 U 199/94-8, wurde der am 7.Juli 1966 geborene beschäftigungslose Günt(h)er M***** des Vergehens der versuchten Entwendung nach §§ 15, 141 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Dies steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Denn die Geldstrafdrohung für das Vergehen der Entwendung nach § 141 Abs 1 StGB lautet nur bis zu 60 Tagessätzen. Die Bestimmung des § 39 StGB über die Strafschärfung bei Rückfall ermöglicht eine Überschreitung des Höchstmaßes der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bloß um die Hälfte. Durch die Verhängung einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen hat das Bezirksgericht daher die ihm eingeräumte Strafbefugnis jedenfalls überschritten. Der diesbezügliche Nachteil war zu korrigieren. Die Tagessatzzahl wurde mit 50 bemessen (Ersatzfreiheitsstrafe: 25 Tage), wobei zu den vom Bezirksrichter genannten Strafzumessungsgründen, der besondere (vom Richter ausdrücklich gestrichene) Milderungsgrund, daß die Tat beim Versuch geblieben ist (§ 34 Z 13 StGB), hinzukommt.
Darüber hinaus entspricht die schriftliche Urteilsausfertigung - wie der Generalprokurator weiters zutreffend aufzeigt - auch nicht den gesetzlichen Erfordernissen: Die Urschrift des Urteils weist nicht die von § 270 Abs 1 StPO geforderte Unterschrift des Schriftführers auf. Entgegen der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 2 StPO sind nicht Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit und der Beruf des Angeklagten angeführt; ein Teil dieser Umstände wird bloß in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) erwähnt. Weiters mangelt es an der von § 270 Abs 2 Z 3 StPO geforderten Angabe des Tages der Hauptverhandlung und des ergehenden Urteils. Diese gesetzwidrigen an sich jedoch nicht bedeutsamen Auslassungen (s § 270 Abs 3 StPO) waren festzustellen.