OGH 10ObS171/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.09.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und
Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten
Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des
Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere
Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches (aus dem
Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der
Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ismail
S*****, Metallhilfsarbeiter, ***** vertreten durch Dr.Karl Mayer,
Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65,
wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen
das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in
Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.Mai 1995, GZ 9 Rs 33/95-18,
womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des
Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom
17. Oktober 1994, GZ 3 Cgs 162/94-9, bestätigt wurde, in
nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Ob der schon in der Berufung behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht) vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurde, ist nach stRsp vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht zu prüfen (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Es besteht kein Anlaß, von der festgestellten medizinischen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers abzuweichen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.