OGH 2Nd9/95

2Nd9/95Tribunale superiore12 set 1995

Testo completo

OGH 2Nd9/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude K*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Max Urbanek, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagte Partei Gemeinde G*****, vertreten durch Dr.Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Zahlung von S 100.000 und Feststellung über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des Landesgerichtes Leoben das Landesgericht St.Pölten zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Nach den Behauptungen der Klägerin ereignete sich am 2.8.1983 im Gebiet der beklagten Gemeinde ein Unfall auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz bei dem die Klägerin als Fußgängerin an einer Abbruchkante des Parkplatzes kippte und sich verletzte.

Mit der Behauptung, die beklagte Partei habe offenbar grob fahrlässig unsachgemäß Reparaturarbeiten am Asphaltbelag des Parkplatzes durchgeführt, begehrt die Klägerin Schadenersatz in der Höhe von S 100.000 sowie die Feststellung der Haftung. Als Beweismittel beantragte sie die Einvernahme eines in St.Pölten wohnhaften Zeugen, die Durchführung eines Lokalaugenscheines, die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens sowie PV.

Weiters beantragte die Klägerin die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht St.Pölten, weil die Örtlichkeiten schon verändert worden seien; es würden Fotos vorliegen, sowohl der beantragte Zeuge als auch sie selbst wohnten in St.Pölten; eine ärztliche Begutachtung müßte auch in St.Pölten erfolgen; es spreche daher die Zweckmäßigkeit für eine derartige Delegation.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte die Einvernahme zweier in ihrem Gemeindegebiet wohnhafter Zeugen, die Durchführung eines Ortsaugenscheins sowie PV.

Sie sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, weil die Vornahme eines Ortsaugenscheins und die Vernehmung zweier im Sprengel des angerufenen Gerichtes wohnhafter Zeugen beantragt worden sei; insgesamt sei die Abwicklung des Verfahrens vor dem Landesgericht Leoben zweckmäßiger und ökonomischer.

Auch das Erstgericht vertrat die Ansicht, eine Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht St.Pölten sei eher unökonomisch, die Abwicklung des Verfahrens vor dem angerufenen Gericht erscheine zweckmäßiger.

Der Delegierungsantrag ist nicht gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof (§ 31 Abs 2 JN).

Gegen den Widerspruch einer Partei ist dem Delegierungsantrag nur dann zu entsprechen, wenn die Übertragung der Sache vom zuständigen Gericht an ein anderes im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligter liegt (2 Nd 3/93); eine Delegierung stellt nur den Ausnahmefall dar und soll nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 31 JN). Im vorliegenden Fall ergibt sich keinesfalls ein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit beim Landesgericht St.Pölten. Schon die Lage des Unfallsorts im Sprengel des angerufenen Gerichtes spricht dafür, den Schadenersatzprozeß bei diesem durchzuführen (2 Nd 7/95 uva). Dazu kommt, daß zwei der beantragten Zeugen und auch der Bürgermeister der beklagten Gemeinde ihren Wohnsitz im Sprengel des angerufenen Gerichtes haben. Lediglich die Klägerin und der von ihr beantragte Zeuge haben ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes St.Pölten. Es hat sohin bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.

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