OLG Wien 10Ra65/95

10Ra65/95Corte d'appello8 set 1995

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OLG Wien 10Ra65/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.1995

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Das Oberlandesgericht Wien in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Hofrat Dr.Wagner als Vorsitzenden, die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Dragostinoff und Dr.Predony sowie die fachkundigen Laienrichter Christa Markel und Reg.Rat Eduard Kalchbrenner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Fvertreten durch H*****, *****, wider die beklagte Partei Overtreten durch Dr. *****, wegen S 353.804,79 s.A., infolge der Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.12.1994, 7 Cga 242/93w-35, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Berufung der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Zinsen unter Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung dahin abgeändert, daß es lautet:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei einen Betrag von S 345.716,72 samt 5% Zinsen seit 23.1.1990 zu bezahlen.

Das Mehrbegehren von weiteren 2% Zinsen zuzüglich Umsatzsteuer wird abgewiesen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 26.694,-- bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten S 4.449,-- USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist hingegen schuldig, der beklagten Partei die Kosten des Berufungsverfahrens von S 511,-- (darin enthalten S 85,16 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bezahlung von S 353.804,79 s.A. und bringt dazu im wesentlichen vor:

Der Kläger sei aufgrund des Handelsvertretungsvertrages vom 28.3.1988 für den Beklagten als Handelsvertreter tätig gewesen. Etwa Mitte des Jahres 1989 sei der Beklagte an den Kläger herangetreten und habe eine Änderung des Handelsvertretervertrages verlangt. Die vom Beklagten begehrten Vertragsänderungen hätten für den Kläger entscheidende Nachteile gebracht. Der Kläger habe mit Schreiben vom 8.1. und 16.1.1990 erklärt, daß diese Änderungen für ihn nicht akzeptabel seien. Es sei daraufhin zu einer gemeinsamen Besprechung der Parteien am 19.1.1990 in Mödling gekommen. Als der Kläger dargelegt habe, daß die begehrten Änderungen für ihn untragbar seien, habe der Beklagte erklärt, daß er dann eben das Handelsvertretungsverhältnis kündigen müsse. Dabei habe der Beklagte noch versucht, eine einvernehmliche Vertragsauflösung herbeizuführen, womit der Kläger nicht einverstanden gewesen sei.

In der Folge habe dann der Beklagte mit Schreiben vom 23.1.1990 die vorzeitige Vertragsauflösung erklärt. Die in diesem Schreiben angeführten Gründe träfen nicht zu. Der eigentliche Grund für die vorzeitige Auflösung des Handelsvertretungsvertrages liege darin, daß der Kläger den vom Beklagten angestrebten Vertragsänderungen nicht zugestimmt habe.

Der Kläger habe einen Schadenersatzanspruch gemäß § 24 HVG. Das Vertragsverhältnis hätte bei ordentlicher Kündigung frühestens per 31.3.1990 aufgekündigt werden können. Der Kläger habe Anspruch auf die entgangenen Provisionen für den Zeitraum vom 23.1. bis 31.3.1990.

Überdies habe der Kläger einen Entschädigungsanspruch gemäß § 25 HVG. Der Kläger sei vorwiegend mit der Zuführung von Neukunden betraut gewesen. Das Vertragsverhältnis habe ein Jahr und neun Monate gedauert. Für die dem Beklagten aus der Kundenzuführung erwachsenen Vorteile, die nach der Vertragsauflösung weiter bestehen, gebühre dem Kläger wegen unbegründeter vorzeitiger Auflösung des Vertragsverhältnisses eine Entschädigung in der Höhe einer durchschnittlichen Jahresprovision.

Der Beklagte bestreitet das Vorbringen des Klägers, beantragt kostenpflichtige Abweisung und wendet ein:

Die Auflösung des Vertragsverhältnisses sei nicht in einer Ablehnung des geänderten Vertrages durch den Kläger begründet gewesen, sondern darin, daß der Kläger seinen Verpflichtungen aus dem bisher gültigen Vertretungsvertrag nicht nachgekommen sei. Der Kläger habe seine Verpflichtungen zur Erstattung von Besuchsberichten, zur Arbeitsleistung an Freitagen, zur Ankündigung von Urlauben, zu einer entsprechenden Kundenbetreuung und Erbringung eines entsprechenden Umsatzes und Teilnahme an Mitarbeiterwettbewerben nicht erfüllt.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit S 345.716,72 samt 4% Zinsen seit 23.1.1990 und 20% USt aus den Zinsen statt.

Das Mehrbegehren von weiteren S 8.088,07 samt 4% Zinsen seit 23.1.1990 und von 8% Zinsen aus S 353.804,79 seit 23.1.1990 und 20% USt aus den Zinsen wies das Erstgericht ab.

Das Erstgericht legte dieser Entscheidung folgende wesentliche Feststellungen zugrunde:

Der Kläger war seit 28.3.1988 im Unternehmen des Beklagten, in dem vor allem chemische Mittel für Autoreparaturwerkstätten vertrieben werden, als Handelsvertreter beschäftigt. Diesem Vertretungsverhältnis lag eine schriftliche Vereinbarung vom 28.3.1988 zugrunde. Nach diesem Vertrag hatte der Kläger für das schriftlich festgelegte Vertretungsgebiet Gebietsschutz, wobei als Bedingung hiefür lediglich die Betreuung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und die größtmögliche Intensität bei der Bereisung dieses Gebietes vereinbart wurden. Dieser Vertrag enthielt weiters eine Vereinbarung über eine dreimonatige Probezeit und eine Vertragsdauer von unbestimmter Zeit.

Von dem dem Kläger zugesicherten Vertretungsgebiet, welches hauptsächlich im südlichen und östlichen Niederösterreich, in der Oststeiermark und im Burgenland lag, fielen im Jänner 1989 das Gebiet Amstetten und im Juni 1989 das Gebiet von St.Pölten weg, welche Gebiete vom Beklagten einem anderen Vertreter zugewiesen wurden, wofür der Kläger das Gebiet einiger Gemeindebezirke in Wien neu zugewiesen erhielt.

Ab Herbst 1989 drang der Beklagte darauf, daß sämtliche in seinem Unternehmen beschäftigten Handelsvertreter neue schriftliche Verträge unterfertigen sollten, die in mehreren Punkten geänderte Vertragsbedingungen aufwiesen.

Obwohl die sieben oder acht anderen Vertreter des Beklagten diesen Vertragsentwurf nach längerem Zögern unterfertigten, verweigerte der Kläger, einen neuen Vertrag abzuschließen, weil er dessen Vertragsbedingungen als Verschlechterung gegenüber seinem bisherigen Vertretungsvertrag ansah. Diesen Standpunkt hielt der Kläger auch bei einer Besprechung, an der außer ihm und dem Beklagten auch der Verkaufsleiter Matthias Jörgs teilnahm, aufrecht, worauf der Beklagte mit Schreiben vom 23.1.1990 fristlos seinen Vertrag auflöste.

Der Gesamtprovisionsbezug des Klägers in der Zeit vom 1.4.1988 bis 31.12.1989 betrug S 422.947,79, woraus sich für das Jahr 1989 eine Durchschnittsprovision des Klägers von S 22.293,39 ergab. Die Provisionszahlungen für Februar und März 1989 betrugen S 29.247,38 und S 32.349,61. Hieraus ergibt sich unter Einschluß einer 20%-igen Umsatzsteuer ein Verdienstentgang für den Kläger für die Monate Februar und März 1990, somit für die beiden Monate bis zur Beendigung der Kündigungsfrist per 31.3.1990 von S 73.916,39 einschließlich der 20%-igen Umsatzsteuer von S 12.319,40.

Bei einem Vergleich mit den anderen Vertretern des Beklagten zeigt sich, daß bei einem rein zahlenmäßigen Vergleich der erzielten Umsätze der Kläger in der Zeit von Jänner bis Dezember 1989 mit seinen Umsätzen an erster Stelle von allen Vertretern des Beklagten lag, in der Zeit von Juli bis Dezember 1989 an zweiter Stelle unter allen Vertretern und im Zeitraum Juli 1989 bis Jänner 1990 an vorletzter Stelle.

Daß der Kläger, wie die beklagte Partei behauptet hat, zeitweilig die Besuchsberichtsformulare nicht vollständig ausfüllte, insbesonders jene Kunden, mit denen er keine Abschlüsse tätigte, zum Teil nicht anführte, diese Besuchsberichte zeitweilig nicht regelmäßig wöchentlich abgab und zeitweilig auch Verkaufsgespräche nicht in der vom Beklagten gewünschten genormten Art, sondern davon abweichend individuell führte, trifft zu. Es trifft ferner zu, daß der Kläger hauptsächlich an Freitagen wenige oder gar keine Kundenbesuche unternahm, was er einerseits damit begründete, daß er Kunden am Freitag schwer antreffen könne (dies insbesonders im Hinblick darauf, daß viele Betriebe am Freitag etwa um Mittag Geschäftsschluß haben), wobei allerdings auf diese Freitage auch Krankenstandstage und Urlaubstage entfielen und der Kläger in der Regel etwa an der halben Anzahl der Freitage eines Jahres tatsächlich Kundenbesuche durchführte.

Bezüglich dieser Vorgangsweisen waren wohl verschiedentlich Beanstandungen seitens des Beklagten selbst bzw. hauptsächlich des Verkaufsleiters Jörgs gegenüber dem Kläger erfolgt, eine Drohung, das Vertragsverhältnis des Klägers wegen dieser Gründe aufzulösen, wurde jedoch nie ausgesprochen, vielmehr bemühte sich der Beklagte bis zu dem Gespräch im Jänner 1990 dazu, auch den Kläger zur Unterfertigung des neuen Vertretungsvertrages zu bewegen, wobei er allerdings, als der Kläger auch bei diesem Gespräch seine Weigerung aufrecht erhielt, vier Tage danach die fristlose Auflösung des Vertragsverhältnisses erklärte.

Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Den Kläger treffe an der Auflösung des Handelsvertretungsvertrages kein Verschulden. Gerichtsbekanntermaßen sei die Einarbeitung in ein neues Vertretungsgebiet mit einem erhöhten Arbeitsaufwand verbunden, andererseits sei eine solche Einarbeitung in ein neues Gebiet zumindest anfänglich mit einem Umsatzrückgang verbunden, weshalb dem Kläger kein Verschulden angelastet werden könne. Im übrigen sei der Umsatzrückgang in einem Bereich gelegen, der die Leistungen des Klägers nicht wesentlich verschlechtert hat. Die übrigen vom Beklagten geltendgemachten Umstände, nämlich die Einhaltung von Besuchsmodalitäten, einer bestimmten Verkaufsstrategie und einer bestimmten Besuchsfrequenz seien nach dem HVG bzw. nach dem für den Kläger gültigen Vertretungsvertrag nicht zwingend vorgeschrieben.

Die Ansprüche des Klägers nach §§ 24 und 25 HVG seien daher berechtigt.

Dem Kläger seien nur die gesetzlichen Zinsen von 4% zuzusprechen, weil er einen darüber hinausgehenden Schaden nicht nachgewiesen habe.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien.

Der Kläger ficht das Urteil nur hinsichtlich der Abweisung des Zinsenmehrbegehrens an. Er macht die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ihm 7% Zinsen und 20% USt aus den Zinsen zugesprochen werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte ficht das Urteil erkennbar in seinem klagestattgebenden Teil an. Er macht die Berufungsgründe der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, dieses Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Beide Parteien beantragen jeweils, der Berufung der Gegenpartei nicht Folge zu geben.

Die Berufung des Klägers ist teilweise berechtigt.

Die Berufung des Beklagten ist nicht berechtigt.

Zur Berufung des Klägers:

Die Berufung des Klägers wendet sich nur gegen die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens.

Vorauszuschicken ist, daß der Kläger sein ursprüngliches Zinsenbegehren von 12% (ON 1, AS 5) mit Schriftsatz ON 4 auf 7% zuzüglich USt einschränkte (AS 22).

Wenn daher das Erstgericht von einem Zinsenbegehren von 12% ausging und ein Zinsenmehrbegehren von 8% abwies, liegt ein Verstoß gegen § 405 ZPO vor. Dieser kann aber nur aufgrund einer Rüge einer der Parteien wahrgenommen werden. Eine solche Rüge liegt aber nicht vor.

Soweit der Kläger geltend macht, er hätte das eingeklagte Kapital zu 7% Zinsen auf den freien Geldmarkt anlegen können und er begehre diesen Betrag aus dem Titel des Schadenersatzes, so ist ihm zu entgegnen, daß er sein modifiziertes Zinsenmehrbegehren in erster Instanz weder auf den Rechtsgrund des Schadensersatzes stützte, noch ein Vorbringen erstattete, aus dem sich ein Verschulden des Beklagten ergeben hätte (AS 22).

Für den im erstinstanzlichen Verfahren durch eine qualifizierte Person (§ 40 Abs 1 Z 1 ASGG) vertretenen Kläger gilt gemäß § 63 Abs 1 ASGG das Neuerungsverbot des § 482 ZPO.

Außerdem begründete es kein Verschulden des Beklagten, daß er keine Zahlung leistete, weil angesichts des doch sehr unübersichtlichen und komplexen Sachverhaltes die Frage der Berechtigung der vorzeitigen Auflösung des Handelsvertretervertrages schwer zu beantworten war.

Der Kläger macht aber mit Recht geltend, daß beide Streitteile Kaufleute im Sinne des HGB sind. Soweit dem der Beklagte entgegnet, dies träfe nur dann zu, wenn alle Grundmerkmale der Tätigkeit gemäß § 1 HVG vorliegen, so ist dies unverständlich. Der Beklagte hat selbst immer den Standpunkt vertreten, daß der Kläger selbständiger Handelsvertreter sei (ON 3, AS 10). Welche "Grundmerkmale" fehlen sollten, ist nicht zu erkennen.

Es liegt daher in dem Handelsvertretungsvertrag ein beiderseitiges Handelsgeschäft, sodaß die Höhe der gesetzlichen Zinsen mit Einschluß der Verzugszinsen gemäß § 352 Abs 1 HGB 5% beträgt.

Letztlich ist darauf zu verweisen, daß die Bestimmung des § 49 a ASGG noch nicht anwendbar ist. Diese Bestimmung ist anzuwenden, wenn die Forderung nach dem 31.12.1994 entstanden ist (Fink, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, 120).

Der Berufung des Klägers ist daher dahin Folge zu geben, daß ihm 5% Zinsen zugesprochen werden.

Die begehrte Umsatzsteuer aus den Zinsen ist hingegen nicht zuzusprechen. Wie Takacs in RdW 1995, 123, darlegt, wurde die Regelung des § 4 Abs 1 UStG 1972 inhaltsgleich in das UStG 1994, BGBl 1994/663 idF BGBl 1995/21, übernommen. Doch hat sich mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wesentliches in bezug auf den Entgeltbegriff geändert. Insbesonders erfolgte im Bereich der EU eine genaue Definition des Begriffes "Entgelt" durch die Rechtspechung des EuGH. So hat der EuGH mit Urteil vom 1.Juli 1982, Rs 222/81, festgestellt, daß der Begriff des "Gegenwertes" (= Wert der Gegenleistung bzw. Entgelt) nach Art. 8 Abs 1 lit a der 2. Mehrwertsteuerrichtlinie nicht die Zinsen umfaßt, welche einem Unternehmer durch gerichtliche Entscheidung deswegen zuerkannt werden, weil die Zahlung des Entgeltes nicht bei Fälligkeit erbracht worden ist.

Für Österreich wird in der Literatur die Meinung vertreten, daß die Rechtsprechung des EuGH bereits ab Einbeziehung in den österreichischen Wirtschaftsraum Wirkungen entfaltet (Macher, Der EuGH und das österreichische Umsatzsteuerrecht, ÖStZ 1994/265 f, Achatz, Die steuerlichen Auswirkungen des EWR-Abkommens, SWI 1993, 28). Unzweifelhaft steht jedoch fest, daß sich für Österreich als Mitglied der Europäischen Union und als unmittelbarer Teilnehmer am Binnenmarkt die Konsequenz ergibt, daß Verzugszinsen kein Entgelt darstellen und somit nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

Der klagenden Partei sind daher lediglich Verzugszinsen ohne Umsatzsteuer zuzuerkennen.

Zur Berufung des Beklagten:

Soweit der Beklagte rügt, das Erstgericht habe wesentliche Bestimmungen des Handelsvertretungsvertrages vom 28.3.1988 nicht festgestellt, so wird dem dadurch Rechnung getragen, daß das Berufungsgericht aufgrund der Verlesung der Beilage ./C über den Inhalt dieses Handelsvertretungsvertrages folgende auszugsweisen Feststellungen trifft:

§ 3

Der HV ist ausschließlich von der Firma TWO beauftragt, dieser Kunden zuzuführen und alle Kunden in diesem Verkaufsgebiet, mit denen bereits Geschäftsverbindungen bestehen, intensiv und regelmäßig zu betreuen.

Dazu gehören unter anderem folgende Punkte:

Sukzessive Erfassung aller aufgrund des Lieferprogrammes in Frage kommenden Kunden. Intensive Kundenberatung und Vorführung der Produkte und Nachberatung. Sorgfältigste Führung der Kundenkarteien und der Besuchsstatistik in allen Einzelheiten.

Überprüfen und Beobachten der Kreditwürdigkeit der Kunden. Verläßliches Einhalten eines regelmäßigen Besuchsrhythmuses. Schnellstmögliche Weitergabe aller Aufträge.

§ 8

Abs 2

Ebenso ist der HV verpflichtet, der Firma TWO rechtzeitig mitzuteilen, wenn er wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen zeitweilig nicht in der Lage sein sollte, seine Tätigkeit vertragskonform auszuüben. Es ist dem HV nicht gestattet, für diese Zeit ohne vorherige Rücksprache mit der Firma TWO eine Vertretung einzusetzen.

§ 9

Abs 1

Der HV ist bei seiner Vermittlungstätigkeit verpflichtet, in jeder Hinsicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes die Interessen der Firma TWO zu wahren.

Hingegen erübrigt es sich, auch über den Inhalt des Auflösungsschreibens Beilage ./D Feststellungen zu treffen. Wenn in diesem Schreiben Gründe für die vorzeitige Auflösung des Handelsvertretungsvertrages angeführt sind, so bedeutet dies noch nicht, daß diese Gründe tatsächlich vorliegen.

Soweit der Beklagte die Feststellungen des Erstgerichtes über die Änderung des Vertretungsgebietes des Klägers dahin für ergänzungsbedürftig hält, daß der Kläger durch diesen Wechsel wesentlich mehr Kunden erhalten habe, so ist dem zu entgegnen, daß es diesbezüglich an einem Vorbringen des Beklagten in erster Instanz mangelt.

Auch die Feststellungen des Erstgerichtes über die Entwicklung des Verkaufserfolges des Klägers sind nicht ergänzungsbedürftig. Das Erstgericht hat dazu einen Vergleich mit den anderen Vertretern des Beklagten angestellt und in diesem Zusammenhang alle wesentlichen Feststellungen getroffen (Seite 6 der Urteilsausfertigung).

Auch der Vorwurf, die vom Erstgericht für den Umsatzrückgang verwendete Begründung sei unzutreffend und nicht praxisnahe, ist nicht berechtigt. Die Begründung, daß mit der Einarbeitung in ein neues Vertretungsgebiet ein erhöhter Arbeitsaufwand verbunden ist und anfangs auch ohne Verschulden ein Umsatzrückgang eintreten kann, ist lebensnahe.

Der Beklagte bekämpft auch die Feststellung, der Kläger habe etwa an der halben Anzahl der Freitage eines Jahres tatsächlich Kundenbesuche durchgeführt, mit untauglichen Mitteln. Unklar ist, was er mit den "Kundenberichten" meint. Sollte er damit die Besuchsstatistiken (ON 15) gemeint haben, so fehlt dazu jedes konkrete Vorbringen, wie sich daraus die gewünschte Feststellung ergeben soll, daß der Kläger an 3/4 aller Freitage nicht gearbeitet habe.

Das Berufungsgericht übernimmt sohin die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer einwandfreien Beweiswürdigung.

Auch die Rechtsrüge versagt.

Der Beklagte beharrt auch in der Berufung auf dem Standpunkt, daß er zur vorzeitigen Auflösung des Handelsvertretungsvertrages berechtigt gewesen sei.

Auf das gegenständliche Vertragsverhältnis ist noch das Handelsvertretergesetz BGBl Nr. 348/1921 anzuwenden. In dessen § 22 sind die Gründe angeführt, die den Geschäftsherrn zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages berechtigen.

Von den angeführten Gründen kommt im gegenständlichen Fall nur die Ziffer 3 in Betracht; danach liegt ein Auflösungsgrund vor, wenn der Handelsvertreter während einer den Umständen nach erheblichen Zeit es unterläßt oder sich weigert, für den Geschäftsherrn tätig zu sein oder wenn er andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt.

Dieser Auflösungsgrund liegt nicht vor.

Daß der Kläger nur während der Hälfte der Freitage Kundenbesuche durchführte, bedeutet nicht, daß er es während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterlassen habe, für den Geschäftsherren tätig zu werden.

Der Kläger war, wie bereits anläßlich der Behandlung seiner Berufung ausgeführt wurde, Kaufmann im Sinne des HGB. Für ihn galten keine Arbeitszeitvorschriften; er konnte sich seine Arbeitszeit selbst einteilen. Etwas anderes läßt sich auch dem Handelsvertretungsvertrag Beilage ./C nicht entnehmen.

Aber auch eine Verletzung anderer wesentlicher Vertragsbestimmungen lag nicht vor.

Soweit der Beklagte in der Berufung geltend macht, der Kläger habe Besuchsberichtsformulare nicht vollständig ausgefüllt und nicht regelmäßig wöchentlich abgegeben, so ist ihm zu entgegnen, daß der Vertrag Beilage ./C überhaupt keine wöchentliche Berichtspflicht vorsieht.

Daß der Beklagte gegen die gesetzliche Verpflichtung verstoßen habe, dem Geschäftsherren die erforderlichen Nachrichten zu geben und ihn unverzüglich über jedes abgeschlossene Geschäft in Kenntnis zu setzen (§ 2 Abs 1 HVG), hat der Beklagte gar nicht behauptet.

Eine Verpflichtung des Klägers, Verkaufsgespräche in der vom Beklagten gewünschten genormten Art zu führen, ergibt sich weder aus den Vertrag, noch aus dem Gesetz.

Letztlich ist darauf zu verweisen, daß der Beklagte selbst die in der Berufung aufgezählten Gründe offenbar nicht als wichtige Auflösungsgründe ansah, zumal er auf den Abschluß eines neuen Vertrages mit dem Kläger drang.

Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, daß der enge zeitliche Zusammenhang dafür spricht, daß die Auflösung des Vertragsverhältnisses erfolgte, weil sich der Kläger weigerte, einen neuen Vertrag zu akzeptieren.

Ein Mitverschulden des Klägers an der Auflösung des Vertrages ist nicht zu erkennen.

Dem Kläger steht daher ein Entschädigungsbetrag gemäß § 25 HVG zu.

Die Berufung des Beklagten muß daher erfolglos bleiben.

Zur Kostenentscheidung ist folgendes auszuführen:

Daß der Kläger im Berufungsverfahren mit seinem Zinsenbegehren teilweise durchdrang, kann zu keiner anderen Entscheidung über die Kosten erster Instanz führen.

Der mit seiner Berufung erfolglose Beklagte hat dem Kläger die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen; er hat ihm aber auch die Kosten der Berufungsverhandlung zu ersetzen, weil eine Gegenüberstellung des Kapitalbetrages von S 353.804,79 mit dem abgewiesenen Zinsenmehrbegehren von 2% ergibt, daß der Kläger nur mit einem geringfügigen Teil seines Anspruches unterlag, dessen Geltendmachung überdies keine besonderen Kosten verursachte (§ 43 Abs 2 ZPO).

Der Kläger drang mit seiner Berufung nur zu einem Drittel durch (ein weiteres Prozent Zinsen statt wie begehrt weitere 3%). Er hat daher gemäß § 43 Abs 1 ZPO dem Beklagten ein Drittel der Kosten der Berufungsbeantwortung (S 951,--) zu ersetzen. Andererseits hat er selbst gemäß § 43 Abs 1 2.Satz ZPO Anspruch auf Ersatz eines Drittels der Pauschalgebühr für seine Berufung (S 440,--).

Er hat daher letztlich dem Beklagten noch S 511,-- (S 951,-- - S 440,--) zu bezahlen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vorliegt.

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