OGH 12Os100/95

12Os100/95Tribunale superiore7 set 1995

Testo completo

OGH 12Os100/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Rzeszut, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Michael S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 31.Mai 1995, GZ 14 Vr 570/95-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Michael S***** wurde (1) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und (2) des Vergehens der Blutschande nach § 211 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in S***** (1.) in der Zeit von 1. Jänner 1995 bis 10.März 1995 außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB (seine Schwester) Andrea M***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mindestens zehnmal zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er ihr für den Fall ihrer Weigerung den sexuellen Mißbrauch ihrer Tochter Melanie ankündigte; (2.) jeweils anläßlich der zu 1) bezeichneten Handlungen mit seiner Schwester Andrea M***** insgesamt mindestens zehnmal den Beischlaf vollzogen.

Zum Verbrechen der Vergewaltigung ging das Erstgericht laut Urteilsgründen (US 5) hinsichtlich des ersten Teilaktes der Vergewaltigungsserie davon aus, daß der Angeklagte dem Tatopfer die Strumpf- und Unterhose auszog, dabei den Gummi der Unterhose abriß, bei dem Versuch, sich auf seine Schwester zu legen, von ihr zweimal "hinuntergestoßen" und in der Folge "immer brutaler" wurde und nach der Klarstellung, daß die als weiteres Tatopfer in Aussicht genommene Nichte Melanie abwesend war, seiner Schwester mit den Worten "dann mußt eh du dran glauben" beim anschließenden Geschlechtsverkehr Schmerzen zufügte, indem "er ihre Beine ganz weit nach oben drückte".

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haftet der tatrichterlichen Bezifferung der inkriminierten Vergewaltigungsakte mit "mindestens" zehn Einzeltaten keine Undeutlichkeit an, weil die gerügte Feststellung der zuletzt einschränkend wiedergegebenen Erinnerung der Zeugin Andrea M***** (147) entspricht. Inwieweit die solcherart zugunsten des Angeklagten auf eine Mindestanzahl der Einzelaggressionen beschränkte Tatdimensionierung für den Angeklagten nachteilige Unklarheiten offenlassen sollte, erweist sich als nicht nachvollziehbar.

Soweit hinsichtlich des zeitlich ersten Vergewaltigungsfaktums - sachlich im Vorgriff auf die Subsumtionsrüge (Z 10) - darauf abgestellt wird, daß Melanie, die vom Angeklagten als weiteres Tatopfer in Aussicht gestellte Tochter der tatbetroffenen Zeugin M*****, anläßlich der ersten urteilsgegenständlichen sexuellen Aggression nicht am Tatort anwesend war, es deshalb an der nach § 201 Abs 2 StGB deliktsspezifischen Imminenz der zur Durchsetzung des Beischlafsvorhabens eingesetzten Drohung ermangelt habe, so ist die Beschwerde - im Ergebnis auch der in der Stellungnahme der Generalprokuratur zum Ausdruck gebrachten Auffassung zuwider - lediglich vordergründig im Recht. Richtig ist zwar, daß § 201 Abs 2 StGB (ua) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben voraussetzt, welchem Erfordernis die Ankündigung, im Weigerungsfall den Beischlaf (wenn auch in naher Zukunft) an einem - wie hier - im Tatzeitpunkt ortsabwesenden Opfer zu vollziehen, nicht entspricht. Die vom Beschwerdeführer angestrebte und von der Generalprokuratur als rechtsrichtig konzedierte Tatbeurteilung als Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB scheitert im konkreten Fall jedoch daran, daß sich die in Rede stehende Tathandlung nach den oben wiedergegebenen tatrichterlichen Feststellungen keineswegs auf die Begehungsform durch bloße Drohung beschränkte. Brach doch der Angeklagte den Widerstand des Opfers nach den ausdrücklichen erstgerichtlichen Feststellungen nicht nur durch die seine Nichte betreffende Ankündigung weiterer sexueller Aggressionen sondern auch dadurch, daß er sich gewaltsam auf seine (durch zweimaliges Abwerfen des Täters nur vorübergehend erfolgreich körperlichen Widerstand leistende) Schwester legte und ihre Beine für sie schmerzhaft extrem nach oben drückte. Wenn das Erstgericht unter Vernachlässigung der auf gezielte Gewaltanwendung ausgerichteten Tatkomponenten seine Subsumtionserwägungen allein an der verbalen Einschüchterung des Tatopfers orientierte, so erachtet sich der Angeklagte insoweit vor dem Hintergrund sämtlicher faktenbezüglicher Tatsachenfeststellungen im Ergebnis demnach als zu Unrecht beschwert. Alle jene Beschwerdeargumente, die allein auf der Basis der inkriminierten Drohung in dem ersten der inkriminierten Vergewaltigungsakte nur das Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB verwirklicht sehen, bringen keinen der dazu geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie die unmißverständlichen tatrichterlichen Feststellungen zu dem die Drohung begleitenden Gewalteinsatz des Angeklagten unberücksichtigt lassen.

In den Urteilsgründen werden auch nicht für den Angeklagten vermeintlich günstige Passagen der Angaben der Zeugin M***** mit Stillschweigen übergangen. Daß Michael S***** seine Schwester vor dem 1. Jänner 1995 nicht sexuell belästigte, hat das Erstgericht ohnedies in seine die Wahrheitsfindung tragenden Erwägungen miteinbezogen (US 7). Die in der Beschwerde dazu relevierten für den Angeklagten günstigeren Folgerungsvarianten erschöpfen sich in dem hier unzulässigen Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung zu problematisieren.

Die Beschwerdebehauptung hinwieder, die Zeugin Andrea M***** habe - vom Erstgericht unbeachtet - in ihre Glaubwürdigkeit selbst herabsetzender Weise eingeräumt, dem Angeklagten nach den jeweiligen Straftaten keine Vorhaltungen gemacht zu haben, steht im Widerspruch zu den Angaben des Tatopfers in der Hauptverhandlung wie auch im Vorverfahren (71, 141) und läßt somit ihrerseits die gebotene umfassende Orientierung an den relevierten Beweisgrundlagen vermissen.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a), die zum einen auf die Wiederholung bereits erörterter Beschwerdeeinwände, zum anderen auf den Versuch hinausläuft, die tatrichterliche Würdigung der Verfahrensergebnisse bloß nach Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen, vermag insgesamt keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der den Aussprüchen über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Letztlich erweist sich auch die Subsumtionsrüge (Z 10), soweit sie sich gegen die Tatbeurteilung sämtlicher ab dem 2.Jänner 1995 verwirklichten Teilakte als Verbrechen der Vergewaltigung wendet, als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der dazu erhobene Einwand in Richtung § 202 Abs 1 StGB, Andrea M***** wäre jeweils im Bedrohungsfall zu einem Wohnungswechsel oder zur Einschaltung der Gendarmerie in der Lage gewesen, setzt sich nämlich über jene Tatsachenfeststellungen hinweg, aus der sich durchwegs die Imminenz der in diesen Fällen wirksam gewordenen Drohungen ergab. War doch in diesen Fällen das unmündige Mädchen, das nach den Androhungen des Angeklagten stets das "Ersatzopfer" abgeben sollte, ausnahmslos in der mütterlichen Unterkunft anwesend und solcherart dem unmittelbaren Täterzugriff ausgesetzt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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